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Document 32010R1155
Commission Regulation (EU) No 1155/2010 of 1 December 2010 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EU) Nr. 1155/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EU) Nr. 1155/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 324 vom 9.12.2010, p. 42–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
9.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/42 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1155/2010 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2010
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem künstlichen Kirschzweig und einem elektrischen Beleuchtungskörper mit einem elektrischen Transformator. Die Bestandteile sind so miteinander verbunden, dass sie ein praktisch untrennbares Ganzes bilden. Der künstliche Zweig ahmt das Naturerzeugnis (einen blühenden Kirschzweig) nach und ist aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt (Packpapier zur Nachbildung der Zweige, Draht und Klebeband, um sie aufrecht- und zusammenzuhalten, weißes Textilgewebe zur Nachbildung der Blütenblätter sowie kleine Kunststoffteile als Blütenhalterung). Die Bestandteile sind verbunden, verklebt und zusammengesteckt. Eine elektrische Lichterkette aus 60 Mikrolampen ist in den künstlichen Zweig eingearbeitet. Die Lampen stellen die Blütenstempel dar. Ihrer geringen Größe entsprechend ist die Beleuchtungswirkung der Lampen sehr schwach. Das elektrische Kabel der Lichterkette ist vollständig im Zweig verborgen. Das verbleibende Kabel mit einer Länge von mehreren Metern tritt am unteren Ende des Zweigs aus und führt zu einem elektrischen Transformator. Die Ware kann weder selbstständig stehen, noch ist sie mit einer Vorkehrung ausgerüstet, an der sie aufgehängt werden könnte. Es ist vorgesehen, dass die Ware in eine Vase gestellt wird. (künstlicher Kirschzweig) (Siehe Fotografien Nr. 654 A, B und C) (1) |
6702 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 90 00. Die Ware besteht aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b. Sie ist aus künstlichen Blumen der Position 6702, einem elektrischen Beleuchtungskörper der Position 9405 und einem elektrischen Transformator der Position 8504 zusammengesetzt. Der elektrische Beleuchtungskörper und der künstliche Blütenzweig sind so miteinander verbunden, dass sie ein untrennbares Ganzes bilden (siehe die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer IX). Aus den objektiven Merkmalen der Ware (sie sieht wie eine normale künstliche Blume aus, und die winzigen Lampen haben nur eine sehr schwache Beleuchtungswirkung) ergibt sich, dass die Ware hauptsächlich dazu bestimmt ist, als Blumennachbildung in eine Vase gestellt zu werden und Innenräume zu dekorieren. Die Beleuchtung dient lediglich der Verstärkung der dekorativen Wirkung. Folglich ist der künstliche Blütenzweig der Bestandteil, der der Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b ihren wesentlichen Charakter als dekorative Ware verleiht. Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung z. B. eines Innenraums bestimmt ist (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3). Der künstliche Blütenzweig ahmt das Naturerzeugnis nach (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6702 Nummer 1). Die Ware ist daher in die Position 6702 als „künstliche Blumen“ einzureihen. |
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654 A |
654 B |
654 C |
(1) Die Abbildung dient lediglich der Information.