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Document 32010D0611

    2010/611/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/241/EG im Hinblick auf Einfuhren von Guano aus Madagaskar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6798) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 266 vom 9.10.2010, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011D0395

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/611/oj

    9.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/62


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 8. Oktober 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2006/241/EG im Hinblick auf Einfuhren von Guano aus Madagaskar

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6798)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/611/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 2006/241/EG der Kommission vom 24. März 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (2) sind Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Schnecken, mit Ursprung in Madagaskar verboten.

    (2)

    Madagaskar hat mitgeteilt, Guano in die Union einführen zu wollen.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3) dürfen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nicht eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Bedingungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.

    (4)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist Gülle als Material der Kategorie 2 eingestuft. Die in Anhang I der genannten Verordnung enthaltene Begriffsbestimmung für Gülle umfasst Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung. Gemäß Ziffer III des genannten Kapitels ist das Inverkehrbringen von Guano an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen ferner die Vorschriften für die Einfuhr von in ihren Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen aus Drittländern nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Union.

    (6)

    Einfuhren von Guano aus Madagaskar sollten daher nicht länger untersagt sein.

    (7)

    Folglich sollte die Entscheidung 2006/241/EG entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Entscheidung 2006/241/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, Schnecken und Guano, mit Ursprung in Madagaskar.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Oktober 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 63.

    (3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


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