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Document 32010R1016(01)
Financial Regulation applicable to Europol
Finanzregelung für Europol
Finanzregelung für Europol
ABl. C 281 vom 16.10.2010, pp. 1–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
|
16.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/1 |
FINANZREGELUNG FÜR EUROPOL
2010/C 281/01
INHALT
Erwägungsgründe
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TITEL I: |
GEGENSTAND |
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TITEL II: |
HAUSHALTSGRUNDSÄTZE |
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KAPITEL 1: |
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit |
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KAPITEL 2: |
Grundsatz der Jährlichkeit |
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KAPITEL 3: |
Grundsatz des Haushaltsausgleichs |
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KAPITEL 4: |
Grundsatz der Rechnungseinheit |
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KAPITEL 5: |
Grundsatz der Gesamtdeckung |
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KAPITEL 6: |
Grundsatz der Spezialität |
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KAPITEL 7: |
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung |
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KAPITEL 8: |
Grundsatz der Transparenz |
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TITEL III: |
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS |
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KAPITEL 1: |
Aufstellung des Haushaltsplans |
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KAPITEL 2: |
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans |
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TITEL IV: |
HAUSHALTSVOLLZUG |
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KAPITEL 1: |
Allgemeinen Bestimmungen |
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KAPITEL 2: |
Finanzakteure |
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: |
Grundsatz der Aufgabentrennung |
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: |
Der Anweisungsbefugte |
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: |
Der Rechnungsführer |
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: |
Der Zahlstellenverwalter |
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KAPITEL 3: |
Verantwortlichkeit der Finanzakteure |
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: |
Allgemeine Vorschriften |
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: |
Auf die Anweisungsbefugten und die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften |
|
: |
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften |
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KAPITEL 4: |
Einnahmenvorgänge |
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: |
Allgemeine Bestimmungen |
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: |
Forderungsvorausschätzungen |
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: |
Feststellung der Forderungen |
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: |
Anordnung der Einziehungen |
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: |
Einziehung |
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: |
Sonderbedingungen für Gebühren und Abgaben |
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KAPITEL 5: |
Ausgabenvorgänge |
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: |
Mittelbindung |
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: |
Feststellung der Ausgaben |
|
: |
Anordnung der Ausgaben |
|
: |
Zahlungen |
|
: |
Fristen für die Ausgabenvorgänge |
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KAPITEL 6: |
Datenverarbeitungssysteme |
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KAPITEL 7: |
Der interne Prüfer |
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TITEL V: |
ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE |
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TITEL VA: |
PROJEKTE MIT ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |
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TITEL VB: |
SACHVERSTÄNDIGE |
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TITEL VI: |
GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN DURCH EUROPOL |
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TITEL VII: |
RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG |
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KAPITEL 1: |
Rechnungslegung |
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KAPITEL 2: |
Rechnungsführung |
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: |
Gemeinsame Bestimmungen |
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: |
Finanzbuchführung |
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: |
Haushaltsbuchführung |
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KAPITEL 3: |
Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte |
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TITEL VIII: |
EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG |
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KAPITEL 1: |
Externe Kontrolle |
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KAPITEL 2: |
Entlastung |
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TITEL IX: |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
DER VERWALTUNGSRAT —
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI) zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (8706/3/08) (1), insbesondere Artikel 37 Absatz 3 und 9 Buchstabe e und Artikel 44,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (2) der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 562/2008 der Kommission (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Änderung der Rahmenfinanzregelung durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 muss die Europol-Finanzregelung angepasst werden, um ihre Bestimmungen an die geänderte Rahmenfinanzregelung anzupassen. |
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(2) |
Europol besitzt Rechtspersönlichkeit und ist für die Aufstellung und Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verantwortlich. |
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(3) |
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans von Europol sind die vier fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) und die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu bekräftigen. |
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(4) |
Zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Dieser Grundsatz sollte unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit definiert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte durch Überwachung messbarer Leistungsindikatoren für jeden Tätigkeitsbereich gewährleistet werden, damit die Ergebnisse bewertet werden können. |
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(5) |
Entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss Europol transparente Verfahren für die Auftragsvergabe, effiziente Systeme zur internen Kontrolle, ein von seinen sonstigen Aktivitäten getrenntes Rechnungslegungssystem sowie eine externe Kontrolle vorsehen. |
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(6) |
Es müssen wirksame Kontrollsysteme zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften eingerichtet werden. |
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(7) |
Wie auch die anderen Einrichtungen der Gemeinschaft ist Europol nach Maßgabe von Artikel 14 der Haushaltsordnung nicht befugt, Kredite aufzunehmen. |
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(8) |
Es ist notwendig, die Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans von Europol sowie Vorschriften für die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung zu definieren. |
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(9) |
Es müssen aber auch die Befugnisse und Verantwortung des Europol-Verwaltungsrates, der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers, des Zahlstellenverwalters, der Kommission und der Internen Prüfer von Europol geregelt werden. Die Anweisungsbefugten einschließlich des Anweisungsbefugten, der bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten sind für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich. Sie sollten über diese Vorgänge Rechenschaft ablegen, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren. |
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(10) |
Der Zeitplan für die Aufstellung des Haushaltsplans von Europol, die Rechnungslegung und die Entlastung sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Haushaltsordnung angepasst werden. |
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(11) |
Da Europol durch einen jährlichen Zuschuss aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert wird, muss sich Europol genau an die Anforderungen halten, die auch für die Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Finanzhilfen gelten, soweit diese öffentlichen Aufträge und Finanzhilfen von den Einrichtungen genehmigt werden, die Europol errichten; diesbezüglich ist ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung ausreichend. |
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(12) |
