EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0498

2013/498/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in angrenzenden Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6540)

ABl. L 272 vom 12.10.2013, p. 47–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/498/oj

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2013

über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in angrenzenden Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6540)

(Nur der estnische, der lettische, der litauische und der polnische Text sind verbindlich)

(2013/498/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine ansteckende, normalerweise tödliche Viruserkrankung bei Haus- und Wildschweinen, die zu schwerwiegenden Störungen des Handels innerhalb der Union mit lebenden Schweinen und aus Schweinen gewonnenen Erzeugnissen sowie bei deren Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Die Afrikanische Schweinepest wurde 2007 in Georgien bestätigt und breitete sich dann in die Russische Föderation aus, in deren europäischem Teil zahlreiche Ausbrüche dieser Seuche bei Haus- und Wildschweinen gemeldet wurden. Ferner bestätigte Belarus im Juni 2013 einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hinterhofhaltungen in der Region Grodno, etwa 40 km von der litauischen Grenze entfernt und nahe der Grenze zu Polen.

(3)

Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in Anrainerstaaten der Europäischen Union stellt eine direkte Bedrohung der Schweinehaltungsbetriebe in der Union dar, da das Virus durch Wildschweine, die aus infizierten Gebieten in das Hoheitsgebiet der Union wechseln, in Mitgliedstaaten eingeschleppt werden kann, die an infizierte Drittländer angrenzen; dies kann ebenso durch Fahrzeuge geschehen, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben, oder durch die unzulässige Einfuhr von aus Schweinen gewonnenen Erzeugnissen in die Union.

(4)

Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Union ist in Estland, Lettland, Litauen und Polen aufgrund des Auftretens und der Entwicklung dieser Seuche in den angrenzenden Gebieten von Belarus und der Russischen Föderation größer, und diese Staaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, welche Maßnahmen sie zum Schutz ihres Hoheitsgebiets und anderer Mitgliedstaaten ergreifen wollen.

(5)

Estland, Lettland, Litauen und Polen haben Überwachungsmaßnahmen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen durchgeführt sowie im Rahmen ihrer gemäß der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) aufgestellten Notfallpläne für die Seuche sensibilisiert und Vorsorge getroffen, um eine schnelle Reaktion im Fall der Einschleppung der Seuche zu gewährleisten. Litauen ist durch das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest im angrenzenden Belarus direkt bedroht. Zur Verringerung des Risikos der Ausbreitung der Seuche auf seinem Hoheitsgebiet auf ein Minimum im Fall ihrer Einschleppung plant Litauen die Abgrenzung einer 10 km breiten Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus, in der es die Dichte empfänglicher Wirte durch Förderung der Schlachtung von Schweinen und Verhinderung der Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben verringern will.

(6)

Wildschweine, die über die Grenzen zwischen den betroffenen Drittländern und der EU wechseln, bergen das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, vor allem in einigen Gebieten mit intensiver Landwirtschaft, in denen Wildschweine durch die angebauten Feldfrüchte angezogen werden. Litauen plant, als kurzfristige Maßnahme zur Risikominderung auf Grundlage vorläufiger Forschungsdaten zur Wirksamkeit von Repellentien aus synthetischen Geruchsstoffen (die auf eine starke Wirkung und relativ lange Wirkdauer schließen lassen), diese Repellentien in einigen Teilen seines Hoheitsgebiets entlang seiner östlichen Grenze auszubringen, um Wildschweine davon abzuhalten, in Mais- und andere Felder einzudringen.

(7)

Die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die möglicherweise mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest in Berührung gekommen sind, stellt eine der Vorsichtsmaßnahmen gegen die Einschleppung der Seuche in die Union dar. Daher sind in dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission (4) bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation in die Union festgelegt, und es wird vorgeschrieben, dass Fahrzeuge, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, angemessen gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß dokumentiert wird.

(8)

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (5) ist das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Union durch persönliche Sendungen mit Schweineerzeugnissen, die per Post verschickt oder im Gepäck von Reisenden vor allem aus Belarus und der Russischen Föderation mitgeführt werden, nicht zu vernachlässigen und erfordert zusätzliche Kontrollen an den Eingangsstellen.

(9)

Ferner sollten weite Kreise an möglicherweise Betroffenen, darunter Tierärzte, professionelle und nichtprofessionelle Landwirte, Lkw-Fahrer, Zollbeamte, Passagiere und die breite Öffentlichkeit, für die Risiken der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest und ihre Folgen durch gut gezielte Kampagnen sensibilisiert werden.

