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Document 32012R0134

Verordnung (EU) Nr. 134/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

ABl. L 46 vom 17.2.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/134/oj

17.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 134/2012 DES RATES

vom 23. Januar 2012

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Diesem war ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung (2) beigefügt. Dieses Protokoll ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen.

(2)

Am 2. Juni 2011 wurde ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Mosambiks Fangmöglichkeiten einräumt.

(3)

Der Rat hat am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/91/EU (3) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(4)

Die Art der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (4) hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon zu unterrichten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist muss festgesetzt werden.

(6)

Da das Protokoll zum Abkommen am 31. Dezember 2011 ausgelaufen ist, sollte diese Verordnung ab 1. Februar 2012 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

22 Schiffe

Frankreich

20 Schiffe

Italien

1 Schiff

Insgesamt

43 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

16 Schiffe

Frankreich

8 Schiffe

Portugal

7 Schiffe

Vereinigtes Königreich

1 Schiff

Insgesamt

32 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 39.

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


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