Aus der Finanzregelung müssen die spezifischen Anforderungen an Europol als Kooperationsstelle der Polizei genau hervorgehen. Sie sollte den sensiblen Vorgängen, die von Europol durchgeführt werden, insbesondere den operativen und strategischen Informationen und den Verschlusssachen, voll und ganz Rechnung tragen. |
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(13) |
Die Europäische Kommission hat dieser Finanzregelung einschließlich der Abweichung von der Rahmenfinanzregelung zugestimmt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
GEGENSTAND
Artikel 1
Diese Verordnung regelt die wichtigsten Grundsätze und Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamtes.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung ist
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1. |
„Europol-Beschluss“ der Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI); |
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2. |
„Europol“ das Europäische Polizeiamt, errichtet durch den Europol-Beschluss zur Errichtung von Europol als Organ der Europäischen Union; |
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3. |
„Verwaltungsrat“ das Organ gemäß Artikel 36 und 37 des Europol-Beschlusses; |
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4. |
„Direktor“ die Person gemäß Artikel 36 und 38 des Europol-Beschlusses; |
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5. |
„Personal“ der Direktor sowie das Personal gemäß Artikel 39 des Europol-Beschlusses; |
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6. |
„Haushaltsplan“ der Haushaltsplan von Europol gemäß Artikel 42 des Europol-Beschlusses; |
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7. |
„Haushaltsbehörde“ das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union; |
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8. |
„Haushaltsordnung“ die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften; |
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9. |
„Rahmenfinanzregelung“ die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch Verordnung Nr. 562/2008 der Kommission; |
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10. |
„Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“ die Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002; |
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11. |
„Durchführungsbestimmungen zur Europol-Finanzregelung“ die Durchführungsbestimmungen zu dieser Finanzregelung; |
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12. |
„Europol-Finanzregelung“ diese Finanzregelung und die Durchführungsbestimmungen zur Europol-Finanzregelung; |
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13. |
„Statut“ die Verordnungen und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften; |
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14. |
„operative und strategische Informationen und Verschlusssachen“ sind auszulegen wie folgt:
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TITEL II
HAUSHALTSGRUNDSÄTZE
Artikel 3
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, was eine effektive und wirksame interne Kontrolle voraussetzt, sowie der Transparenz.
KAPITEL 1
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit
Artikel 4
Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr die als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben von Europol veranschlagt und bewilligt werden.
Artikel 5
Der Haushaltsplan umfasst:
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(a) |
eigene Einnahmen, bestehend aus allen Gebühren und Abgaben, zu deren Erhebung Europol aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben befugt ist; |
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(b) |
Einnahmen aus Finanzbeiträgen des Aufnahmemitgliedstaates; |
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(c) |
ein von den Europäischen Gemeinschaften gewährter Zuschuss; |
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(d) |
Einnahmen, die bestimmten Ausgabenposten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 zugewiesen werden; |
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(e) |
die Ausgaben von Europol einschließlich der Verwaltungsausgaben. |
Artikel 6
1. Es dürfen keine Einnahmen erhoben und keine Ausgaben getätigt werden, die nicht unter einer Haushaltslinie verbucht werden.
2. In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
3. Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
KAPITEL 2
Grundsatz der Jährlichkeit
Artikel 7
Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 8
1. Der Haushaltsplan umfasst nicht getrennte Mittel sowie getrennte Mittel, sofern dies aufgrund operativer Anforderungen gerechtfertigt ist. Letztere umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.
2. Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.
3. Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.
4. Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel. Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zu Lasten des Haushaltsjahres, in dem sie getätigt werden.
Artikel 9
1. Als Einnahmen von Europol gemäß Artikel 5 werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahres die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen.
2. Für die Einnahmen von Europol wird ein entsprechender Betrag für die Zahlungsermächtigungen angesetzt.
3. Die für ein Haushaltsjahr im Haushaltsplan bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.
4. Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.
5. Die Ausgaben eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
Artikel 10
1. Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
Sie können jedoch durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr gemäß Absatz 2 bis 7 übertragen werden.
2. Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.
3. Bei den Verpflichtungsermächtigungen und den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Europol-Finanzregelung geregelt werden müssen, am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden.
4. Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Europol nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
5. Nicht getrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
6. Die am 31. März des Jahres n+1 nicht gebundenen übertragenen Mittel verfallen automatisch. Die auf diese Weise übertragenen Mittel sind in der Rechnung entsprechend auszuweisen.
7. Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 19 werden automatisch übertragen. Mittel, die übertragenen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, werden vorrangig verwendet.
Bis spätestens 1. Juni des Jahres n+1 informiert Europol die Kommission über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.
Artikel 11
Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, werden in Abgang gestellt.
Artikel 12
Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.
Artikel 13
1. Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Mittel, die der Verwaltungsrat bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt wurden.
2. Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zu Lasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar.
Artikel 14
1. Ist der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, die folgenden Regelungen anwendbar.
2. Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden. Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Die Obergrenze der Mittelansätze der Vorausschätzung der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.
3. Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit von Europol und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Verwaltungsrat gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind. Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
KAPITEL 3
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
Artikel 15
1. Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.
2. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen den Betrag des Zuschusses der Gemeinschaft zuzüglich der eigenen Einnahmen und anderer Einnahmen gemäß Artikel 5 nicht überschreiten.
3. Europol ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.
4. Die an Europol gezahlten Gemeinschaftsmittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung darstellen.
5. Europol führt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung durch und berücksichtigt dabei in gebührendem Umfang zweckgebundene Einnahmen, um sicherzustellen, dass seine Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit seinen Zahlungsanforderungen legt Europol ausführliche und aktualisierte Schätzungen über seinen voraussichtlichen realen Kassenbedarf für das gesamte Jahr sowie Informationen über die zweckgebundenen Einnahmen vor.
Artikel 16
1. Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechung gemäß Artikel 81 positiv, wird er der Kommission bis zur Höhe des im Laufe des Jahres gezahlten Gemeinschaftszuschusses zurückgezahlt. Der Teil des Differenzbetrags, der den Betrag des im Laufe des Jahres gezahlten Gemeinschaftszuschusses übersteigt, wird in den Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr als Einnahme eingestellt.
Europol legt bis spätestens 31. März des Jahres n eine Schätzung des Betriebsüberschusses des Jahres n–1 vor, der zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres n an den Gemeinschaftshaushalt zurückgehen muss; so vervollständigt es die bereits vorliegenden Informationen über den Überschuss des Jahres n–2. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs von Europol für das Jahr n+1 gebührend berücksichtigt.
