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Document 32013R0964
Commission Implementing Regulation (EU) No 964/2013 of 9 October 2013 on fixing an adjustment rate to direct payments provided for in Council Regulation (EC) No 73/2009 in respect of calendar year 2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013
ABl. L 268 vom 10.10.2013, pp. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2013; Aufgehoben durch 32013R1181
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10.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 964/2013 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2013
zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) schreibt vor, dass im Haushaltsjahr 2014 die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten dürfen, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassenden Verordnung festgelegt sind. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist ferner vorgeschrieben, dass eine Anpassung der Direktzahlungen (im Rahmen der Haushaltsdisziplin) festzusetzen ist, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben unter Hinzufügung der sich aus der Anwendung der Artikel 10c und 136 derselben Verordnung ergebenden Beträge, jedoch vor Anwendung von deren Artikel 10a und ohne Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR erkennen lassen, dass die jährliche Obergrenze überschritten wird. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hatten das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung bis zum 30. Juni festzusetzen. |
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(2) |
Die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2014 erarbeiteten Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben zeigen, dass der Mechanismus der Haushaltsdisziplin anzuwenden ist. Der Entwurf des Haushaltsplans wurde unter Berücksichtigung eines Betrags von 1 471,4 Mio. EUR im Rahmen der Haushaltsdisziplin, einschließlich eines Betrags für die Reserve für Krisen im Agrarsektor, aufgestellt. Daher ist ein Anpassungssatz für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Direktzahlungen festzusetzen. |
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(3) |
Die Kommission hat am 25. März 2013 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (3) angenommen. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz nicht — wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen — bis zum 30. Juni festgesetzt. Ist diese Anpassung nicht bis zum 30. Juni erfolgt, so muss die Kommission diesen Satz gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festsetzen. |
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(4) |
Die Ratsverordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV ist bisher noch nicht verabschiedet worden. Zur Berechnung des genannten Anpassungssatzes sollte daher vorsorglich für das Haushaltsjahr 2014 die jährliche Obergrenze von 44 130 Mio. EUR herangezogen werden, die in der am 27. Juni 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission erzielten politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen ist. |
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(5) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission den Anpassungssatz spätestens am 1. Dezember 2013 anpassen, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen. Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, wird die Kommission im Herbst im Berichtigungsschreiben zum Haushaltsentwurf 2014 unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse eine Anpassung des Anpassungssatzes vorschlagen. Der Rat kann den Anpassungssatz dann bis zum 1. Dezember 2013 ändern. |
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(6) |
Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird. |
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(7) |
Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die GAP-Reform wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge über 2 000 EUR anzuwenden ist. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den Betriebsinhabern — vorbehaltlich der Anwendung der Haushaltsdisziplin — im folgenden Jahr erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um kohärent zu sein mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in der gleichen Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge über 2 000 EUR vorzusehen. |
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(8) |
In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens entsprechend angepasst. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in Kroatien gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2 000 EUR übersteigen, werden um 4,001079 % gekürzt.
(2) Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
(3) COM(2013) 159 final.