EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32012R0862
Commission Delegated Regulation (EU) No 862/2012 of 4 June 2012 amending Regulation (EC) No 809/2004 as regards information on the consent to use of the prospectus, information on underlying indexes and the requirement for a report prepared by independent accountants or auditors Text with EEA relevance
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 862/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 862/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 256 vom 22.9.2012, p. 4–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0980
22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 862/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (2) legt fest, welche Mindestangaben bei den verschiedenen Wertpapierarten im Prospekt enthalten sein müssen, damit Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als erfüllt gelten können. |
(2) |
Die Richtlinie 2003/71/EG wurde durch die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (3), geändert, um den Anlegerschutz zu verbessern, die Unternehmen bei der Kapitalbeschaffung über die EU-Wertpapiermärkte bürokratisch zu entlasten und die Prospektregelung effizienter zu gestalten. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 hinsichtlich der Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts zuständigen Person zur Verwendung des Prospekts durch Finanzintermediäre und die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen über Basisindizes sowie über Gewinnprognosen oder -schätzungen geändert werden. |
(3) |
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG sollte die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 spezifizieren, welche Informationen für den Fall beizubringen sind, dass der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person mittels einer schriftlichen Vereinbarung der Verwendung des Prospekts durch Finanzintermediäre zustimmt. |
(4) |
Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten und insbesondere dem verstärkten Rückgriff auf Indizes als Basiswerte für strukturierte Wertpapiere Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 überprüft und klargestellt werden. Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Zusammenstellung des Indexes auf ein anderes Unternehmen der Gruppe könnten Emittenten die Anforderung umgehen, derzufolge in den Prospekt eine Beschreibung des vom Emittenten zusammengestellten Indexes aufzunehmen ist (Anhang XII Punkt 4.2.2), und so die Haftung im Falle einer ungenauen Beschreibung vermeiden. Folglich sollte diese Anforderung auch auf Indizes ausgeweitet werden, die von einem Unternehmen zusammengestellt werden, das derselben Gruppe angehört wie der Emittent. |
(5) |
Angesichts der angestrebten Effizienzerhöhung und Verringerung der Verwaltungslasten sollten in dieser Verordnung auch die Bedingungen festgeschrieben werden, unter denen eine Beschreibung des Indexes im Prospekt nicht erforderlich ist, wenn der Index von Unternehmen zusammengestellt wird, die in Verbindung oder im Namen des Emittenten handeln. Da sich Anhang XV Punkt 2.10 zudem lediglich auf weit verbreitete und anerkannte veröffentlichte Indizes bezieht, dürfte eine Erklärung im Prospekt zur Fundstelle der Angaben zum Index ausreichen, ohne dass eine Beschreibung der Zusammenstellung des Indexes erforderlich ist. |
(6) |
Um die Bürokratiekosten für Emittenten bei der Kapitalbeschaffung zu senken, sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Bericht der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer, der den Gewinnprognosen und Schätzungen beizufügen ist, nicht erforderlich ist, insbesondere für den Fall, dass die für den Jahresabschluss benötigten vollständigen Unterlagen nicht verfügbar sind und die unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk daher nicht unterzeichnen können. |
(7) |
Durch die Richtlinie 2010/73/EU wurde der Begriff „wesentliche Angaben“ bzw. „wichtigste Angaben“ durch den Begriff „grundlegende Informationen“ bzw. „grundlegende Angaben“ in einer Reihe der Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG ersetzt. Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollten dementsprechend angepasst werden. |
8) |
Um eine weitere uneinheitliche Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, insbesondere des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, sowie weitere Verzögerungen bei der Gewährleistung eines verstärkten Anlegerschutzes und geringerer Verwaltungslasten für Unternehmen bei der Kapitalbeschaffung über die EU-Wertpapiermärkte zu vermeiden, ist als Datum des Inkrafttretens der Tag der Veröffentlichung dieser delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzusehen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ein Prospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII und in den Anhängen XX bis XXX genannten Informationsbestandteile abhängig von der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere. Vorbehaltlich des Artikels 4a Absatz 1 verlangen die zuständigen Behörden für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII oder den Anhängen XX bis XXX genannten Informationsbestandteile.“ |
2. |
Folgender Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Zusätzliches Angabemodul für die Zustimmung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG (1) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG enthält der Prospekt folgende Angaben:
(2) Hält ein Finanzintermediär die im Prospekt veröffentlichten Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist, nicht ein, ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG ein neuer Prospekt zu erstellen.“ |
3. |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ein Basisprospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII, Anhang XX und in den Anhängen XXIII bis XXX genannten Informationsbestandteile. Diese richten sich nach der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere. Die zuständigen Behörden verlangen für den Basisprospekt keine Angaben, die nicht in den Anhängen I bis XVII, Anhang XX oder den Anhängen XXIII bis XXX aufgeführt sind.“ |
4. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Billigung eines Nachtrags zu einem Prospekt oder Basisprospekt, sofern der Prospekt oder der Basisprospekt vor dem in Artikel 3 genannten Datum gebilligt wurde.