Die Differenz zwischen dem in den Gesamthaushaltsplan eingestellten und dem tatsächlich an das Organ gezahlten Zuschuss verfällt.
2. Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 negativ, wird der Negativsaldo in den Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr eingestellt.
3. Die Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens durch das Verfahren des Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt, oder während der Haushaltsausführung durch einen Berichtigungshaushaltsplan.
KAPITEL 4
Grundsatz der Rechnungseinheit
Artikel 17
Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und - bei den Zahlstellen - der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Europol-Finanzregelung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.
KAPITEL 5
Grundsatz der Gesamtdeckung
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.
Artikel 19
1. Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:
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(a) |
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen; |
|
(b) |
Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten von Europol, soweit dies in der Vereinbarung zwischen Europol und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist; |
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(c) |
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a; |
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(d) |
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für Gemeinschaftsorgane oder andere Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden; |
|
(e) |
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden; |
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(f) |
Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist; |
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(g) |
Einnahmen aus Versicherungsleistungen; |
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(h) |
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden; |
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(i) |
Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form. |
1a. Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.
2. Die Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.
3. Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 1a werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
Artikel 20
Der Direktor kann Zuwendungen an Europol annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse sowie Schenkungen und Vermächtnisse, sofern der Verwaltungsrat seine Genehmigung erteilt hat, die er innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Antrags äußert. Trifft der Verwaltungsrat innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, gilt die Schenkung als angenommen.
Artikel 21
1. Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
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(a) |
Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen; |
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(b) |
Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von einzelnen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden; |
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(c) |
im Zusammenhang mit durch Vorfinanzierungen aufgelaufenen Zinsen. |
2. Die Preise der Lieferungen und Leistungen an Europol, in denen Steuern enthalten sind, die erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie
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(a) |
entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, vom Aufnahmeland auf der Grundlage des Sitzabkommens oder anderer einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden; |
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(b) |
oder von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland aufgrund anderer einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden. Nationale Steuern, die vorübergehend von Europol gemäß dem ersten Unterabsatz getragen werden, werden auf einem Zwischenkonto verbucht, bis sie von dem betreffenden Staat zurückgezahlt werden. |
3. Negativsalden werden als Ausgabe verbucht.
4. Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein.
KAPITEL 6
Grundsatz der Spezialität
Artikel 22
Die Mittel werden als Ganzes nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
Artikel 23
1. Der Direktor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung vornehmen; er kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittel vornehmen, die für das Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie ausgewiesen sind, der die Mittel entnommen werden.
2. Über die Gesamtobergrenze gemäß Absatz 1 hinaus kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen drei Wochen gegen diese Mittelübertragungen aussprechen; anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
3. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist eine sachgerechte und ausführliche Begründung beizugeben, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss gibt über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres.
4. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich über die vorgenommenen Mittelübertragungen. Er unterrichtet die Haushaltsbehörde über alle nach Absatz 2 durchgeführten Mittelübertragungen.
Artikel 24
1. Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.
2. Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.
KAPITEL 7
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Artikel 25
1. Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.
2. Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von Europol für seine Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden. Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen. Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.
3. Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat entsprechende Informationen. Diese Informationen werden alljährlich rechtzeitig übermittelt, spätestens zusammen mit den Dokumenten zum Haushaltsvorentwurf.
4. Um die Beschlussfassung zu verbessern, nimmt Europol regelmäßig Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Programme oder Tätigkeiten vor. Diese Bewertungen werden bei allen Programmen und Tätigkeiten vorgenommen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, und die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Verwaltungsrat mitgeteilt.
5. Sofern „operative und strategische Informationen und Verschlusssachen von Europol“ gemäß diesem Artikel überwacht werden bzw. darüber berichtet wird, kann der Direktor veranlassen, dass diese Informationen gemessen und dem Verwaltungsrat separat berichtet werden. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, endgültig darüber zu entscheiden, ob diese Informationen in Unterlagen aufgenommen werden sollen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Artikel 25a
1. Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.
2. Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
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(a) |
die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; |
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(b) |
eine zuverlässige Berichterstattung; |
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(c) |
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; |
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(d) |
die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; |
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(e) |
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen. |
KAPITEL 8
Grundsatz der Transparenz
Artikel 26
1. Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.
2. Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer endgültig festgestellten Form wird im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Feststellung veröffentlicht.
Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien, die Hauptausgabelinien des Verwaltungshaushaltsplans, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält auch die Zahlen für das Vorjahr.
3. Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne sowie der Angabe der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Internet-Seite von Europol binnen vier Wochen nach Feststellung veröffentlicht.
4. Europol veröffentlicht die Informationen über die Empfänger der Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständige gemäß Artikel 74b, auf seiner Internetseite. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen gleichermaßen zu beachten.
Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt Europol dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.
TITEL III
AUSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS
KAPITEL 1
Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 27
1. Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe des Europol-Beschlusses aufgestellt.
2. Europol übermittelt der Kommission nach Maßgabe des Europol-Beschlusses einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung bis zum 10. Februar jedes Jahres und den endgültigen Entwurf des Voranschlags spätestens bis 31. März jedes Jahres.
3. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol umfasst:
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(a) |
einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe; |
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(b) |
bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen; |
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(c) |
eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen; |
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(d) |
Angaben über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele. |
Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden geprüft und zum Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushaltsplans von Europol im Vergleich zu ihrem Haushalt für das Jahr n genutzt.
