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Document 32013R0264
Commission Implementing Regulation (EU) No 264/2013 of 18 March 2013 approving a minor amendment to the specification for a name entered in the register of protected designations of origin and protected geographical indications (Cipolla Rossa di Tropea Calabria (PGI))
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 264/2013 der Kommission vom 18. März 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cipolla Rossa di Tropea Calabria (g. g. A.))
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 264/2013 der Kommission vom 18. März 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cipolla Rossa di Tropea Calabria (g. g. A.))
ABl. L 82 vom 22.3.2013, pp. 28–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 264/2013 DER KOMMISSION
vom 18. März 2013
zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cipolla Rossa di Tropea Calabria (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Mit ihr wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2008 der Kommission (3) eingetragen worden ist. |
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(3) |
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Angaben zur Aufmachung und Verpackung sowie zur Etikettierung der Zwiebeln präzisiert werden. |
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(4) |
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ wird gemäß Anhang I geändert.
Artikel 2
Anhang II enthält das „Einzige Dokument“ mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG I
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ werden genehmigt:
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In Artikel 5 erhalten die Absätze 6 und 7: „Nach der Ernte werden die mit Erde behafteten Außenhäute der Zwiebelknollen entfernt, das Ende wird auf 40 cm gekürzt, und die Knollen werden bündelweise in Kisten gepackt. Bei der frisch zu verzehrenden Zwiebel werden die von der Außenhaut befreiten Knollen gegebenenfalls auf 60 cm gekürzt und dann in Bündeln von je 5-8 kg in Kästen oder Kisten gepackt.“ folgende Fassung: „Nach der Ernte werden die mit Erde behafteten Außenhäute der Zwiebelknollen der frischen Jungzwiebeln entfernt, das Ende wird auf 30-60 cm gekürzt, und die Knollen werden bündelweise in Kisten gepackt. Bei der frisch zu verzehrenden Zwiebel werden die von der Außenhaut befreiten Knollen ebenfalls auf 35 bis 60 cm gekürzt und dann in Bündeln von je 1,5-6 kg in Kästen oder Kisten gepackt.“ |
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Artikel 9 Absatz 2: „Für das Inverkehrbringen müssen die Zwiebeln mit der g.g.A. ‚Cipolla Rossa di Tropea Calabria‘ wie folgt verpackt werden:
erhält folgende Fassung: „Für das Inverkehrbringen müssen die Zwiebeln mit der g.g.A. ‚Cipolla Rossa di Tropea Calabria‘ wie folgt verpackt werden:
Ferner wurden die Bestimmungen für die Aufbereitung des Erzeugnisses zur Verpackung geändert, um mehr Flexibilität bei der Auswahl der Packungsgrößen zu schaffen und den neuen Markterfordernissen im Bereich der Verpackung gerecht zu werden. |
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Artikel 9 Absatz 4: „Zum Flechten von Zöpfen werden unabhängig von der Größe 6 Zwiebeln verwendet; innerhalb einer Verpackung müssen Zahl und Gewicht einheitlich sein.“ erhält folgende Fassung: „Zum Flechten von Zöpfen werden unabhängig von der Größe mindestens 6 Zwiebeln verwendet.“ Für das Flechten der traditionellen „Zöpfe“ wird mehr Spielraum geschaffen, damit die Arbeitnehmer vor Ort dieses hinsichtlich der Zahl und der Größe der Zwiebeln selbst bestimmen können. |
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Artikel 9 Absatz 7: „Die zu Bündeln geschnürten Jungzwiebeln bzw. frischen Zwiebeln sowie die zu Zöpfen geflochtenen Lagerzwiebeln werden beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber mit dem Logo und der Marke versehen, damit sie ohne Weiteres zu erkennen sind.“ erhält folgende Fassung: „Die Jungzwiebeln und die zu Zöpfen geflochtenen Lagerzwiebeln sind beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber oder einem anderen Träger mit dem EU-Logo und der Marke des Erzeugnisses gekennzeichnet; die in Kisten oder Kästen gepackten frisch zu verzehrenden Zwiebeln sind dagegen auf jedem Bündel mit dem vollständigen Etikett versehen, das den Firmennamen des betreffenden Betriebs, das EU-Logo, die Marke und die Angabe der Sorte des Erzeugnisses enthält, damit ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie ohne Weiteres erkennbar sind.“ Bei zu Bündeln geschnürten frisch zu verzehrenden Zwiebeln der Sorte „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ wird auf jedem einzelnen Bündel ein Etikett angebracht, das die Angabe des Firmennamens des Betriebs, die Abbildung des EU-Logos und der Marke sowie die Angabe der Sorte des Erzeugnisses enthält. Hierdurch wird jedes einzelne Bündel mit einem Etikett versehen, das alle für den Verbraucher erforderlichen Informationen zur richtigen Identifizierung des Erzeugnisses enthält. |
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Die in der Spezifikation enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurden aktualisiert. |
ANHANG II
EINZIGES DOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (*1)
„CIPOLLA ROSSA DI TROPEA CALABRIA“
EG-Nr.: IT-PGI-0105-0369-28.09.2011
g.g.A. (X) g.U. ( )
1. Name
„Cipolla Rossa di Tropea Calabria“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