(2) Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/71/EG eine Bescheinigung über die Billigung eines vor dem in Artikel 3 genannten Datum gebilligten Prospekts oder Basisprospekts, gibt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Bescheinigung klar und ausdrücklich an, dass der Prospekt oder Basisprospekt vor dem in Artikel 3 genannten Datum gebilligt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1.
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Punkt 13.2 erhält folgende Fassung: 13.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen für das letzte Geschäftsjahr konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
2. |
Anhang III Abschnitt 3 erhält folgende Überschrift: „3. GRUNDLEGENDE ANGABEN“. |
3. |
Anhang IV Punkt 9.2 erhält folgende Fassung: 9.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen für das letzte Geschäftsjahr konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
4. |
Anhang V Abschnitt 3 erhält folgende Überschrift: „3. GRUNDLEGENDE ANGABEN“. |
5. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang XI Punkt 8.2 erhält folgende Fassung: 8.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
7. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anhang XIII Abschnitt 3 erhält folgende Überschrift: „3. GRUNDLEGENDE ANGABEN“. |
9. |
Anhang XV Punkt 2.10 erhält folgende Fassung: 2.10. Punkt 2.2. Buchstabe a gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen Index nachzubilden, der sich auf ein großes Wertpapierspektrum stützt und allgemein anerkannt ist. Beizufügen ist eine Erklärung mit Einzelheiten zu dem Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind.“ |
10. |
Anhang XX wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Anhang XXII Abschnitt A wird folgende Angabe A.2 angefügt:
|
12. |
Anhang XXIII Punkt 8.2 erhält folgende Fassung: 8.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
13. |
In Anhang XXIV erhält die Überschrift von Abschnitt 3 folgende Fassung: „3. GRUNDLEGENDE ANGABEN“. |
14. |
In Anhang XXV erhält Punkt 13.2 folgende Fassung: 13.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
15. |
In Anhang XXVI erhält Punkt 9.2 folgende Fassung: 9.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
16. |
Anhang XXVIII wird wie folgt geändert:
|
17. |
In Anhang XXIX erhält Punkt 8.2 folgende Fassung: 8.2. Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist. Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:
|
18. |
Folgender Anhang XXX wird angefügt: „ANHANG XXX Zusätzliches Angabemodul für die Zustimmung gemäß Artikel 20a (Zusätzliches Modul) 1 ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDE INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTIMMUNG DES EMITTENTEN ODER DER FÜR DIE ERSTELLUNG DES PROSPEKTS ZUSTÄNDIGEN PERSON
2A ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS EIN ODER MEHRERE SPEZIFISCHE FINANZINTERMEDIÄRE DIE ZUSTIMMUNG ERHALTEN
2B ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS SÄMTLICHE FINANZINTERMEDIÄRE DIE ZUSTIMMUNG ERHALTEN Deutlich hervorgehobener Hinweis für Anleger, dass jeder den Prospekt verwendende Finanzintermediär auf seiner Website anzugeben hat, dass er den Prospekt mit Zustimmung und gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmung gebunden ist.“ |