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Document 32010D0283(01)

2010/283/: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien

ABl. L 125 vom 21.5.2010, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2014; Aufgehoben durch 32014D0393

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/283(1)/oj

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien

(2010/283/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Belgiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Belgien ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Belgien vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Belgiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss genanntenSchlussfolgerungen.

(7)

Nach Daten, die die belgischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, plant Belgien 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,9 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Mit der geplanten Referenzwertüberschreitung kann der Referenzwert im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Insbesondere ist die Überschreitung unter anderem Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen dürfte das BIP 2009 um 2,9 % schrumpfen und 2010 um 0,6 % wachsen. Darüber hinaus kann die geplante Referenzwertüberschreitung, ebenfalls aufgrund der Herbstprognose 2009, nicht als vorübergehend angesehen werden, da sich das Defizit unter Berücksichtigung der bereits hinreichend spezifizierten Konsolidierungsmaßnahmen 2010 und 2011 voraussichtlich bei 5,8 % des BIP stabilisieren wird. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand ist von 134 % des BIP im Jahr 1993 kontinuierlich auf 84 % des BIP im Jahr 2007 gesunken. Im Jahr 2008 führten die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzsektors zu einem Anstieg der Schuldenquote auf fast 90 %. Die Quote blieb also weit über dem Referenzwert von 60 %. Nach Daten, die die belgischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, soll sich die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote im Jahr 2009 auf 97,6 % des BIP belaufen. Gemäß der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die Schuldenquote 2009 auf rund 97 %, 2010 auf 101 % und 2011 auf 104 % ansteigen. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd betrachtet werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Belgiens nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Belgien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Belgien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


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