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Document 32011D0304

2011/304/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung und zum Widerruf der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3543)

ABl. L 136 vom 24.5.2011, p. 99–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/304/oj

24.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/99


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2011

zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung und zum Widerruf der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3543)

(2011/304/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (3) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren („Ausweitungsverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4) („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben veröffentlicht (5), für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt wurde.

(2)

Nach der letzten Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (6) wurde ein Hauptuntersuchungszeitraum festgelegt. Dieser erstreckte sich vom 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2010. Zusätzliche Informationen aus den Jahren 2008 und 2009 wurden ebenfalls angefordert. Allen zu untersuchenden Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die Montagevorgänge angefordert wurden, die im betreffenden Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden.

(3)

Die Kommission wurde auch über die Auflösung von zwei Unternehmen unterrichtet, die von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit worden waren. Ein weiteres Unternehmen erfüllte zudem nicht die Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission. Die Befreiung für diese Unternehmen wird widerrufen.

A.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

A.1.   Zulässige Anträge auf Befreiung

(4)

Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien wurde die Aussetzung bereits mit Wirkung von dem Tag gewährt, an dem ein erster vollständiger Antrag bei der Kommission einging. Die angeforderten und übermittelten neuen Angaben wurden analysiert und soweit erforderlich in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft. Anhand dieser Angaben stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren.

Tabelle 1

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

Sektor S.R.L.

Via Don Peruzzi 27/B, 36027 Rosa‘ (VI)

Italien

A956

Sintema Sport S.R.L.

Via delle Valli 7, 20042 Albiate (MB) (PLZ wird auf 20847 umgestellt werden)

Italien

A970

Wilier Triestina S.P.A.

Via Fratel M. Venzo 11/1, 36028 Rossano Veneto (VI)

Italien

A963

(5)

Den endgültigen Feststellungen der Kommission zufolge machte für alle diese Antragsteller der Wert der bei Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen verwendeten Teile aus, so dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen.

(6)

In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in der vorstehenden Tabelle genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden.

(7)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge gelten. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen zu betrachten.

(8)

Das Unternehmen Sintema Sport S.R.L. unterrichtete die Kommission davon, dass seine Postleitzahl im April 2011 von 20042 in 20847 geändert wird, weil der Bezirk Albiate dann nicht mehr zur Provinz Mailand sondern zur Provinz Monza gehört.

A.2.   Unzulässige Befreiungsanträge

(9)

Die in Tabelle 2 genannten Parteien beantragten ebenfalls eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Tabelle 2

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

Bicicletas JL

C/Alhama No 64, 14900 Lucena

Spanien

A982

Eddy Merckx Cycles N.V.

Birrebeekstraat 1, 1860 Meise

Belgien

A954

Euro-Bike Produktionsgesellschaft mbH

Biaser Straße 29, 39261 Zerbst

Deutschland

A873

KHK Bike Handels GmbH

Industriestraße 21a, 97483 Eltmann

Deutschland

A965

S.C. Rich Euro Bike S.R.L.

Bucuresti-Urziceni Route, no 54A, 077010 Afumati, Kreis Ilfov

Rumänien

A895

Trade Invest spol. s r.o.

Tiskařská 10/257, 108 00 Prag 10

Tschechische Republik

A962

(10)

Zwei Parteien verwendeten im Untersuchungszeitraum bei ihren Montagevorgängen keine Fahrradteile, die dem Antidumpingzoll unterliegen. Eine Partei teilte der Kommission mit, sie benötige künftig keine Befreiung mehr. Zwei Parteien beantworteten ihre Fragebogen nicht und machten geltend, sie hätten keine dem Antidumpingzoll unterliegenden Fahrradteile bei ihren Montagevorgängen verwendet. Eine Partei befindet sich in Liquidation.

(11)

Da die in Tabelle 2 genannten Parteien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen, ist die Kommission gezwungen, ihre Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Antrags dieser Partei zu erheben.

A.3   Widerrufe

(12)

Die Befreiungen für die in Tabelle 3 genannten Parteien werden widerrufen.

Tabelle 3

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

Biria Bike GmbH

Hauptstraße 37, 01904 Neukirch/Lausitz

Deutschland

8062

Moore Large & Co.

