Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0390

Verordnung (EU) Nr. 390/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Hopfen aus der Hallertau (g.g.A.))

ABl. L 114 vom 7.5.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/390/oj

7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 390/2010 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Hopfen aus der Hallertau (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Hopfen aus der Hallertau“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 20.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.8   Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DEUTSCHLAND

Hopfen aus der Hallertau (g.g.A.)


Top