4. Europol übermittelt der Kommission und der Haushaltsbehörde bis zum 31. März jedes Jahres:
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(a) |
den Entwurf des Arbeitsprogramms; |
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(b) |
den aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan, der gemäß den Leitlinien der Kommission erstellt wurde; |
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(c) |
Informationen über die Anzahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten entsprechend der Definition im Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden „das europäische Statut“) für das Jahr n–1 und n sowie eine Schätzung für das Jahr n+1; |
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(d) |
Informationen über Sachleistungen des Aufnahmelandes an Europol, sofern aufgrund der Mitteilung dieser Informationen keine „operativen und strategischen Informationen und/oder Verschlusssachen von Europol“ an die Öffentlichkeit gelangen; |
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(e) |
eine Schätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechnungen gemäß Artikel 81 für das Jahr n–1. |
5. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesamthaushaltsplans den Voranschlag von Europol und schlägt die Höhe des für Europol bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung von Europol vor. Die Kommission legt den Stellenplan von Europol und eine Schätzung der voraussichtlichen Anzahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt werden, vor.
6. Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan von Europol sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1. Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.
7. Der endgültige Haushaltsplan und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Die endgültige Feststellung erfolgt nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans, in dem die Höhe des Zuschusses sowie der Stellenplan ausgewiesen sind, und berücksichtigt gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen.
Artikel 28
Änderungen des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans können nur im Rahmen eines Berichtigungshaushaltsplans vorgenommen werden, für dessen Feststellung dasselbe Verfahren wie für den ursprünglichen Haushaltsplan nach Maßgabe der Bestimmungen des Europol-Beschlusses sowie von Artikel 27 angewendet wird.
KAPITEL 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans
Artikel 29
Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.
Artikel 30
Soweit die Art der Tätigkeiten von Europol dies rechtfertigt, muss der Ausgabenplan anhand eines nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplans erstellt werden. Dieser Eingliederungsplan ist von Europol festzulegen und muss eindeutig zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterscheiden.
Artikel 31
Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
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1. |
In dem Einnahmenplan enthält der Haushaltsplan:
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2. |
In dem Ausgabenplan enthält der Haushaltsplan:
|
Artikel 32
1. Der Stellenplan gemäß Artikel 27 gibt Aufschluss über die Zahl der für das Haushaltsjahr bewilligten Planstellen, die Zahl der für das Vorjahr bewilligten Planstellen und die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen. Er stellt für Europol eine verbindliche Höchstgrenze dar; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig. Der Verwaltungsrat kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass
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(a) |
der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird und; |
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(b) |
die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird. |
2. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Teilzeitgenehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, triff Europol so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen.
TITEL IV
HAUSHALTSVOLLZUG
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Der Direktor nimmt die Aufgaben des Anweisungsbefugten wahr. Er führt die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Maßgabe der Europol-Finanzregelung in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt Europol an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.
Artikel 34
1. Der Direktor kann im Einklang mit den Bedingungen in der vom Verwaltungsrat erlassenen Europol-Finanzregelung seine Befugnisse des Haushaltsvollzugs an Bedienstete von Europol delegieren, die dem „Statut“ unterliegen. Die auf diese Weise bevollmächtigten Bediensteten können nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse handeln.
2. Der Bevollmächtigte kann die ihm übertragenen Befugnisse gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Europol-Finanzregelung im Sinne von Artikel 99 weiterübertragen. Zu jeder nachgeordneten Bevollmächtigung muss der Direktor ausdrücklich seine Zustimmung erteilen.
Artikel 35
1. Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen von Europol in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betroffene von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
2. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Betroffener im Sinne von Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.
3. Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 ist der unmittelbare Vorgesetzte des betroffenen Bediensteten. Falls der Bedienstete der Direktor ist, ist die zuständige Behörde der Verwaltungsrat.
Artikel 36
1. Der Haushaltsvollzug erfolgt durch den Direktor in den ihm unterstellten Dienststellen.
2. Aufgaben in Verbindung mit Fachkompetenzen und Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Hilfsaufgaben, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung der Ermessensbefugnis erfordern, können vertraglich an externe juristische Personen oder Organe des privaten Sektors übertragen werden, sofern sich dies als unerlässlich erweist.
KAPITEL 2
Finanzakteure
Grundsatz der Aufgabentrennung
Artikel 37
Die Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers werden getrennt und sind nicht miteinander vereinbar.
Der Anweisungsbefugte
Artikel 38
1. Der Anweisungsbefugte führt die Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus, damit die Anforderungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit eingehalten werden.
2. Zur Ausführung der Ausgaben bindet der Anweisungsbefugte Haushaltsmittel und geht rechtliche Verpflichtungen ein, genehmigt Ausgaben und Zahlungen und bereitet die Ausführung der Mittel vor.
3. Die Ausführung der Ausgaben umfasst die Erstellung von Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Sie umfasst gegebenenfalls auch den Verzicht auf festgestellte Forderungen.
4. Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den vom Verwaltungsrat aufgrund der Normen der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -Verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen. Der Anweisungsbefugte führt in seinen Dienststellen eine Beratungsfunktion zur Kontrolle der Risiken in Verbindung mit seinen Tätigkeiten ein.
5. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten geprüft als dem Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung und die Einleitung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.
6. Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise der durchgeführten Vorgänge fünf Jahre lang ab dem Datum des Beschlusses über die Entlastung für den Haushaltsvollzug auf.
Personenbezogene Daten, die in den Nachweisen enthalten sind, jedoch weder für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans noch zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, sollten nach Möglichkeit entfernt werden. Dabei sind in jedem Fall die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.
Artikel 39
1. Unter „Einleitung eines Vorgangs“ gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind alle Vorgänge zu verstehen, die der Vorbereitung des Erlasses der Rechtsakten zur Ausführung des Haushaltsplans durch die zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 33 und 34 dienen.
2. Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 bedeutet alle Ex-ante-Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten zur Überprüfung der operativen und finanziellen Aspekte.
3. Jeder Vorgang wird zumindest einmal im Rahmen einer Ex-ante-Überprüfung kontrolliert. Mit dieser Überprüfung soll nachgewiesen werden, dass:
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(a) |
die Ausgaben korrekt sind und den einschlägigen Bestimmungen entsprechen; |
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(b) |
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 25 eingehalten wird. |
Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.
In dem im zweiten Unterabsatz bezeichneten Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vornehmen.
