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Document 32013D0181

    2013/181/EU: Beschluss des Rates vom 22. April 2013 zur Erstellung einer Liste von drei Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst

    ABl. L 111 vom 23.4.2013, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/07/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/181(1)/oj

    23.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 111/49


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. April 2013

    zur Erstellung einer Liste von drei Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst

    (2013/181/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

    gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere Artikel 62c Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1), insbesondere Artikel 1,

    gestützt auf die Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2012,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können den Fachgerichten Richter ad interim beigeordnet werden, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.

    (2)

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union sieht vor, dass der Rat, der einstimmig beschließt, auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs eine Liste von drei Personen erstellt, die zu Richtern ad interim ernannt werden. Diese Richter werden aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewählt, die sich zur Verfügung des Gerichts für den öffentlichen Dienst halten können. Sie werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; die Wiederernennung ist zulässig. In dieser Liste wird darüber hinaus die Reihenfolge festgelegt, in der die Richter ad interim dazu bestellt werden, ihre Amtstätigkeit auszuüben.

    (3)

    Es sollte eine Liste von drei Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst erstellt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Liste von drei Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst erstellt. Die Liste setzt sich wie folgt zusammen:

    Herr Haris TAGARAS, ehemaliger Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst,

    Herr Arjen W.H. MEIJ, ehemaliger Richter des Gerichts,

    Frau Verica TRSTENJAK, ehemalige Generalanwältin des Gerichtshofs und ehemalige Richterin des Gerichts.

    Die Liste ist in der Reihenfolge festgelegt, in der die Richter ad interim gegebenenfalls dazu bestellt werden, ihre Amtstätigkeit auszuüben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. GILMORE


    (1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 83.


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