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Document 32012R0868

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Zulassung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 257 vom 25.9.2012, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/868/oj

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 868/2012 DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

zur Zulassung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Azorubin (auch Carmoisin) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Kategorie „Färbende Stoffe“ unter der Überschrift „Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, außer Patentblau V, Brillantsäuregrün BS, und Canthaxanthin“ als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Katzen und Hunden zugelassen. In der Folge wurde diese Verwendung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter und auf Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2012 (3) zu dem Schluss, dass Azorubin sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Tiergesundheit oder auf die Umwelt auswirkt und dass es als Farbstoff wirksam ist. Sie stellte zudem fest, dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Azorubin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Bedingungen für die Zulassung von Azorubin geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Azorubin und Azorubin enthaltenden Futtermitteln vorzusehen.

(7)

Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff Azorubin, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe, i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Kennzeichnung

Azorubin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet.

Azorubin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Azorubin und Azorubin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2012; 10(2):2570.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe

2a122

Azorubin oder Carmoisin

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Azorubin

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

1.

Chemische Bezeichnung: Dinatrium-4-hydroxy-3-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalen-1-sulfonat

2.

Synonyme: Carmoisin, C.I. Food Red 3

3.

Einecs: 222-657-4

4.

Chemische Formel: C20H12N2Na2O7S2

5.

Reinheit:

5.1.

Gehalt: mindestens 85 % Farbstoffe, berechnet als das Natriumsalz

5.2.

4-Aminonaphthalen-1-sulfonsäure und 4-Hydroxynaphthalen-1-sulfonsäure: höchstens 0,5 %

5.3.

Nebenfarbstoffe: höchstens 2,0 %

5.4.

Wasserunlösliche Bestandteile: höchstens 0,2 %

5.5.

Unsulfonierte primäre aromatische Amine: höchstens 0,01 % (berechnet als Anilin)

5.6.

Mit Ether extrahierbare Bestandteile: höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

 

Analysemethode  (1)

Zur Identifikation von Azorubin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrophotometrie bei 516 nm in Wasser und Dünnschichtchromatographie (TLC) (FAO JECFA monographs n.1 (Vol 4) Combined compendium for food additive specifications).

Zur Bestimmung von Azorubin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrophotometrie bei 516 nm in wässriger Lösung, Richtlinie 2008/128/EG der Kommission. (2)

Katzen und Hunde

176

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

25. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20.


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