4. Bei Ex-post-Überprüfungen von Dokumenten und gegebenenfalls Überprüfungen vor Ort und Stelle wird überprüft, ob die aus dem Haushaltsplan finanzierten Vorgänge ordnungsgemäß ausgeführt und insbesondere die in Absatz 3 genannten Kriterien eingehalten wurden. Diese Überprüfungen können anhand von Stichproben von Risikoanalysen durchgeführt werden.
5. Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Überprüfungen werden von anderen Beamten und sonstigen Bediensteten durchgeführt als von denjenigen, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben ausführen, und sie sind diesen auch nicht unterstellt.
6. Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von Europol festgelegt werden und auf den von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten Regeln beruhen.
Artikel 40
1. Der Anweisungsbefugte legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind, die bestätigen, dass die Informationen in dem Bericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, sofern in Vorbehalten in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche nichts anderes angegeben ist.
In diesem Bericht wird erläutert, inwieweit er die ihm vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie effizient und wirksam das interne Kontrollsystem funktioniert. Die Abteilung für Innenrevision von Europol und der interne Prüfer der Kommission im Sinne von Artikel 71 nehmen Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.
2. Der Verwaltungsrat übermittelt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Analyse und eine Bewertung des Berichts des Anweisungsbefugten über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres. Diese Analyse und Bewertung ist dem Jahresbericht von Europol gemäß den Bestimmungen der Gründungsakten beizulegen. Dort, wo sich der Bericht gemäß diesem Artikel auf „operative und strategische Informationen und Verschlusssachen von Europol“ bezieht, kann der Anweisungsbefugte veranlassen, dass diese Informationen dem Verwaltungsrat separat berichtet werden. Dieser kann endgültig darüber entscheiden, ob diese Informationen in Unterlagen aufgenommen werden sollen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Artikel 41
Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden Berufsregeln verstößt, unterrichtet er den Direktor und, falls dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig wird, das in Artikel 47 Absatz 4 genannte Gremium schriftlich. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
Artikel 42
Für den Fall, dass die Haushaltsvollzugsbefugnis nach Maßgabe des Artikels 34 übertragen oder weiterübertragen wird, gilt Artikel 38 Absatz 1, 2 und 3 entsprechend für die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.
Der Rechnungsführer
Artikel 43
1. Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt. Er nimmt bei Europol folgende Aufgaben wahr:
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(a) |
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; |
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(b) |
Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII; |
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(c) |
Rechnungsführung gemäß Titel VII; |
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(d) |
Anwendung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen; |
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(e) |
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; der Rechnungsführer ist dazu bevollmächtigt zu überprüfen, ob die Validierungskriterien eingehalten werden; |
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(f) |
Kassenführung. |
2. Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen von Europol und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.
2a. Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage von Europol vermitteln.
Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.
Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.
Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert.
2b. Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.
Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich.
2c. Der Rechnungsführer von Europol unterzeichnet den Jahresabschluss und übermittelt ihn dem Rechnungsführer der Kommission.
3. Vorbehaltlich Absatz 4 und Artikel 44 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.
4. Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, sofern dies für die Ausübung seines Amtes unerlässlich ist.
5. In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt.
Der Zahlstellenverwalter
Artikel 44
Wenn es sich für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen gemäß Artikel 5 als unumgänglich erweist, können Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den von ihm benannten Zahlstellenverwaltern.
Der Höchstbetrag jeder Ausgabe oder Einnahme, die vom Zahlstellenverwalter an Dritte ausgezahlt werden darf, darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, der von Europol für jede Ausgabe oder Einnahme festgelegt wird.
Die Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 66 (Absatz 1a), per Scheck oder mittels anderer Zahlungsmittel geleistet werden.
KAPITEL 3
Verantwortlichkeit der Finanzakteure
Allgemeine Vorschriften
Artikel 45
1. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Anweisungsbefugte kann seine Zustimmung zu einer bestimmten Weiterübertragung jederzeit entziehen.
2. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Verwaltungsrat jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Der Verwaltungsrat kann einen vorläufigen Rechnungsführer ernennen.
3. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
Artikel 46
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung des Anweisungsbefugten und der in Artikel 45 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
2. Unbeschadet der Artikel 47, 48 und 49 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.
Auf die Anweisungsbefugten und die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften
Artikel 47
1. Der Anweisungsbefugte übernimmt die finanzielle Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Statuts.
1a. Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,
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(a) |
wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Finanzregelung und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen missachtet hat; |
|
(b) |
wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung von Europol gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat. |
2. Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist Letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.
3. Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz und die Wirksamkeit der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.
4. Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten besitzt gegenüber Europol dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Alternativ zu dem im Rahmen der Haushaltsordnung eingesetzten Fachgremium (das „allgemeine Fachgremium“) kann der Verwaltungsrat auch auf Ad-hoc-Basis beschließen, ein funktional unabhängiges Fachgremium zur Untersuchung bestimmter finanzieller Unregelmäßigkeiten einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen. Bei der Behandlung von Fällen, die von Gemeinschaftseinrichtungen vorgelegt werden, ist in dem von der Kommission eingesetzten Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein Bediensteter einer Gemeinschaftseinrichtung vertreten.
Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums (bei dem es sich entweder um ein allgemeines Gremium oder um ein Ad-hoc-Gremium handelt, wie vorstehend beschrieben) über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat, der Abteilung für Innenrevision von Europol und dem Internen Prüfer der Kommission. Der Direktor verweist in seinem Jahresbericht in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf.
5. Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den Europol durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.
Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten erlassen.
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften
Artikel 48
Ein Rechnungsführer ist nach Maßgabe des Statuts disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, insbesondere bei
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(a) |
Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. dann, wenn er diesen Verlust bzw. diese Beschädigung fahrlässig verursacht hat; |
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(b) |
ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten, ohne den Anweisungsbefugten vorab zu informieren; |
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(c) |
Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen; |
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(d) |
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen. |
Artikel 49
Ein Zahlstellenverwalter ist nach Maßgabe des Statuts disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, insbesondere bei
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(a) |
Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. dann, wenn er diesen Verlust bzw. diese Beschädigung fahrlässig verursacht hat; |
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(b) |
Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege; |
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(c) |
Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten; |
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(d) |
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen. |
KAPITEL 4
Einnahmenvorgänge
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 50
Europol legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Gemeinschaftszuschusses gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor.
