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Document 32010R0727
Commission Regulation (EU) No 727/2010 of 6 August 2010 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EU) Nr. 727/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EU) Nr. 727/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 213 vom 13.8.2010, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
13.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/31 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 727/2010 DER KOMMISSION
vom 6. August 2010
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||
Ein elektrisches Verlängerungskabel, bestehend aus:
Die Ware dient zum Transport von elektrischem Strom von 220 V innerhalb eines örtlichen Bereichs (z.B. eines Raums) zu verschiedenen Geräten. Der Schalter unterbricht die Stromverbindung, und die Sicherung schützt gegen Überlastung. (1) Siehe Abbildung. |
8544 42 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90. Die Funktion des Schalters und der Sicherung werden als sekundär betrachtet, da die Hauptfunktion des Erzeugnisses der Transport von elektrischem Strom durch ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel ist. Eine Einreihung in die Position 8536 als Verbindungselement ist ausgeschlossen, da Position 8544 auch mit Anschlussstücken versehene Kabel umfasst (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8536 Abschnitt III Buchstabe A letzter Absatz und die Erläuterungen zu Position 8544). Daher ist das Erzeugnis in KN-Code 8544 42 90 als anderer mit Anschlussstücken versehener elektrischer Leiter einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.