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Document 32010D0302
2010/302/: Council Decision of 10 May 2010 on the conclusion of a Memorandum of Cooperation between the International Civil Aviation Organisation and the European Community regarding security audits/inspections and related matters
2010/302/: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
2010/302/: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
ABl. L 129 vom 28.5.2010, p. 68–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/68 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Mai 2010
zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
(2010/302/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat die Kommission am 30. November 2007 bevollmächtigt, Verhandlungen über eine Übereinkunft zu Luftsicherheitsaudits und -inspektionen und damit zusammenhängenden Angelegenheiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) aufzunehmen. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen und dem Ad-hoc-Verfahren nach Anhang II jenes Beschlusses eine Vereinbarung mit der ICAO über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten ausgehandelt (nachstehend „Kooperationsvereinbarung“ genannt). |
(3) |
Die Kooperationsvereinbarung wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/97/EG des Rates vom 24. Juli 2008 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (1) am 17. September 2008 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte die Europäische Union der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegenüber notifizieren, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden ist. |
(5) |
Die Kooperationsvereinbarung sollte genehmigt werden. |
(6) |
Nach Nummer 6 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung tritt diese am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte der beiden Notifizierungen folgt, mit denen die Parteien einander über den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren unterrichten. Daher sollte der Präsident des Rates ermächtigt werden, die notwendige Notifizierung im Namen der Union vorzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (nachfolgend „Kooperationsvereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt.
(2) Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Nummer 6 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen und folgende Notifizierung vorzunehmen:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt alle ihre Verpflichtungen. Daher müssen Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut der Kooperationsvereinbarung, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Á. GONZÁLEZ-SINDE REIG
(1) ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 18.
(2) ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 19.