Artikel 51
Für die von der Kommission an Europol als Zuschuss gezahlten Mittel sind zugunsten des Gesamthaushaltsplans Zinsen zu zahlen.
Forderungsvorausschätzungen
Artikel 52
Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung von Europol begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.
Feststellung der Forderungen
Artikel 53
1. Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte:
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(a) |
das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft; |
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(b) |
das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft; |
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(c) |
die Fälligkeit der Schuld prüft. |
2. Jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung ist durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und übermittelt.
3. In den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen von Europol ist festgeschrieben, dass für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (6) Zinsen zu entrichten sind. Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen an Europol zu entrichten sind, sowie der anwendbare Zinssatz sind in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen explizit aufgeführt.
4. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können bestimmte laufende Einnahmen auch vorläufig festgestellt werden. Die vorläufige Feststellung erstreckt sich auf die Einziehung mehrerer Einzelbeträge, die daher nicht einzeln festgestellt zu werden brauchen. Vor Ablauf des Haushaltsjahres ändert der Anweisungsbefugte die vorläufig festgestellten Beträge, damit gewährleistet ist, dass diese den tatsächlich festgestellten Forderungen entsprechen.
Anordnung der Einziehungen
Artikel 54
Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.
Einziehung
Artikel 55
1. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
2. Der Rechnungsführer führt die vom Anweisungsbefugten oder vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen von Europol eingehen und dass die Rechte von Europol gewahrt werden.
3. Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Ein solcher Verzicht kann nur durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung des Anweisungsbefugten erfolgen. Der Anweisungsbefugte kann eine solche Entscheidungsbefugnis nur für Forderungsbeträge von unter 5 000 EUR übertragen.
Die Verzichtentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.
4. Der zuständige Anweisungsbefugte hebt eine festgestellte Forderung auf, wenn sich bei der Feststellung des Fehlers in Bezug auf einen rechtlichen Grund oder Sachverhalt herausstellt, dass der Betrag nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde. Eine solche Aufhebung erfolgt durch Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist angemessen zu begründen.
5. Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Verbindlichkeit nach oben oder unten, wenn die Feststellung eines Sachfehlers zu einer Veränderung des Betrags der Verbindlichkeit führt, sofern diese Berichtigung nicht dazu führt, dass die festgestellten Forderungen von Europol aberkannt werden. Eine solche Berichtigung erfolgt durch Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist angemessen zu begründen.
Artikel 56
1. Der Rechnungsführer erfasst den fälligen Betrag nach dessen tatsächlicher Einziehung und informiert den zuständigen Anweisungsbefugten.
2. Für alle Kassenauszahlungen wird dem Rechnungsführer ein Beleg ausgestellt.
Artikel 57
1. Falls die tatsächliche Einziehung bis zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin noch nicht erfolgt ist, informiert der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten und leitet unmittelbar das Einziehungsverfahren anhand der gesetzlichen Möglichkeiten ein, gegebenenfalls einschließlich durch Verrechnung oder, falls dies nicht möglich ist, durch Zwangsbeitreibung.
2. Forderungen von Europol gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber Europol eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet, sofern diese Verrechnung gesetzlich möglich ist.
Artikel 58
Der Rechnungsführer kann zusammen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten nur auf schriftlichen Antrag des Schuldners unter Angabe der Gründe eine Fristverlängerung bewilligen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
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(a) |
zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorgesehenen Satz zu entrichten; |
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(b) |
zum Schutz der Rechte von Europol bietet der Schuldner eine Finanzsicherheit für die Hauptforderung und die Zinsen. |
Artikel 58a
Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen von Europol. Er führt auch Entscheidungen an, denen zufolge auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht von Europol über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.
Europol erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen von Europol, in dem neben den geschuldeten Beträgen jene Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Europol veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.
Artikel 58b
Für Forderungen von Europol gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber Europol gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen von Europol festgeschrieben ist
Sonderbedingungen für Gebühren und Abgaben
Artikel 59
Für die von Europol nach Artikel 5 Buchstabe a gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine vorläufige globale Schätzung erstellt.
Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung von Europol erfasst. Der Rechnungsführer erstellt ein Verzeichnis aller Belastungsanzeigen und führt die Anzahl der Belastungsanzeigen sowie deren Gesamtbetrag in dem Bericht von Europol über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an.
Falls Europol ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst.
In der Regel erbringt Europol eine Leistung nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Wurde die Leistung ausnahmsweise ohne vorherige Entrichtung der entsprechenden Gebühr oder Abgabe erbracht, kommen die Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels zur Anwendung.
KAPITEL 5
Ausgabenvorgänge
Artikel 60
1. Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.
2. Jeder Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss voran.
3. Das Arbeitsprogramm von Europol entspricht einem Finanzierungsbeschluss für die darin enthaltenen Aktivitäten, sofern diese klar ausgewiesen und die ihnen zugrunde liegenden Kriterien genau dargelegt werden. Das Arbeitsprogramm enthält detaillierte Zielsetzungen und Leistungsindikatoren. Diese Ziele und Leistungsindikatoren umfassen keine operativen und strategischen Informationen und Verschlusssachen von Europol.
4. Verwaltungsmittel können ohne vorherigen Finanzierungsbeschluss eingesetzt werden.
Mittelbindung
Artikel 61
1. Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.
2. Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung für den Haushaltsplan zur Folge hat.
3. Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.
4. Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.
5. Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen. Vorläufige Mittelbindungen erfolgen entweder durch das Eingehen einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die Anspruch auf Zahlungen in späteren Jahren gewähren, oder in Ausnahmefällen in Verbindung mit Ausgaben für die Personalführung direkt durch Zahlungen.
Artikel 62
1. Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.
2. Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen worden sind.
Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.
Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.
3. Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 11 aufgehoben.
Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 67 abgewickelt wurde, wird aufgehoben.