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Klasse 1.6: |
Obst und Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses gemäß der in Punkt 1 angegebenen Bezeichnung
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ bezeichnet Zwiebeln der Spezies Allium Cepa unter Beschränkung auf folgende einheimische Ökotypen, die sich durch die Form und die frühzeitige, von der Fotoperiode abhängige Knollenbildung auszeichnen:
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„Tondo Piatta“, eine Frühzwiebel; |
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„Mezza Campana“, eine Mittelfrühzwiebel; |
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„Allungata“, eine Spätzwiebel. |
Drei Sorten von Erzeugnissen sind zu unterscheiden:
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„ “ ():
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„ “ ():
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„ “ ():
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3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
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3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Erzeugungsschritte von der Aussaat bis zur Ernte von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ müssen im geografischen Gebiet der Erzeugung erfolgen.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Nach der Ernte werden die Zwiebeln von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ wie folgt behandelt:
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Die Jungzwiebeln werden, nachdem sie von mit Erde behafteten Außenhäuten befreit und die Enden auf 30-60 cm gekürzt wurden, in kleinen Bündeln in Kisten gepackt. |
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Die frisch zu verzehrenden Zwiebeln (oder „frischen Zwiebeln“) werden, nachdem sie von der Außenhaut befreit und die Enden auf 35 bis 60 cm gekürzt wurden, in Bündeln von 1,5-6 kg in Kisten oder Kästen gepackt. |
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Die Knollen der zur Lagerung bestimmten Zwiebeln (oder „Lagerzwiebeln“) werden auf dem Boden in Schwaden abgelegt und trocknen dann, mit Blättern bedeckt, 8-15 Tage, damit sie fest und widerstandsfähig werden und eine leuchtend rote Farbe erhalten. Anschließend können die Enden der getrockneten Zwiebeln abgeschnitten werden oder dienen zum Flechten von Zwiebelzöpfen. Für einen Zopf werden unabhängig von der Größe mindestens 6 Zwiebeln verwendet. Die Zwiebeln werden in Säcken oder Kisten mit einem Inhalt von bis zu 25 kg verpackt. |
Die Verpackungsvorgänge müssen im Erzeugungsgebiet und unter Einhaltung der traditionellen Verfahren erfolgen, die in den Bräuchen und Gewohnheiten der ortstypischen historischen Volkssitten des Erzeugungsgebiets verankert sind, damit Rückverfolgbarkeit und Kontrolle gewährleistet sind und die Qualität des Produkts erhalten bleibt.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Auf den Behältnissen müssen in Druckbuchstaben, die doppelt so groß sind wie bei allen anderen Angaben, die Wörter „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ I.G.P., ergänzt durch die Angabe der Sorte („cipollotto“, „cipolla da consumo fresco“ oder „cipolla da serbo“) und der Marke, angebracht sein.
Die Jungzwiebeln und die Lagerzwiebeln müssen beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber oder einem Etikett aus einem anderen Material versehen sein, das das EU-Logo und die Marke des Erzeugnisses enthält; die einzelnen in Kisten oder Kästen abgepackten Bündel frische Zwiebeln müssen ein vollständiges Etikett aufweisen, das den Firmennamen des Betriebs, das EU-Logo, die Marke und die Sorte des Erzeugnisses enthält, damit die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist und das Erzeugnis ohne Weiteres erkennbar ist.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ g.g.A. umfasst geeignete Flächen, die ganz oder teilweise zum Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden Kalabriens gehören:
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a) |
Provinz Cosenza: Teile der Gemeinden Fiumefreddo, Longobardi, Serra d’Aiello, Belmonte und Amantea. |
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b) |
Provinz Catanzaro: Teile der Gemeinden Nocera Terinese, Falerna, Gizzeria, Lamezia Terme und Curinga. |
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c) |
Provinz Vibo Valentia: Teile der Gemeinden Pizzo, Vibo Valentia, Briatico, Parghelia, Zambrone, Zaccanopoli, Zungri, Drapia, Tropea, Ricadi, Spilinga, Joppolo und Nicotera. |
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
„Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ wird in Sand- oder stark sandhaltigen Böden mit mittlerem Schlamm- oder Lehmanteil angebaut, die sich am Küstenstreifen oder an Fluss- oder Bachufern befinden, welche aus Schwemmland bestehen und trotz des hohen Steingehalts die Entwicklung und das Wachstum der Zwiebel nicht behindern. Die Küstengebiete eignen sich zum Anbau der frisch zu verzehrenden Frühzwiebel, das Hinterland dagegen, dessen Böden vollständig oder teilweise aus Lehm bestehen, für den Anbau der Lagerzwiebel. Die rote Zwiebel, wie schon in früherer Zeit im ländlichen Raum in kleinen Gemüsegärten ebenso wie auf großen Flächen anzutreffen, ist ein integraler Bestandteil der Landschaft, der Ernährung, der ortstypischen Gerichte und der traditionellen Rezepte.
