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Document 32011R0707

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 707/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2010/11

ABl. L 190 vom 21.7.2011, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/707/oj

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 707/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 90 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Beihilfe festgesetzt, die den Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter im Rahmen der garantierten Höchstmenge nach Artikel 89 derselben Verordnung zu gewähren ist.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an Trockenfutter mitgeteilt, für die der Beihilfeanspruch für das Wirtschaftsjahr 2010/11 anerkannt worden ist. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass die garantierte Höchstmenge für Trockenfutter nicht überschritten wurde.

(3)

Der Beihilfebetrag für Trockenfutter beläuft sich daher gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 33 EUR/t.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2010/11 wird der endgültige Beihilfebetrag für Trockenfutter auf 33 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4.


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