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Document 32014D0183
Council Decision 2014/183/CFSP of 1 April 2014 on the launch of a European Union military operation in the Central African Republic (EUFOR RCA)
Beschluss 2014/183/GASP des Rates vom 1. April 2014 über die Einleitung einer militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
Beschluss 2014/183/GASP des Rates vom 1. April 2014 über die Einleitung einer militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
ABl. L 100 vom 3.4.2014, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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3.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/12 |
BESCHLUSS 2014/183/GASP DES RATES
vom 1. April 2014
über die Einleitung einer militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP erlassen. |
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(2) |
Am 17. März 2014 hat der Rat den Operationsplan und die Einsatzregeln der EUFOR RCA gebilligt. |
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(3) |
Die EUFOR RCA sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation eingeleitet werden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet— |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik „EUFOR RCA“ wird eingeleitet.
Artikel 2
Der Befehlshaber der EU-Operation EUFOR RCA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Operation zu beginnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS