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Document 32010D0763

2010/763/EU: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2010 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

ABl. L 324 vom 9.12.2010, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/763/oj

9.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2010

über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

(2010/763/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 22. September 2009 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Gemeinschaft Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit den Salomonen aufzunehmen, hat die Gemeinschaft mit den Salomonen ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 26. September 2009 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2010/397/EU des Rates (1) wurde das partnerschaftliche Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen unterzeichnet und seit dem 9. Oktober 2009 vorläufig angewendet.

(4)

Das Abkommen sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen wird genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 18 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. MILQUET


(1)  ABl. L 190 vom 22.7.2010, S. 1.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 190 vom 22.7.2010, S. 3, veröffentlicht.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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