Aufgrund der Boden- und Klimaverhältnisse im betreffenden Gebiet kommt ein einzigartiges Erzeugnis zustande, das weltweit hohes Ansehen genießt.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
„Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ ist bekannt für ihre qualitativen und organoleptischen Merkmale wie den milden und süßen Geschmack der Zwiebeln und die besonders gute Verdaulichkeit. Dank dieser Merkmale lässt sich „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ auch roh in Mengen genießen, die sicher größer sind als bei normalen Zwiebeln möglich.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)
Der Antrag auf Eintragung der g.g.A. „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ ist gerechtfertigt wegen des Ansehens und der Bekanntheit des Erzeugnisses, die u. a. durch die Durchführung verschiedener Absatzfördermaßnahmen erreicht wurden, wie historische und Literaturquellen belegen. In verschiedenen historischen und Literaturquellen wird die Einführung der Zwiebel im Mittelmeerraum und in Kalabrien zunächst den Phöniziern und dann den Griechen zugeschrieben. Im Mittelalter und in der Renaissance wurde sie geschätzt und als Hauptnahrungsmittel und Erzeugnis der örtlichen Wirtschaft vor Ort getauscht, verkauft und über das Meer nach Tunesien, Algerien und Griechenland exportiert. Entsprechende Hinweise finden sich in den Schriften zahlreicher Reisender, die zwischen 1700 und 1800 in Kalabrien eintrafen und die Tyrrhenische Küste von Pizzo bis Tropea bereist haben, wobei von der gemeinen roten Zwiebel („Cipolla rossa“) die Rede war. Die Zwiebel war immer ein Bestandteil der Ernährung der Bauern und der örtlichen Erzeugung. Schon Dr. Albert, der Kalabrien bereiste und 1905 Tropea besuchte, war von der Not der Bauern erschüttert, die nur Zwiebeln zu essen hatten. Anfang des 20. Jahrhunderts wird die Anpflanzung von „Cipolla di Tropea“ in den Klein- und Familiengärten aufgegeben und die Zwiebel stattdessen auf sehr großen Flächen angebaut. Durch den Bau des Aquädukts über das Ruffa-Tal im Jahr 1929 konnten diese Anbauflächen bewässert werden, wodurch sich Qualität und Ertrag der Erzeugnisse verbessert haben. Die stärksten Impulse zur Verbreitung der Zwiebel auf die nordeuropäischen Märkte entstanden in der Bourbonenzeit. Das Erzeugnis konnte innerhalb kurzer Zeit eine starke Nachfrage und große Beliebtheit verzeichnen, wie 1901 aus den „Studi sulla Calabria“ („Studien über Kalabrien“) hervorgeht, wo auch die Form der Zwiebeln aus Kalabrien mit ihren länglichen roten Knollen beschrieben wird. Über die ersten statistischen Erhebungen zum Zwiebelanbau in Kalabrien wird in der Enciclopedia agraria Reda (1936-39) berichtet. Die einzigartigen Merkmale, die das Erzeugnis landesweit bekannt gemacht haben, und insbesondere die kulturelle und historische Bedeutung in dem Gebiet, die auch heute noch in den Anbaupraktiken, in der Küche, in folkloristischen Darbietungen und in alltäglichen Redewendungen zum Ausdruck kommt, haben dazu geführt, dass das Erzeugnis oft nachgeahmt wurde und seine Bezeichnung für Fälschungen verwendet wird.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der g.g.A. „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ im Amtsblatt Nr. 185 der Italienischen Republik vom 10.8.2011 veröffentlicht.
Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation ist unter folgendem Link abrufbar:
http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
direkt auf der Homepage des Ministeriums für Agrar- und Forstpolitik (www.politicheagricole.it) unter „Qualità e sicurezza“ (oben rechts auf dem Bildschirm) und anschließend unter „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.
(*1) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.