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Document 32012D0203

2012/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. April 2012 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf den Eintrag für Chile in der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2446) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 109 vom 21.4.2012, pp. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0626

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/203/oj

21.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. April 2012

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf den Eintrag für Chile in der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2446)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/203/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu berücksichtigen sind.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Insbesondere enthält Anhang I dieser Entscheidung eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.

(4)

Chile wird derzeit in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG als ein Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist; die Einfuhr ist jedoch auf tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie auf bestimmte gekühlte und ausgenommene Kammmuscheln (Pectinidae) beschränkt.

(5)

Die Kommission hat in Chile vom 26. April bis zum 6. Mai 2010 ein Audit durchgeführt, bei dem das System zur Kontrolle der Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Muscheln bewertet wurde. Das Ergebnis dieses Audits und die Garantien der zuständigen chilenischen Behörde lassen darauf schließen, dass die Bedingungen, die in diesem Land für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken gelten, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, den in den entsprechenden EU-Vorschriften festgelegten gleichwertig sind. Daher sollten die Beschränkungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Chile in die Union nicht länger gelten.

(6)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG erhält der Eintrag für Chile folgende Fassung:

„CL

CHILE“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)   ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.


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