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Document 32010R0009

    Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Finnfeeds International Limited) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 3 vom 7.1.2010, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/03/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/9/oj

    7.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 3/10


    VERORDNUNG (EU) Nr. 9/2010 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2009

    zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Finnfeeds International Limited)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 12. bzw. 19. September 2007 (2), vom 22. November 2007 (3) und vom 2. Juli 2009 (4) den Schluss, dass die Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sich die Verwendung dieser Zubereitung bei den Tieren leistungssteigernd auswirkt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2009

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  The EFSA Journal (2007) 548, S. 1.

    (3)  The EFSA Journal (2007) 586, S. 1.

    (4)  The EFSA Journal (2009) 1183, S. 1.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

    4a11

    Danisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Finnfeeds International Limited

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei

    (ATCC PTA 5588) mit einer Mindestaktivität von 40 000 U (1)/g

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588)

    Masthühner

    625 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen oder 60 % Mais.

    13.1.2020

    Legehennen

    2 500 U

    Enten

    625 U

    Masttruthühner

    1 250 U


    (1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,5 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus vernetztem Spelzhafer-Arabinoxylansubstrat freisetzt.


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