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Document 32013A0822(01)
Commission Opinion of 20 August 2013 on the application, with regard to intermodal containers, of the prohibition of the import and export of equipment containing or relying on substances controlled by Regulation (EC) No 1005/2009 of the European Parliament and of the Council on substances depleting the ozone layer Text with EEA relevance
Stellungnahme der Kommission vom 20. August 2013 zur Anwendung des Verbots der Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in Bezug auf Behälter für den kombinierten Verkehr Text von Bedeutung für den EWR
Stellungnahme der Kommission vom 20. August 2013 zur Anwendung des Verbots der Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in Bezug auf Behälter für den kombinierten Verkehr Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 241 vom 22.8.2013, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 241/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 20. August 2013
zur Anwendung des Verbots der Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in Bezug auf Behälter für den kombinierten Verkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 241/01
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 288,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), enthält insbesondere in den Artikeln 15 und 17 Vorschriften zur Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind und als „geregelte Stoffe“ bezeichnet werden, sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen. |
(2) |
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 führen die Mitgliedstaaten Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. |
(3) |
Gemäß dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (2), ist die fortgesetzte Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen weiterhin erlaubt, einschließlich bei der Herstellung von Behältern für den kombinierten Verkehr. |
(4) |
Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Behältern für den kombinierten Verkehr, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, ist in der Europäischen Union seit 2004 verboten, doch wird nicht verlangt, dass solche Behälter aus dem Verkehr gezogen werden. |
(5) |
Deswegen enthalten im internationalen Handel eingesetzte Behälter für den kombinierten Verkehr häufig noch ozonabbauende Stoffe im Isolierschaum oder in zusätzlich angebrachten oder integrierten Kühleinrichtungen, die geregelte Stoffe als Kältemittel verwenden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist strenger als das Montrealer Protokoll und verbietet das Inverkehrbringen von Behältern für den kombinierten Verkehr, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen. |
(7) |
Im Rahmen internationaler Übereinkommen wie des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (3) oder des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (4), sollte der freie Verkehr von Behältern für den kombinierten Verkehr nicht eingeschränkt werden. |
(8) |
Gemäß dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, das von der Gemeinschaft und allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, werden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren, einschließlich Behälter, zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Die Artikel 553, 554, 555 und 557 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (5) sehen unter anderem vor, dass Behälter unter bestimmten Bedingungen vollständig von den Einfuhrabgaben befreit sind. Die Zollbehörden stellen insbesondere sicher, dass die Frist, während der die Behälter mit dem gleichen Verwendungszweck und unter der Verantwortung des gleichen Inhabers insgesamt im Verfahren verbleiben, 24 Monate nicht überschreitet, es sei denn, es werden spezielle Ausnahmen gewährt. |
(9) |
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Rechtsakte der Organe im Einklang mit internationalen Übereinkommen auszulegen, bei denen die Union eine Partei ist — |
NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:
1. |
Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollten die Mitgliedstaaten das Verbringen eines Behälters für den kombinierten Verkehr in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne der Artikel 15 und 17 der genannten Verordnung betrachten, wenn die Behälter für den kombinierten Verkehr für die vorübergehende Verwendung bestimmt sind. |
2. |
Bei der Inspektion gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 von Behältern für den kombinierten Verkehr, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, sollten die Mitgliedstaaten sich vergewissern, dass die Behälter für den kombinierten Verkehr, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, den Artikeln 553, 554, 555 und 557 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen und dass diese Behälter nicht in der EU in Verkehr gebracht werden. |
3. |
Diese Stellungnahme ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 20. August 2013
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 30.10.2009, S. 1.
(2) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.
(3) ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 4.
(4) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 46.
(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.