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Document 32012R0701

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 701/2012 der Kommission vom 30. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

ABl. L 203 vom 31.7.2012, pp. 60–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2429

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/701/oj

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 701/2012 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h, Artikel 127 Buchstabe c und Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103c derselben Verordnung können operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen umfassen, die darauf abzielen, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen.

(2)

Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) sind in Anhang XI derselben Durchführungsverordnung die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen der darin genannten Erzeugnisse festgesetzt. Diese Beträge sind so festzusetzen, dass die Marktrücknahmen nicht zu einer permanenten Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt werden und zugleich sichergestellt ist, dass die Rücknahmen ein wirksames Krisenpräventions- und -managementinstrument bleiben.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Rücknahmen ein wirksames Krisenpräventions- und -managementinstrument bleiben, sollten die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen für diejenigen Obst- und Gemüsearten erhöht werden, für die die derzeitigen Stützungsniveaus im Vergleich zu den durchschnittlichen Erzeugerpreisen in der EU besonders niedrig sind. Dies ist der Fall bei Tomaten/Paradeisern (*1), Weintrauben, Aprikosen/Marillen (*1), Birnen, Auberginen/Melanzani (*1) und Melonen. Um außerdem eine Überkompensation der Rücknahmen von zur Verarbeitung bestimmten preisgünstigeren Tomaten/Paradeisern zu vermeiden, sollte für Tomaten/Paradeiser, die vom 1. Juni bis zum 31. Oktober, d.h. während des Zeitraums erzeugt werden, in dem die zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser aus dem Markt genommen werden dürfen, ein differenzierter Betrag eingeführt werden.

(4)

Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollte ein höherer Beihilfehöchstbetrag als für andere Bestimmungszwecke festgesetzt werden, wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Erzeugerpreis in der EU und den geltenden Höchststützungsniveaus dies erlaubt, ohne eine Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt zu schaffen. Dies ist der Fall bei Blumenkohl/Karfiol (*1), Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Weintrauben, Aprikosen/Marillen, Birnen, Auberginen/Melanzani, Melonen, Wassermelonen, Clementinen und Zitronen.

(5)

Um die Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen durch gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Anstalten oder Einrichtungen zu erleichtern, sollten diese Einrichtungen und Anstalten für die betreffende Maßnahme nur dann eine Finanzbuchführung erstellen müssen, wenn sie bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beantragt haben, von den Endempfängern einen symbolischen Beitrag zu verlangen, und ihnen dies gestattet wurde. Die Möglichkeit, einen solchen Beitrag zu verlangen, sollte auch auf Frischerzeugnisse ausgedehnt werden.

(6)

Um den gemachten Erfahrungen bei der Durchführung der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die Begriffsbestimmungen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens und die Situationen, in denen die Ernte vor der Reifung und das Nichternten angewendet werden können, zu präzisieren. Um außerdem die verschiedenen Krisenpräventions- und –managementmaßnahmen zu harmonisieren und ihre Wirksamkeit zu verbessern, empfiehlt es sich, die besondere Verpflichtung in Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu streichen, dass die erste Mitteilung jeder geplanten Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten muss.

(7)

Um auf eine plötzlich eintretende Krisensituation reagieren zu können, sollten Ernte vor der Reifung und Nichternten bei Obst und Gemüse mit längerer Erntezeit möglich sein, auch wenn, vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Einschränkungen, die normale Ernte bereits begonnen hat oder eine gewerbliche Erzeugung bereits auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In diesen Fällen sollte nur für diejenige Erzeugung ein Ausgleich gewährt werden, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme geerntet werden soll. Da Früchte tragende Pflanzen und Gemüse mit einer längeren Erntezeit oft gleichzeitig reife und unreife Erzeugnisse tragen, empfiehlt es sich, von der allgemeinen Vorschrift abzuweichen, der zufolge Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens bei demselben Erzeugnis auf derselben Fläche in demselben Jahr nicht zulässig sind.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Nachweispflicht, dass jede Partie zu den jeweils geltenden Bedingungen abgesetzt wurde, erfüllt wurde, und um wirksame Zollkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermöglichen, sollten Durchführungsbestimmungen zur Verpflichtung festgelegt werden, den Zollbehörden bestimmte für die durchzuführenden Kontrollen relevante Unterlagen zugänglich zu machen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Es empfiehlt sich, die neuen Beihilfebeträge für Marktrücknahmen rückwirkend ab dem 1. Juli 2012, dem Beginn der Sommervermarktungssaison, anzuwenden. Um den Einführern genügend Zeit zu geben, sich an die neuen Vorschriften für die Einfuhrpreisregelung anzupassen, sollten diese Vorschriften ab dem 1. September 2012 gelten.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen auf Antrag gestatten, von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag zu verlangen. Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme erstellen.“

2.

Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestandsbuchführung zu erstellen;“.

3.

In Artikel 84 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)   „Ernte vor der Reifung“: das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein;

b)   „Nichternten“: das Beenden des laufenden Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche, wenn das Erzeugnis gut entwickelt und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als Nichternten.“

4.

Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen dürfen nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden, nachdem die Maßnahme stattgefunden hat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er den von ihm für wichtig erachteten Teil in seiner nationalen Strategie niederlegen.

Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, wenn beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.“

c)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 deckt.“

5.

Artikel 109 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern vorzunehmenden Bestandsbuchführung und der Finanzbuchführung der betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen, wenn Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung findet;“.

6

Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Findet Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so gilt die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, dass keine teilweise Ernte erfolgt sein darf, nicht.“

c)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Findet Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Obst- und Gemüsepflanzen, bei denen Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens angewendet worden sind, nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden.“

7.

Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen;

b)

dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.“

8.

Dem Artikel 137 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze 4 und 5 angefügt:

„Um nachzuweisen, dass die Partie unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, stellt der Einführer zusätzlich zur Rechnung alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Durchführung der jeweiligen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind. Dies umfasst Unterlagen betreffend Transport, Versicherung, Bereitstellung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferberechtigungsschein angegeben werden.“

9.

Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 8 gilt jedoch ab dem 1. September 2012 und Artikel 1 Nummer 9 mit Wirkung vom 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

„ANHANG XI

Beihilfehöchstbeträge für marktrücknahmen gemäss artikel 79 absatz 1

Erzeugnis

Höchstbeihilfe (EUR/100 kg)

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Blumenkohl/Karfiol

15,69

10,52

Tomaten/Paradeiser (1. Juni – 31. Oktober)

7,25

7,25

Tomaten/Paradeiser (1. November – 31. Mai)

27,45

18,30

Äpfel

16,98

13,22

Weintrauben

39,16

26,11

Aprikosen/Marillen

40,58

27,05

Nektarinen

26,90

26,90

Pfirsiche

26,90

26,90

Birnen

23,85

15,90

Auberginen/Melanzani

22,78

15,19

Melonen

31,37

20,91

Wassermelonen

8,85

6,00

Orangen

21,00

21,00

Mandarinen

19,50

19,50

Clementinen

22,16

19,50

Satsumas

19,50

19,50

Zitronen

23,99

19,50 “


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