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Document 32012D0303

    2012/303/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Litauens als frei von enzootischer Rinderleukose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3729) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 152 vom 13.6.2012, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/303/oj

    13.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 152/48


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Juni 2012

    zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Litauens als frei von enzootischer Rinderleukose

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3729)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/303/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG der Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. In ihr ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können.

    (2)

    In Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt sind.

    (3)

    Litauen hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für eine amtliche Anerkennung als rinderleukosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in seinem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind.

    (4)

    Nach Bewertung der von Litauen vorgelegten Unterlagen sollte der gesamte Mitgliedstaat als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose erklärt werden.

    (5)

    Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Juni 2012

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.


    ANHANG

    Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:

    KAPITEL 1

    Amtlich anerkannte rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

    ISO-Code

    Mitgliedstaat

    BE

    Belgien

    CZ

    Tschechische Republik

    DK

    Dänemark

    DE

    Deutschland

    IE

    Irland

    ES

    Spanien

    FR

    Frankreich

    CY

    Zypern

    LT

    Litauen

    LU

    Luxemburg

    NL

    Niederlande

    AT

    Österreich

    SI

    Slowenien

    SK

    Slowakei

    FI

    Finnland

    SE

    Schweden

    UK

    Vereinigtes Königreich“


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