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Document 32013D0347

2013/347/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung der von Kroatien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3992) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 183 vom 2.7.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/347/oj

2.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Genehmigung der von Kroatien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3992)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/347/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/66/EWG sind die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die die Union bei Auftreten der Newcastle-Krankheit ergreift. Gemäß der Richtlinie 92/66/EWG muss u. a. jeder Mitgliedstaat einen Krisenplan mit Maßnahmen erstellen, die bei Ausbruch der genannten Seuche auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

(2)

In der Richtlinie 2001/89/EG sind die Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest festgelegt. Gemäß der Richtlinie 2001/89/EG muss u. a. jeder Mitgliedstaat einen Krisenplan mit Maßnahmen erstellen, die bei Ausbruch der genannten Seuche auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

(3)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind die Mindestmaßnahmen festgelegt, die ungeachtet des Virustyps bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche anzuwenden sind. In dieser Richtlinie sind ferner Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für die Maul- und Klauenseuche festgelegt. Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG müssen die Mitgliedstaaten Krisenpläne erarbeiten, in denen die erforderlichen nationalen Maßnahmen festgelegt sind, die ein hohes Niveau der Sensibilisierung für die Maul- und Klauenseuche und der Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten sollen und die im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche durchzuführen sind.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken festgelegt. In dieser Richtlinie sind ferner Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind, sowie die Früherkennung einer etwaigen Übertragung von Viren der Aviären Influenza auf Säugetiere festgelegt. Gemäß der Richtlinie 2005/94/EG muss u. a. jeder Mitgliedstaat einen Krisenplan nach Maßgabe von Anhang X der genannten Richtlinie mit den nationalen Maßnahmen erstellen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza durchzuführen sind.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (5) sind Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie über die Tötung von Tieren zum Zweck der Bestandsräumung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten festgelegt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die geplanten Betäubungs- und Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, in den Notfallplänen festzuhalten, die nach dem Tierseuchenrecht der Union vorgeschrieben sind; dies hat auf Grundlage der Hypothese über Umfang und Ort der vermutlichen Seuchenausbrüche zu geschehen, von der im jeweiligen Notfallplan ausgegangen wird.

(6)

Kroatien hat im Hinblick auf seinen EU-Beitritt am 1. Juli 2013 der Kommission seine Krisenpläne zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, der klassischen Schweinepest, der Maul- und Klauenseuche und der Aviären Influenza zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

(7)

Diese Pläne, die von Kroatien gemäß den Vorschlägen der Kommission im Zuge der Prüfung abgeändert wurden, genügen den jeweiligen Anforderungen der Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG bzw. 2005/94/EG. Sie enthalten ferner die vorgeschriebenen Bestandteile, so dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genügen. Wenn die Pläne wirksam umgesetzt und regelmäßig aktualisiert werden, lassen sich die Ziele der Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erreichen. Daher sollten die Pläne mit dem vorliegenden Beschluss genehmigt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die folgenden von Kroatien am 11. Mai 2013 vorgelegten Krisenpläne genehmigt:

a)

der Krisenplan gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 92/66/EWG mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Newcastle-Krankheit auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind;

b)

der Krisenplan gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der klassischen Schweinepest auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind;

c)

der Krisenplan gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG, in dem die erforderlichen nationalen Maßnahmen festgelegt sind, die ein hohes Niveau der Sensibilisierung für die Maul- und Klauenseuche und der Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten sollen und die im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche durchzuführen sind;

d)

der Krisenplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG mit den nationalen Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza durchzuführen sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.


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