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Document 32011R1272

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1272/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 325 vom 8.12.2011, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1272/oj

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Aromazubereitung, bestehend aus einer Mischung von Riechstoffen (Carvacrol, Zimtaldehyd und Oleoresin Capsicum) und hydriertem Pflanzenfett (Mikroverkapselung).

Die Ware wird in der Futtermittelindustrie zur Steigerung der Fresslust in Anteilen von 75 g bis 300 g/1 000 kg Futter für Nichtwiederkäuer (Monogastrier) verwendet.

3302 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23, Anmerkung 2 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3302, 3302 90 und 3302 90 90.

Die Ware setzt sich zusammen aus Riechstoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33.

Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, als Vormischung appetitanregender Stoffe in Futtermitteln verwendet zu werden, hat sie den wesentlichen Charakter ihrer Ursprungsstoffe bewahrt (Riechstoffe). Eine Einreihung in die Position 2309 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art ist daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 23 ausgeschlossen.

Da die Ware als Mischung von einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit einem beigefügten Trägerstoff anzusehen ist, fällt sie unter Position 3302 (siehe auch Ziffer 6 Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 3302 des Harmonisierten Systems).

Sie ist daher in den KN-Code 3302 90 90 einzureihen.

2.

Aromazubereitung, bestehend aus Oleoresin Capsicum in hydriertem Pflanzenfett (Mikroverkapselung) mit Hydroxypropylmethylcellulose als Bindemittel.

Die Ware wird in der Futtermittelindustrie zur Steigerung der Fresslust in Anteilen von 12,5 g bis 50 g/1 000 kg Futter für Wiederkäuer (Polygastrier) verwendet.

3302 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23, Anmerkung 2 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3302, 3302 90 und 3302 90 90.

Die Ware setzt sich zusammen aus einem Riechstoff im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33.

Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, als Vormischung appetitanregender Stoffe in Futtermitteln verwendet zu werden, hat sie den wesentlichen Charakter ihres Ursprungsstoffs bewahrt (Riechstoff). Eine Einreihung in die Position 2309 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art ist daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 23 ausgeschlossen.

Da die Ware als Mischung von einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit einem beigefügten Trägerstoff anzusehen ist, fällt sie unter Position 3302 (siehe auch Ziffer 6 Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 3302 des Harmonisierten Systems).

Sie ist daher in den KN-Code 3302 90 90 einzureihen.

3.

Aromazubereitung, bestehend aus einer Mischung von Riechstoffen (Zimtaldehyd und Eugenol) mit Kieselsäure als Träger in Cellulose- und Methylcellulosekapseln (Mikroverkapselung).

Die Ware wird in der Futtermittelindustrie zur Steigerung der Fresslust in Anteilen von 12,5 g bis 50 g/1 000 kg Futter für Milchkühe verwendet.

3302 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23, Anmerkung 2 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3302, 3302 90 und 3302 90 90.

Die Ware setzt sich zusammen aus Riechstoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33.

Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, als Vormischung appetitanregender Stoffe in Futtermitteln verwendet zu werden, hat sie den wesentlichen Charakter ihrer Ursprungsstoffe bewahrt (Riechstoffe). Eine Einreihung in die Position 2309 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art ist daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 23 ausgeschlossen.

Da die Ware als Mischung von einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit einem beigefügten Trägerstoff anzusehen ist, fällt sie unter Position 3302 (siehe auch Ziffer 6 Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 3302 des Harmonisierten Systems).

Sie ist daher in den KN-Code 3302 90 90 einzureihen.


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