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Document 32011D1130(02)

    Beschluss der Kommission vom 28. November 2011 zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung

    ABl. C 349 vom 30.11.2011, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 349/4


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. November 2011

    zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung

    2011/C 349/04

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Strategie „Europa 2020“, die die Kommission in ihrer Mitteilung „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (1) dargelegt hat, zeichnet für das 21. Jahrhundert das Bild einer europäischen sozialen Marktwirtschaft, in der die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile einer digitalen Gesellschaft voll ausgeschöpft werden. Es wird darin hervorgehoben, dass es wichtig ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und gleichzeitig ein hohes Maß an Arbeitsproduktivität zu erzielen, eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu erreichen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu festigen.

    (2)

    Eine der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ (2) vorgestellt wird, räumt einer verbesserten Normensetzung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (IKT) einen zentralen Stellenwert ein, damit die Interoperabilität von IKT-Anwendungen, -Diensten und -Produkten gewährleistet werden kann, um die Zersplitterung des digitalen Binnenmarkts zu verringern und gleichzeitig Innovationen und Wettbewerb zu fördern.

    (3)

    In einer weiteren in der Mitteilung der Kommission vorgestellten Leitinitiative der Strategie Europa 2020 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (3) wird Europa dazu aufgerufen, ein Normensystem zu entwickeln, das den Erwartungen sowohl der Marktakteure als auch der europäischen Behörden gerecht wird und gleichzeitig den Einfluss Europas über den Binnenmarkt hinaus in der globalisierten Wirtschaft fördert.

    (4)

    In der Mitteilung der Kommission „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (4) wird angekündigt, dass die Kommission 2011 die Einrichtung und die Übernahme des Vorsitzes einer speziellen Multi-Stakeholder-Plattform zur Beratung der Kommission in Fragen der Umsetzung der Normungspolitik im IKT-Bereich, einschließlich des Arbeitsprogramms für die IKT-Normung, der Festlegung von Prioritäten hinsichtlich der Unterstützung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen sowie der Ermittlung der Spezifikationen, die von weltweit tätigen IKT-Normungsorganisationen entwickelt wurden, beabsichtigt.

    (5)

    Daher ist es erforderlich, eine Multi-Stakeholder-Plattform auf dem Gebiet der IKT-Normung einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

    (6)

    Die Multi-Stakeholder-Plattform sollte sich aus Vertretern der nationalen Behörden von Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, Interessenvertretungen von Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen, Verbrauchern und anderer gesellschaftlicher Interessengruppen sowie aus Vertretern europäischer und internationaler Normungsgremien und sonstiger gemeinnütziger Organisationen, das heißt Berufsverbänden, Industrie- und Handelsverbänden sowie in Europa tätigen Mitgliederorganisationen zusammensetzen, die in ihrem Fachbereich IKT-Normen entwickeln.

    (7)

    Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Plattform festgelegt werden.

    (8)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Hiermit wird die Europäische Multi-Stakeholder-Plattform für IKT-Normung, nachstehend „die Plattform“, eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Aufgaben der Plattform sind:

    a)

    Beratung der Kommission in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der europäischen IKT-Normungspolitik und ihrer wirksamen Umsetzung;

    b)

    Beratung der Kommission zu deren Arbeitsprogramm für die IKT-Normung und den diesbezüglichen Prioritäten;

    c)

    Ermittlung des wahrscheinlichen künftigen IKT-Normungsbedarfs zur Unterstützung von Rechtsvorschriften, Maßnahmen und öffentlichem Auftragswesen in der Europäischen Union;

    d)

    Beratung der Kommission im Zusammenhang mit möglichen IKT-Normungsaufträgen für europäische Normungsgremien und in Bezug auf Aktivitäten, die von anderen Gremien in Zusammenarbeit mit europäischen Normungsgremien durchgeführt werden könnten;

    e)

    Beratung der Kommission in Bezug auf den Fortschritt in der IKT-Normung und in verwandten Aktivitäten zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen;

    f)