Gramplan Buildings, Sinfin Lane, DE24 9GL Derby

Vereinigtes Königreich

8963

N&W Cycle GmbH

Mühlenhof 5, 51598 Friesenhagen

Deutschland

A852

(13)

Diese Parteien waren von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit. Die Kommission wurde nun davon unterrichtet, dass eine dieser Parteien bereits liquidiert wurde und eine andere sich in Liquidation befindet. Der Kommission liegen Beweise dafür vor, dass ein weiteres Unternehmen die Montage eingestellt und die eingeführten Teile an eine nicht befreite Partei weiterverkauft hat. Obwohl diese Einfuhren nicht unter die Befreiungsregelung fallen, hat das Unternehmen sie weiterhin als solche gemeldet. Da das Unternehmen keine eigene Montage mehr betreibt, erfüllt es nicht die Verpflichtungen nach Artikel 8 der Befreiungsverordnung, d. h. es stellt nicht sicher, dass seine Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen, und es ist nicht in der Lage, schlüssig nachzuweisen, wie es die erhaltenen Lieferungen verwendet hat. Somit ist die Befreiung gemäß Artikel 10 der Befreiungsverordnung zu widerrufen.

B.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

(14)

Die interessierten Parteien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass weitere Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eingegangen sind; die Antragsteller sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die Aussetzung des ausgeweiteten Antidumpingzolls aufgrund dieser Anträge sollte mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erfolgen.

Tabelle 4

Name

Anschrift

Land

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Bikeworks AC GmbH

Ernst-Abbe-Straße 28, 52249 Eschweiler

Deutschland

11.6.2010

A980

Blue Factory Team S.L.

Elche Parque Industrial, C/Torres y Villarroel, 6, 03203 Elche

Spanien

16.7.2010

A984

Code X Sp. z o.o.

Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie (zuvor ul. Krolewska nr 16, 00-103 Warschau)

Polen

22.1.2010

A966

JETLANE SAS (zuvor JET’LEAN)

4, boulevard de Mons, 59650 Villeneuve d’Ascq

Frankreich

18.2.2010

A968

Maxtec Ltd.

1, Goliamokonarsko Shosse, 4204 Tsaratsovo, Plowdiw

Bulgarien

15.10.2010

A991

Metelli di Staffoni Mario & C.S.A.S.

Via Trento 68, 25030 Trenzano (BS)

Italien

13.4.2010

A979

Müller GmbH

Riedlerweg 7, 8054 Graz

Österreich

30.3.2010

A978 (zuvor A977)

Unicykel AB

Aröds Industrieväg 14, 422 43 Hisings Backa

Schweden

11.1.2010

A967

(15)

Dem Unternehmen Code X Sp. z o.o. wurde die Aussetzung am 22. Januar 2010 gewährt. Inzwischen hat das Unternehmen seinen Firmensitz von ul. Krolewska nr 16, 00-103 Warschau nach Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie verlegt. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung bleibt von dieser Verlegung des Firmensitzes unberührt. Dem Unternehmen JET’LEAN wurde die Aussetzung am 18. Februar 2010 gewährt Inzwischen wurde der Firmenname von JET’LEAN in JETLANE geändert. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung bleibt von dieser Umfirmierung unberührt. Dem Unternehmen Müller GmbH wurde die Aussetzung am 30. März 2010 gewährt. Der TARIC-Zusatzcode A977, der dem Unternehmen Müller GmbH ursprünglich zugewiesen worden war, wurde versehentlich zweimal vergeben und deshalb zurückgezogen. Dem Unternehmen Müller GmbH wurde mit Wirkung vom 3. Juni 2010 der neue TARIC-Zusatzcode A978 zugewiesen. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung bleibt von dieser Code-Änderung unberührt.

(16)

Alle in den Tabellen 1 bis 4 genannten Unternehmen wurden unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie sich zeigte, befand sich das Unternehmen IMACycles Bicicletas e Motociclos Lda entgegen den ursprünglich der Kommission vorliegenden Informationen nicht in Liquidation. Deshalb wird die Befreiung für dieses Unternehmen nicht widerrufen und der Name des Unternehmens wurde aus Tabelle 3 gestrichen. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der nachstehenden Tabelle 1 genannten Parteien werden von der Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates, zuletzt geändert und aufrechterhalten durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005, eingeführt wurde, auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates, befreit.

Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.

Tabelle 1

Liste der zu befreienden Parteien

Name

Anschrift

Land

Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Sektor S.R.L.

Via Don Peruzzi 27/B, 36027 Rosa‘ (VI)

Italien

Artikel 7

27.5.2009

A956

Sintema Sport S.R.L.

Via delle Valli 7, 20042 Albiate (MB) (PLZ wird auf 20847 umgestellt)

Italien

Artikel 7

22.2.2010

A970

Wilier Triestina S.P.A.

Via Fratel M. Venzo 11/1, 36028 Rossano Veneto (VI)

Italien

Artikel 7

3.11.2009

A963

Artikel 2

Die Anträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der in nachstehenden Tabelle 2 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll werden abgelehnt.

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffenen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.

Tabelle 2

Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Bicicletas JL

C/Alhama No 64, 14900 Lucena

Spanien

Artikel 5

5.7.2010

A982

Eddy Merckx Cycles N.V.

Birrebeekstraat 1, 1860 Meise

Belgien

Artikel 5

30.4.2009

A954

Euro-Bike Produktionsgesellschaft mbH

Biaser Straße 29, 39261 Zerbst

Deutschland

Artikel 5

15.10.2007

A873

KHK Bike Handels GmbH

Industriestraße 21a, 97483 Eltmann

Deutschland

Artikel 5

3.12.2009

A965

S.C. Rich Euro Bike S.R.L.

Bucuresti-Urziceni Route, no 54A, 077010 Afumati, Kreis Ilfov

Rumänien

Artikel 5

10.7.2008

A895

Trade Invest spol. s r.o.

Tiskařská 10/257, 108 00 Prag 10

Tschechische Republik

Artikel 5

20.10.2009

A962

Artikel 3

Die den in der nachstehenden Tabelle 3 genannten Parteien gewährten Befreiungen von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 werden nach Artikel 10 der Befreiungsverordnung widerrufen.

Die Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird für die betroffenen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.

Tabelle 3

Liste der Parteien, für die die Befreiung aufgehoben wird

Name

Anschrift

Land

Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Biria Bike GmbH

Hauptstraße 37, 01904 Neukirch/Lausitz

Deutschland

Artikel 7

ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses

8062

Moore Large & Co.

Gramplan Buildings, Sinfin Lane, DE24 9GL Derby

Vereinigtes Königreich

Artikel 7

ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses

8963

N&W Cycle GmbH

Mühlenhof 5, 51598 Friesenhagen

Deutschland

Artikel 7

ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses

A852

Artikel 4

Tabelle 4 enthält die aktualisierte Liste der untersuchten Parteien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Auf die Anträge dieser Parteien hin wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ in Tabelle 4 genannten Datum ausgesetzt.

Tabelle 4

Liste der untersuchten Parteien

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Bikeworks AC GmbH

Ernst-Abbe-Straße 28, 52249 Eschweiler

Deutschland

Artikel 5

11.6.2010

A980

Blue Factory Team S.L.

Elche Parque Industrial, C/Torres y Villarroel, 6, 03203 Elche

Spanien

Artikel 5

16.7.2010

A984

Code X Sp. z o.o.

Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie (zuvor ul. Krolewska nr 16, 00-103 Warschau)

Polen

Artikel 5

22.1.2010

A966

JETLANE SAS (zuvor JET’LEAN)

4, boulevard de Mons, 59650 Villeneuve d’Ascq

Frankreich

Artikel 5

18.2.2010

A968

Maxtec Ltd.

1, Goliamokonarsko Shosse, 4204 Tsaratsovo, Plowdiw

Bulgarien

Artikel 5

15.10.2010

A991

Metelli di Staffoni Mario & C.S.A.S.

Via Trento 68, 25030 Trenzano (BS)

Italien

Artikel 5

13.4.2010

A979

Müller GmbH

Riedlerweg 7, 8054 Graz

Österreich

Artikel 5

30.3.2010

A978 (zuvor A977)

Unicykel AB

Aröds Industrieväg 14, 422 43 Hisings Backa

Schweden

Artikel 5

11.1.2010

A967

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Brüssel, den 23. Mai 2011

Für die Kommission

Karel DE GUCHT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. Aufrechterhalten durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39) und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(5)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106.

(6)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106.


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