(10)

In der ersten Augustwoche 2013 haben Estland, Lettland, Litauen und Polen ihre Pläne und ersten Kostenschätzungen für die Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen in den Gebieten, die hinsichtlich der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation als gefährdet gelten, vorgelegt. Es ist eine finanzielle Unterstützung für Personal erforderlich, damit die Durchführung der in den vorgelegten Plänen vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen sichergestellt werden kann. Die Kommission hat die Pläne dahingehend geprüft, ob eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden kann, und es wurde festgestellt, dass sie der Richtlinie 2002/60/EG genügen.

(11)

Die von Estland, Lettland, Litauen und Polen ergriffenen Maßnahmen zur direkten Verringerung des Risikos der Einschleppung der Seuche in die Union, d. h. die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, sollte zu 100 % kofinanziert werden.

(12)

Die zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen, die Estland, Lettland, Litauen und Polen in den hinsichtlich der Seucheneinschleppung stärker gefährdeten Gebieten getroffen haben, und die von diesen Mitgliedstaaten im Rahmen der Sensibilisierungskampagnen durchgeführten Maßnahmen sollten zu 50 % kofinanziert werden.

(13)

Die von Litauen in festgelegten Hochrisikogebieten nahe seiner östlichen Grenze durchgeführten Maßnahmen unter Verwendung von Repellentien zur Verringerung des Risikos der Seucheneinschleppung durch Wildschweine sollten zu 50 % kofinanziert werden. Die von Litauen zur Verringerung der Dichte des Schweinebestands an der Grenze zu Belarus durchgeführten besonderen Maßnahmen sollte zu 30 % kofinanziert werden.

(14)

Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmen sollten die Estland, Lettland, Litauen und Polen seit dem 2. Juli 2013, dem Datum der Meldung der Dringlichkeitsmaßnahmen, entstandenen Kosten für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommen.

(15)

Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung 2009/470/EG sieht vor, dass die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt werden. Um allerdings übermäßige Ausgaben aus dem Unionshaushalt zu verhindern, sind Höchstbeträge festzulegen, die eine angemessene Beteiligung an bestimmten Überwachungsmaßnahmen darstellen.

(16)

Als angemessen gilt die Bezahlung von Material oder Dienstleistungen zu einem marktüblichen Preis. Bis die Kommission Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hat, sollte jetzt eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union für Estland, Lettland, Litauen und Polen genehmigt werden.

(17)

Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Beteiligung ist, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Informationen übermitteln.

(18)

Da die von Estland, Lettland, Litauen und Polen vorgelegten Pläne für Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation, die 2013 durchgeführt werden, einen ausreichend detaillierten Rahmen im Sinne des Artikels 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) darstellen, handelt es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm für Finanzhilfen vorgesehenen Ausgaben.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der von Estland, Lettland, Litauen und Polen 2013 ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird diesen Mitgliedstaaten eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen sowie der serologischen und virologischen Laboruntersuchung von nach dem 1. Juli 2013 bei der Überwachung von Haus- und Wildschweinen in diesen Mitgliedstaaten entnommenen Proben getätigt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

i)

15 000 EUR für Estland,

ii)

80 000 EUR für Lettland,

iii)

46 000 EUR für Litauen,

iv)

20 000 EUR für Polen.

(3)   Die Beträge, die Estland, Lettland, Litauen und Polen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erstattet werden, dürfen im Durchschnitt folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

0,50 EUR für jedes getestete Hausschwein,

ii)

5 EUR für jedes getestete Wildschwein,

iii)

2 EUR für jeden ELISA-Test,

iv)

10 EUR für jeden PCR-Test,

v)

10 EUR für jeden virologischen Test.

(4)   Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 1 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten entstehen für:

a)

Labortests:

i)

Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter;

ii)

Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Tests auf dem Gelände/in den Räumlichkeiten des Labors abgestellt wird;

b)

Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Programme, ausgenommen Labortests, abgestellt wird;

c)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.

Die Kosten für das in Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b genannte Personal sind auf die tatsächlichen Löhne/Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Löhne/Gehälter beschränkt.

Artikel 2

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Estland, Lettland, Litauen und Polen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch den Kauf von Geräten und Verbrauchsgütern für die nach dem 1. Juli 2013 in diesen Mitgliedstaaten durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 100 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

a)

20 000 EUR für Estland,

b)

735 000 EUR für Lettland,

c)

738 000 EUR für Litauen,

d)

98 000 EUR für Polen.