    Beratung der Kommission in Bezug auf solche technischen Spezifikationen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien, bei denen es sich nicht um nationale, europäische oder internationale Normen handelt, im Hinblick auf die in Anhang II der vorgeschlagenen Verordnung über die europäische Normung (5) enthaltenen Anforderungen;

    g)

    Beratung der Kommission in Bezug auf die Zusammenarbeit von Normungsorganisationen und europäischen Normungsgremien zur besseren Einbeziehung ihrer Arbeit in die europäische IKT-Normung und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit solcher IKT-Normen, die eine Interoperabilität ermöglichen;

    h)

    Sammlung von Informationen über die Arbeitsprogramme von IKT-Normungsorganisationen zur Gewährleistung der Koordinierung und zur Vermeidung unnötiger doppelter oder fragmentierter Normungstätigkeiten.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann die Plattform in allen Fragen konsultieren, die Folgendes betreffen:

    a)

    sonstige Initiativen, die auf Unionsebene ergriffen werden, um Hemmnisse für die IKT-Interoperabilität zu beseitigen;

    b)

    nationale, europäische und internationale Initiativen im Bereich der Normung zur Förderung der IKT-Interoperabilität.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft — Ernennung

    (1)   Die Plattform besteht aus bis zu 67 Mitgliedern.

    (2)   Mitglieder sind die nationalen Behörden von Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten sowie Organisationen, die Interessenträger aus dem Bereich der IKT-Normung vertreten; sie werden von der Kommission nach folgendem Schlüssel ernannt:

    a)

    bis zu 18 Organisationen, die Interessen der Industrie, von kleinen und mittleren Unternehmen und von gesellschaftlichen Gruppen vertreten;

    b)

    bis zu 14 europäische und internationale Normungsgremien und sonstige gemeinnützige Organisationen, das heißt Berufsverbände, Industrie- und Handelsverbände sowie sonstige in Europa tätige Mitgliederorganisationen, die in ihrem Fachbereich IKT-Normen entwickeln.

    (3)   Die in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten, einschlägigen Interessenverbänden angehörenden Mitglieder werden von den Generaldirektoren der GD Unternehmen und Industrie sowie der GD Informationsgesellschaft und Medien im Namen der Kommission im Hinblick auf eine ausgewogene Interessenvertretung unter Berücksichtigung der Aufgaben und der erforderlichen Fachkenntnisse ernannt.

    (4)   Die nationalen Behörden und die von der Kommission ernannten Organisationen ernennen ihren Vertreter sowie dessen Stellvertreter zum Zweck der Teilnahme an den Aktivitäten der Plattform.

    (5)   Die Mitglieder der Plattform werden für die Dauer von drei Jahren ernannt. Sie üben ihr Amt aus, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit abläuft. Ihr Mandat kann verlängert werden.

    (6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Plattform zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen gemäß Artikel 339 des Vertrags nicht erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

    (7)   Die Namen der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht.

    (8)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz der Plattform führen die Dienststellen der GD Unternehmen und Industrie sowie der GD Informationsgesellschaft und Medien.

    (2)   In Abstimmung mit dem Vertreter der Kommission können auf der Grundlage eines von der Plattform festgelegten Mandats Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

    (3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Plattform ad hoc mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländer Beobachterstatus verleihen.

    (4)   Die Mitglieder der Plattform und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

    (5)   Die Sitzungen der Plattform und von Untergruppen finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Plattform gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung einschließlich Bestimmungen zu Interessenkonflikten auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

    (7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Plattform entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

    (8)   Die Gemeinsame Forschungsstelle kann in ihrem Fachgebiet wissenschaftliche Beratung erteilen und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    (1)   Die Mitglieder der Plattform werden für ihre Tätigkeit in der Plattform nicht vergütet.

    (2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern in Verbindung mit der Tätigkeit der Plattform entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

    (3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Anwendungsbereich

    Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2012.

    Brüssel, den 28. November 2011

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

    (2)  KOM(2010) 245 endg. vom 19.5.2010.

    (3)  KOM(2010) 614 endg. vom 28.10.2010.

    (4)  KOM(2011) 311 endg. vom 1.6.2011.

    (5)  KOM(2011) 315 endg. vom 1.6.2011.


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