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Document 32012R0357

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 357/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    ABl. L 113 vom 25.4.2012, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/357/oj

    25.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 357/2012 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2012

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (2), die den kodifizierten Text der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (3) darstellt, wurden die Bezüge auf die Gemeinschaft in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 für die Ursprungsangaben durch Bezüge auf die Europäische Union ersetzt. Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 sieht einen Übergangszeitraum vor, damit Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2012 rechtmäßig in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen. Dieser Übergangszeitraum wird einerseits als zu kurz betrachtet, und andererseits führt der verwendete Begriff „rechtmäßig“ zu Verwirrung in Bezug auf den Übergang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012.

    (2)

    Um die Nutzung der Etiketten, die auf die „Gemeinschaft“ verweisen, über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, sollten daher Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. April 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14.

    (3)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.


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