Artikel 3

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Estland, Lettland, Litauen und Polen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch die nach dem 1. Juli 2013 in diesen Mitgliedstaaten durchgeführten Sensibilisierungskampagnen entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

a)

10 000 EUR für Estland,

b)

14 000 EUR für Lettland,

c)

40 000 EUR für Litauen,

d)

25 000 EUR für Polen.

Artikel 4

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Litauen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die nach dem 1. Juli 2013 durch den Kauf von Repellentien zur Verwendung gegen Wildschweine in ausgewählten Hochrisikogebieten in Litauen entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Litauen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf 30 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 5

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Litauen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch die Entschädigung der Eigentümer von Schweinen für die Verluste durch frühzeitige Schlachtung in der 10 km breiten Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 30 % der Kosten, die Litauen entstehen, festgesetzt und darf 600 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 6

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 4 wird auf folgender Grundlage gewährt:

a)

eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang I über die technische Durchführung der Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 1, einschließlich der im Zeitraum vom 2. Juli bis 31. Dezember 2013 erzielten Ergebnisse;

b)

eines abschließenden Finanzberichts in elektronischer Form gemäß Anhang II über die Kosten, die im Zeitraum vom 2. Juli bis 31. Dezember 2013 entstanden sind;

c)

der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG.

Die Unterlagen, die den unter den Buchstaben a und b genannten Berichten zugrunde liegen, sind für Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission gemäß Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der technische Abschlussbericht und der abschließende Finanzbericht gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind bis spätestens 30. April 2014 einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird — sofern keine hinreichende Begründung für die Verzögerung vorliegt — die spezifische finanzielle Beteiligung der Union je Kalendermonat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Technischer Abschlussbericht über die Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Mitgliedstaat:

Datum:

1.

Technische Bewertung der Lage:

1.1.

epidemiologische Karten:

1.2.

Angaben zur Überwachung:

Mitgliedstaat

Anzahl der getesteten Hausschweine

Anzahl der getesteten Wildschweine

Art des Tests (1)

Anzahl der Tests

Anzahl der positiv getesteten Hausschweine

Anzahl der positiv getesteten Wildschweine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2013 insgesamt

 

 

 

 

 

 

2.

Erreichung der Ziele und technische Schwierigkeiten:

3.

Zusätzliche epidemiologische Informationen: epidemiologische Untersuchungen, aufgefundene verendete Tiere, Altersverteilung der positiv getesteten Tiere, festgestellte Läsionen usw.:


(1)  Bitte angeben: ELISA, PCR, Ag-ELISA, Isolation, Sonstiges (genaue Angabe).


ANHANG II

Abschließender Finanzbericht über die Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest

Mitgliedstaat:

Datum:

1.

Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen:

Probenahme

Kategorie

Kosten der Probenahmen

Zahl der getesteten Tiere

Einheitskosten pro getestetes Tier

Gesamtkosten

Hausschweine

 

 

 

Wildschweine

 

 

 

Personal

Art

Einheitskosten

Anzahl Mitarbeiter

Gesamtkosten

 

 

 

 

Labortests

 

Anzahl der durchgeführten Tests

Kosten der Tests (1)

Labortest

(1)

Personal

(2)

Gemeinkosten

FOR-L_2013272DE.01005201.notes.0001.xml.jpg

Kosten insgesamt

FOR-L_2013272DE.01005201.notes.0002.xml.jpg

Serologische Tests (ELISA)

 

 

 

 

 

PCR-Tests

 

 

 

 

 

Virologische Tests

 

 

 

 

 

2.

Reinigung und Desinfektion:

a)   GERÄTE

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 


b)   VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

3.

Sensibilisierungskampagnen:

Beschreibung der Maßnahmen

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Durchführungsdatum

 

 

 

Insgesamt

 

 

4.

Verwendung von Repellentien:

VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

5.

In der Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus geschlachtete Schweine — Litauen:

Kennnummer des Betriebs

Tierhalter: Name, Vorname

Gemeinde

Zeitpunkt der Schlachtung

Anzahl geschlachteter Tiere pro Kategorie

Gezahlte Entschädigung pro Kategorie (ohne MwSt.)

Gezahlte Entschädigung insgesamt (ohne MwSt.)

Zahlungsdatum

 

 

 

 

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich bescheinige hiermit, dass

diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und im Sinne des vorliegenden Beschlusses beihilfefähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

für diese Maßnahmen keine andere finanzielle Beteiligung der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen der Maßnahmen deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurde;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu berichtigen.

Datum:

Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:


(1)  Alle Kosten ohne MwSt.


Top