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Document 32010R1249

Verordnung (EU) Nr. 1249/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

ABl. L 341 vom 23.12.2010, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1249/oj

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1249/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten zu treffen, diese aufzudecken und zu korrigieren und rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen und die Kommission darüber zu unterrichten und sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten.

(2)

Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (2) gesammelt haben, sollten die Verfahren für die Mitteilung weiterführender Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Zudem sollte, um die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten zu verringern, genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Angaben über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission (3) vorzulegen ist.

(3)

Die Verfahren für die Meldung nicht wiedereinziehbarer Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, genau widerspiegeln. Ferner sollten im Interesse größerer Effizienz und Kostenwirksamkeit auch die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden.

(4)

Unter Bezug auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte klar gestellt werden, dass die Bescheinigungsbehörde dafür zuständig ist, vollständige Buchungsaufzeichnungen zu führen, insbesondere mit Verweisen auf Beträge, die der Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurden.

(5)

Im Hinblick auf eine gut funktionierende Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   In den nach Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung geführten Büchern werden alle Beträge, die sich auf eine der Kommission nach Artikel 55 mitgeteilte Unregelmäßigkeit beziehen, mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.“

2.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich zum 31. März eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“.

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“.

iii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar oder als voraussichtlich nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, geordnet nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“

iv)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.“

b)

Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt:

„(2a)   Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeden Betrag, auf den in Absatz 2 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.

Der Gemeinschaftsanteil geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung nicht auf eine der folgenden Weisen tätig wird:

a)

Sie fordert Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Grundverordnung an;

b)

sie unterrichtet den Mitgliedstaat schriftlich von ihrer Absicht, hinsichtlich dieses Betrags eine Untersuchung einzuleiten;

c)

sie fordert den Mitgliedstaat auf, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Die Jahresfrist gilt nicht, wenn Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.

(2b)   Für die in Absatz 2 genannte Erklärung rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“

3.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung:

„l)

die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Beitrag der Europäischen Union;

m)

die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende EU-Beitrag, für den ein Risiko besteht;

n)

bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die unter Buchstabe k genannten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

o)

der Code der Region oder des Gebiets, in der oder dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere);“.

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte;

c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor der Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung festgestellt und berichtigt wurden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Praktiken, die den begangenen Unregelmäßigkeiten zugrunde liegen, sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“

4.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Mitteilung weiterführender Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 55 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach diesem Artikel Angaben hinsichtlich der Einleitung, des Abschlusses oder der Einstellung von Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den mitgeteilten Unregelmäßigkeiten sowie Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren.

Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen EU- oder einzelstaatliches Recht zurückgehen;

c)

einen Verweis auf die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind;

d)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(2)   Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“

5.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der mit Beschluss 94/140/EG der Kommission (4) eingesetzt wurde.

Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und den in Artikel 101 der Grundverordnung genannten Ausschuss jährlich über die finanzielle Größenordnung der für den Fonds aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen Kategorien von Unregelmäßigkeiten, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl.

6.

Artikel 62 wird gestrichen.

7.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2, 3 und 4 gestrichen;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um.

Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.“

8.

Anhang X wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(3)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.“


ANHANG

„ANHANG X

JÄHRLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ZU EINBEHALTENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN SOWIE ZU NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN

1.   Einbehaltene Beträge für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden

Einbehaltungen (1)

Konvergenzziel-Regionen

a

b

c

d

e

f

g

Prioritätsachse

Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (2) in EUR

Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR

Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag (3) in EUR

Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (4)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (5)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel-Regionen

a

b

c

d

e

f

g

Prioritätsachse

Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (2) in EUR

Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR

Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag (3) in EUR

Insgesamt einbehaltener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (4)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (5)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


2.   Wiedereinziehungen für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden

Wiedereinziehungen (6)

Konvergenzziel-Regionen

h

i

j

k

l

m

n

Prioritätsachse

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (7) in EUR

Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag (8) in EUR

Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag (9) in EUR

Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (10)

Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (11)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (12)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel-Regionen

h

i

j

k

l

m

n

Prioritätsachse

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (7) in EUR

Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag (8) in EUR

Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag (9) in EUR

Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (10)

Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (11)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (12)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


3.   Ausstehende Wiedereinziehungen zum 31.12.20..

Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

Prioritätsachse

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben (13)

Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag (14) in EUR

Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag (15) in EUR

Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (16)

Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (17)

Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (18)

1

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

Prioritätsachse

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben (13)

Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag (14) in EUR

Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag (15) in EUR

Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (16)

Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (17)

Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (18)

1

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 


4.   Zum 31.12.20.. nicht wiedereinziehbare Beträge

Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Nummer des Vorhabens

Prioritätsachse

Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) (19)

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden (20), in EUR

Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (21), in EUR

Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (22), in EUR

Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Grund der Uneinbringlichkeit

Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung

Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N)

X

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Y

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Z

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Nummer des Vorhabens

Prioritätsachse

Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) (19)

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden (20), in EUR

Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (21), in EUR

Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (22), in EUR

Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Grund der Uneinbringlichkeit

Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung

Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N)

X

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Y

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Z

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Diese Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 2, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.

(2)  Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.

(3)  EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.

(4)  Teil des Betrags in Spalte b, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(5)  Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(6)  Diese Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungsverfahren vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 1, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.

(7)  Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, für den der entsprechende öffentliche Beitrag wiedereingezogen wurde.

(8)  Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wiedereingezogen wurde.

(9)  EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der wiedereingezogen wurde.

(10)  Teil des Betrags in Spalte i, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(11)  Teil des Betrags in Spalte j, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(12)  Teil des Betrags in Spalte k, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(13)  Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte d entspricht.

(14)  Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(15)  Dies ist der EFF-Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(16)  Teil des Betrags in Spalte c, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(17)  Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(18)  Teil des Betrags in Spalte e, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(19)  Der Unregelmäßigkeit zugeordnete Referenznummer bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007.

(20)  Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte f entspricht.

(21)  Betrag des gezahlten öffentlichen Beitrags, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.

(22)  Gezahlter EFF-Beitrag, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.“


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