Artikel 63
Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von
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(a) |
der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung; |
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(b) |
der Verfügbarkeit der Mittel; |
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(c) |
der Übereinstimmung der Ausgabe mit der Europol-Finanzregelung; |
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(d) |
der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. |
Feststellung der Ausgaben
Artikel 64
Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte
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(a) |
den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft; |
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(b) |
die Fälligkeit der Forderung prüft; |
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(c) |
das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft. |
Artikel 65
1. Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.
2. Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
3. In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung – mit persönlichem Passwort – durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
Anordnung der Ausgaben
Artikel 66
1. Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.
1a. Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.
2. Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten mit Datum und Unterschrift versehen und anschließend dem Rechnungsführer vorgelegt. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten nach Maßgabe von Artikel 38 Absatz 6 aufzubewahren.
3. Die dem Rechnungsführer vorgelegte Auszahlungsanordnung ist gegebenenfalls zusammen mit einem Dokument zu übermitteln, das bescheinigt, dass die Waren in den Bestandsverzeichnissen gemäß Artikel 90 Absatz 1 eingetragen worden sind.
Zahlung der Ausgaben
Artikel 67
1. Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Europol-Beschluss gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung oder dem betreffenden Vertrag oder der Finanzhilfevereinbarung in Einklang stehen, und umfasst einen der folgenden Vorgänge:
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(a) |
Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; |
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(b) |
Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:
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Die gesamte Vorfinanzierung und die Zwischenzahlungen werden auf die Zahlung von Restbeträgen angerechnet.
2. Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.
Artikel 68
Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
Fristen für die Ausgabenvorgänge
Artikel 69
Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Europol-Finanzregelung festgelegt sind.
KAPITEL 6
Datenverarbeitungssysteme
Artikel 70
Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.
KAPITEL 7
Der interne Prüfer
Artikel 71
1. Europol verfügt über das Amt eines Internen Prüfers („Abteilung für Innenrevision“), das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.
2. Die Einrichtung der Abteilung für Innenrevision bei Europol durch den Verwaltungsrat berührt die Rechte des Internen Prüfers der Kommission nicht, der in Bezug auf Europol dieselben Befugnisse ausübt wie in Bezug auf die Kommissionsdienststellen, außer dass der Verwaltungsrat aufgrund von Artikel 5 des Europol-Beschlusses den vom Internen Prüfer der Kommission vorgelegten Prüfungsplan abändern kann. Der Direktor kann im Hinblick auf die Umsetzung des Prüfungsplans den Geltungsbereich einer Prüfung durch Verweigerung des Zugangs zu strategischen und operativen Informationen und Verschlusssachen gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Finanzregelung einschränken. Falls sich der Direktor für eine Beschränkung des Geltungsbereichs einer Prüfung aus den genannten Gründen entscheidet, legt er dem Internen Prüfer der Kommission eine schriftliche Begründung vor.
3. Die Abteilung für Innenrevision von Europol und der Interne Prüfer der Kommission nehmen ihre Funktionen unbeschadet von Artikel 38 Absatz 4 wahr.
Artikel 72
1. Die Abteilung für Innenrevision von Europol und der Interne Prüfer der Kommission beraten Europol in Fragen der Risikokontrolle, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgeben.
Der Abteilung für Innenrevision von Europol und dem Internen Prüfer der Kommission obliegt es insbesondere,
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(a) |
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und |
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(b) |
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden. |
2. Die Tätigkeiten der Abteilung für Innenrevision von Europol und des Internen Prüfers der Kommission erstrecken sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen von Europol. Die Abteilung für Innenrevision von Europol hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen. Unbeschadet von Artikel 71 Absatz 2 hat der Interne Prüfer der Kommission denselben uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen.
3. Der Leiter der Abteilung für Innenrevision von Europol und der Interne Prüfer der Kommission teilen dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit. Sie tragen dafür Sorge, dass aufgrund der bei den Prüfungen abgegebenen Empfehlungen Maßnahmen getroffen werden.
4. Der Leiter der Abteilung für Innenrevision von Europol und der Interne Prüfer der Kommission unterbreiten dem Verwaltungsrat und dem Direktor alljährlich einen internen Prüfungsbericht, der u. a. die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen und die abgegebenen Empfehlungen angibt. In diesem Jahresbericht sind auch systembedingte Probleme anzugeben, die von dem nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichteten Gremium festgestellt werden.
4a. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat eine schriftliche Stellungnahme zu den Maßnahmen vor, die aufgrund der Empfehlungen der Abteilung für Innenrevision von Europol und des Internen Prüfers der Kommission getroffen wurden.
5. Der Verwaltungsrat übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde und der Kommission alljährlich einen zusammenfassenden Bericht, der von der Abteilung für Innenrevision von Europol und dem Internen Prüfer der Kommission erstellt wird und der auch die Stellungnahme des Direktors im Sinne von Absatz 4a enthält.
Artikel 73
1. Die Verantwortung der Abteilung für Innenrevision für die bei der Ausführung ihrer Aufgaben der Innenrevision getroffenen Maßnahmen gilt entsprechend gemäß den auf den Internen Prüfer der Kommission anzuwendenden besonderen Vorschriften. Die besonderen Vorschriften werden so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit der Abteilung für Innenrevision gewährleistet und ihre Verantwortlichkeit klar umrissen ist. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der vom Verwaltungsrat festzulegenden Vorschriften gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe f des Europol-Beschlusses einzuhalten.
2. Die Verantwortung des Internen Prüfers der Kommission wird nach Artikel 87 der Haushaltsordnung festgelegt.
TITEL V
ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE
Artikel 74
1. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 dieses Artikels.
2. Europol kann auf seinen Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.
3. Europol beteiligt sich an der gemeinsamen zentralen Datenbank, die gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird.
4. Europol kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern und dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (7) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.
5. Europol kann mit dem öffentlichen Auftraggeber des Aufnahmelandes ein gemeinsames Vergabeverfahren durchführen, um seinen administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 125 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission entsprechend.
