EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0894

Verordnung (EU) Nr. 894/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen

ABl. L 266 vom 9.10.2010, p. 39–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/894/oj

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 894/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission (3) wurde Kap Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt, wonach bestimmte in Kap Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Fischereierzeugnisse als Fisch mit Ursprung in Kap Verde angesehen werden können. Diese Abweichung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

(2)

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 hat Kap Verde für zwei der drei in der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 genannten Fischarten einen Antrag auf Erhöhung der für 2010 gewährten Mengen gestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 legte es ergänzende Informationen zu diesem Antrag vor.

(3)

Konkret wurde beantragt, die ursprünglich für 2010 gewährten Gesamtmengen auf 3 600 Tonnen für Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, bzw. auf 1 500 Tonnen für Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, zu erhöhen.

(4)

Aufgrund der ursprünglich gewährten Jahresgesamtmengen hat sich die Lage der Fischereiindustrie in den Jahren 2008 und 2009 spürbar verbessert, was für die Fischereiflotte in Kap Verde einen gewissen Aufschwung mit sich bringt, der für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist. Allerdings erreichte der Aufschwung der Fischereiflotte in Kap Verde aufgrund bestimmter wirtschaftlicher und geographischer Umstände nicht das erstrebte Ausmaß, so dass weitere Investitionen erforderlich werden.

(5)

Der Antrag weist darauf hin, dass die Fischereiindustrie erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union im angestrebten Umfang aufrechtzuerhalten, falls die Mengen, die im Rahmen der Abweichung gehandelt werden dürfen, nicht erhöht werden, was weitere Investitionen verhindern könnte.

(6)

Daher ist eine Erhöhung der Mengen der Waren, die im Rahmen der Abweichung gehandelt werden dürfen, erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte fortgesetzt werden, um sie in die Lage zu versetzen, die lokale Fischereiindustrie mit Ursprungsfisch zu versorgen.

(7)

Die bestehenden Kontingente werden für die beiden betroffenen Fischarten voraussichtlich lange vor Ende 2010 ausgeschöpft sein, was eine Erhöhung der für 2010 gewährten Mengen noch dringlicher erscheinen lässt. Es erscheint jedoch nicht zweckmäßig, die beantragten Mengen in voller Höhe zu gewähren. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es — über den Einsatz lokaler Schiffe und die bilaterale Kumulierung — bereits durchaus Möglichkeiten gibt, Fisch mit Ursprungseigenschaft zu erhalten.

(8)

Daher sollten die in der Abweichung für 2010 gewährten Mengen auf 2 500 Tonnen für Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und auf 875 Tonnen für Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, erhöht werden. Dies erscheint ausreichend, um der Fischereiindustrie von Kap Verde zu erlauben, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, und um die Bemühungen der lokalen Behörden zu unterstützen, damit der weitere Aufschwung der lokalen Fischereiflotte sichergestellt wird.

(9)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 815/2008 entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11.


ANHANG

„ANHANG

Lfd.Nr.

KN Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

(in Tonnen)

09.1647

ex 1604 15 11

ex 1604 19 98

Makrele (Scomber Colias, Scomber Japonicus, Scomber Scombrus), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.9.2008 bis 31.12.2008

333

1.1.2009 bis 31.12.2009

1 000

1.1.2010 bis 31.12.2010

2 500

09.1648

ex 1604 19 98

Unechter Bonito oder Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis Rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.9.2008 bis 31.12.2008

116

1.1.2009 bis 31.12.2009

350

1.1.2010 bis 31.12.2010

875

09.1649

ex 1604 14 16

ex 1604 14 18

Gelbflossenthun, Echter Bonito (Tunnus Albacares, Katsuwonus Pelamis), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.9.2008 bis 31.12.2008

70

1.1.2009 bis 31.12.2009

211

1.1.2010 bis 31.12.2010

211“


Top