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Document 32010D0458(01)

    2010/458/EU: Beschluss der Kommission vom 18. August 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5684) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 218 vom 19.8.2010, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2123

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/458(2)/oj

    19.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 218/26


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. August 2010

    zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5684)

    (Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/458/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sind Vorschriften für verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, einschließlich der Warenuntersuchungen an benannten Eingangsorten der Europäischen Union, festgelegt. Für diese Eingangsorte werden Mindestanforderungen festgelegt; die Mitgliedstaaten müssen zudem eine Liste der benannten Eingangsorte führen und diese im Internet veröffentlichen.

    (2)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden für bestimmte benannte Eingangsorte, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat Malta unter Verweis auf die besondere geografische Situation des benannten Eingangsorts Floriana Port, auf das relativ geringe Aufkommen an Einfuhren von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie auf die geringe Größe und die Nähe der zu seinem Hoheitsgebiet gehörenden Inseln die Kommission ersucht, den zuständigen Behörden des genannten Eingangsorts die Genehmigung zu erteilen, die erforderlichen Warenuntersuchungen in den Betrieben bestimmter Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer durchzuführen.

    (4)

    Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 sowie in weiteren Schreiben gab Malta der Kommission folgende Zusagen: Nur die Betriebe von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, welche den Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 genügen, werden für die Warenuntersuchungen zugelassen; den für Floriana Port zuständigen Behörden werden genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt, so dass die Kontrolltätigkeiten an dem benannten Eingangsort nicht unterbrochen oder beeinträchtigt werden, wenn Warenuntersuchungen außerhalb ihrer Räume durchgeführt werden müssen; die im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers für Warenuntersuchungen ausgewählten Sendungen bleiben ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts und es wird dafür gesorgt, dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

    (5)

    Angesichts der besonderen geografischen Einschränkungen des benannten Eingangsorts Floriana Port sowie der Zusage Maltas, dass die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 genannten Bedingungen erfüllt werden, ist es angebracht, Warenuntersuchungen in den Betrieben bestimmter Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, die von Malta für diesen Zweck zugelassen sind, zu genehmigen.

    (6)

    Um für eine angemessene Bekanntmachung der in diesem Beschluss vorgesehenen Genehmigung zu sorgen, wird eine Liste der Betriebe von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, die für Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zugelassen sind, unter der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen nationalen Internetadresse veröffentlicht —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts Floriana Port in Malta werden nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ermächtigt, in Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, die von diesem Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen sind, die Warenuntersuchungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung durchzuführen, die bei der Einfuhr der in ihrem Anhang I verzeichneten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs anfallen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung erfüllt sind.

    (2)   Die Liste der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe entsprechend Absatz 1 dieses Artikels von Malta zugelassen sind, wird unter der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorgesehenen nationalen Internetadresse veröffentlicht.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

    Brüssel, den 18. August 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


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