5a. Europol kann mit internationalen Organisationen ein gemeinsames Vergabeverfahren durchführen, sofern diese bei ihren Vergabeverfahren Standards anwenden, die Garantien bieten, die den international anerkannten Standards gleichwertig sind, insbesondere in Bezug auf Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhütung von Interessenkonflikten. Der Direktor ist allein ermächtigt, die Gleichwertigkeit der Garantien mit den international anerkannten Standards anzuerkennen.
6. Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass Europol bis zur Unterzeichnung des Vertrages auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.
7. Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen von Europol festgelegt, dass es das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen, ergreifen kann.
Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von Europol mit Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossenen Verträgen festgelegt, dass es die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort festgelegten Bedingungen ergreifen kann.
TITEL VA
PROJEKTE MIT ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Artikel 74a
Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Verwaltungshaushalts haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er unterrichtet die Kommission entsprechend.
Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er diese Absicht Europol innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf Europol mit dem Vorhaben fortfahren.
Die Stellungnahme wird Europol innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt.
TITEL VB
SACHVERSTÄNDIGE
Artikel 74b
Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die Europol insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Europol kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen.
TITEL VI
GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN DURCH EUROPOL
Artikel 75
1. Gewährt Europol Finanzhilfen nach Maßgabe des Europol-Beschlusses oder auf der Grundlage einer Aufgabenübertragung durch die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung, so finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels Anwendung
2. Finanzhilfen werden durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Europol und dem Empfänger gedeckt.
3. Gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Haushaltsordnung ist in den Finanzhilfevereinbarungen von Europol festgeschrieben, dass Europol die Finanzhilfe in den in Artikel 183 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegten Fällen aussetzen, kürzen oder streichen kann, nachdem dem Empfänger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
TITEL VII
RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG
KAPITEL 1
Rechnungslegung
Artikel 76
Die Jahresrechnungen von Europol umfassen
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(a) |
die Jahresabschlüsse von Europol; |
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(b) |
die Übersichten über den Haushaltsvollzug. |
Den Rechnungen von Europol wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
Artikel 77
Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:
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(a) |
in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflows; |
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(b) |
in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben. |
Artikel 78
Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien gemäß den Durchführungsmodalitäten für die Bestimmungen der Haushaltsordnung erstellt:
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(a) |
Kontinuität der Tätigkeiten; |
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(b) |
Vorsichtsprinzip; |
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(c) |
Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,; |
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(d) |
Vergleichbarkeit der Daten; |
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(e) |
relative Wesentlichkeit; |
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(f) |
Bruttoprinzip; |
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(g) |
Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein; |
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(h) |
Periodenrechnung. |
Artikel 79
1. Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.
2. Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.
Artikel 80
1. Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen
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(a) |
die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten von Europol Rechnung getragen wird; |
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(b) |
die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; |
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(c) |
die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben zu den im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten enthält. |
2. Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten von Europol von Belang sind.
Artikel 81
Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen
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(a) |
die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans; |
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(b) |
einen Anhang mit Ergänzungen und Erläuterungen. |
Artikel 82
Der Rechnungsführer übermittelt spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr gemäß Artikel 76, so dass der Rechnungsführer der Kommission die Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung konsolidieren kann.
Außerdem übermittelt der Rechnungsführer dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr.
Artikel 83
1. Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung legt der Rechnungshof spätestens am 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen von Europol vor.
2. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen von Europol erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von Europol gemäß Artikel 43 und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme hierzu abgibt.
3. Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
4. Der endgültige, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierte Jahresabschluss von Europol wird zum 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
5. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof im Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Kommission werden die Antworten von Europol gleichzeitig zugeleitet.
KAPITEL 2
Rechnungsführung
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 84
1. Die Rechnungsführung ist das System, mit dem Europol Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.
2. Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.
3. Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.
4. Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.
Artikel 85
Die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie der einheitliche Kontenplan, der von Europol anzuwenden ist, werden vom Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegt.
Finanzbuchführung
Artikel 86
In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage von Europol auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
Artikel 87
1. Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.
2. Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.
3. Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.
Artikel 88
Der Rechnungsführer von Europol nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der endgültigen Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine regelmäßige, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zu Lasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.
Haushaltsbuchführung
Artikel 89
1. Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.
2. Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV dieser Finanzregelung vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.
KAPITEL 3
Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte
Artikel 90
1. Europol erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen von Europol besteht. Europol prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
2. Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.
TITEL VIII
EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG
KAPITEL 1
Externe Kontrolle
Artikel 91
Der Rechnungshof prüft die Rechnungen von Europol gemäß Artikel 248 EG-Vertrag.
Artikel 92
1. Europol übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan. Europol unterrichtet den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle seine Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.
2. Europol übermittelt dem Rechnungshof seine internen Finanzregelungen.
3. Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 34, Artikel 43 Absatz 1 und 4 und Artikel 44 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.
Artikel 93
Die vom Rechnungshof durchgeführte Kontrolle unterliegt den Artikeln 139 bis 144 der Haushaltsordnung. Diese Kontrolle ist so durchzuführen, dass die „operativen und strategischen Informationen und Verschlusssachen von Europol“ geschützt werden.
KAPITEL 2
Entlastung
Artikel 94
1. Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat von den Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.
2. Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
3. Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor zusammen mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
Artikel 95
1. Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben von Europol und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden von Europol, wie sie im Jahresabschluss dargestellt sind.
2. Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Jahresabschlüsse von Europol. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors, von Sonderberichten des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
3. Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Artikel 96
1. Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
2. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Eine Ausfertigung davon übermittelt er der Kommission und dem Rechnungshof.
TITEL IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 97
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle relevanten Auskünfte und Nachweise erhalten.
Artikel 98
Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors erforderlichenfalls und nach vorheriger Zustimmung der Kommission die Durchführungsbestimmungen zur Europol-Finanzregelung.
Diese Finanzregelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Vor ihrem Inkrafttreten wird diese Finanzregelung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Den Haag, den 30. Juli 2010
Im Namen des Verwaltungsrats
Der Vorsitzende
Francisco José ARANDA
(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(7) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.