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Document 32011D0058

    2011/58/EU: Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten im Namen der Union

    ABl. L 27 vom 1.2.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/58(1)/oj

    Related international agreement

    1.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 25. Oktober 2010

    über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten im Namen der Union

    (2011/58/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen.

    (2)

    Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

    (3)

    Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 9. Dezember 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

    (4)

    Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten wird, vorbehaltlich seines Abschlusses, im Namen der Union genehmigt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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