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Document 32013D0152
2013/152/EU: Council Decision of 21 March 2013 on the launch of automated data exchange with regard to DNA data in Malta
2013/152/EU: Beschluss des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Malta
2013/152/EU: Beschluss des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Malta
ABl. L 86 vom 26.3.2013, p. 20–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2017; Ersetzt durch 32017D0945
26.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/20 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. März 2013
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Malta
(2013/152/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Malta hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automatisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet. |
(5) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(6) |
Malta hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt. |
(7) |
Malta hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt. |
(8) |
Ein Bewertungsbesuch in Malta hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(9) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. HOGAN
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.