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Document 32010D0212
2010/212/CFSP: Council Decision 2010/212/CFSP of 29 March 2010 relating to the position of the European Union for the 2010 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons
2010/212/GASP: Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
2010/212/GASP: Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
ABl. L 90 vom 10.4.2010, p. 8–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/8 |
BESCHLUSS 2010/212/GASP DES RATES
vom 29. März 2010
über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel VI NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die für die Maßnahmen der Union in diesem Bereich zielsetzend sein soll. Der Rat hat am 8. Dezember 2008 ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen. |
(3) |
Am 12. Dezember 2008 hat der Europäische Rat die Erklärung des Rates zur Stärkung der internationalen Sicherheit gebilligt, wobei er seine Entschlossenheit bekräftigte, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu bekämpfen und die konkreten und realistischen Abrüstungsinitiativen zu fördern, die die Union der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt hat. |
(4) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird. Zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 12. Juni 2006 die Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP (1) und am 14. Mai 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP (2) angenommen. |
(5) |
Der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammengetretene Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1887(2009) angenommen, in der er seine Entschlossenheit bekundet, eine sicherere Welt für alle anzustreben und die Bedingungen für eine Welt ohne Kernwaffen zu schaffen, im Einklang mit den Zielen des NVV, in einer Weise, die die internationale Stabilität fördert, und beruhend auf dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle; ferner fordert der Sicherheitsrat alle Staaten, die nicht Vertragsparteien des NVV sind, auf, dem Vertrag als Nichtkernwaffenvertragsstaaten beizutreten, und fordert die Vertragsstaaten des NVV auf, allen ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen und ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen und zusammenzuarbeiten, damit die Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 den Vertrag erfolgreich stärken und realistische und erreichbare Ziele für alle drei Säulen des Vertrags festlegen kann: die Nichtverbreitung, die friedliche Nutzung der Kernenergie und die Abrüstung. |
(6) |
Seit 2004 hat der Rat mehrere Gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, so zuletzt die Gemeinsamen Aktion 2008/314/GASP (3). |
(7) |
Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen des Rates zu einem Beitrag der EU von bis zu 25 Mio. EUR zur Einrichtung einer Kernbrennstoffbank unter der Ägide der IAEO angenommen. |
(8) |
Seit 2006 hat der Rat mehrere Gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten angenommen. Darunter war zuletzt die Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP (4). Außerdem hat der Rat sich für ein baldiges Inkrafttreten und die Universalisierung des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) eingesetzt. |
(9) |
Der Präsident der Vereinigten Staaten hat für den 13. April 2010 ein Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit anberaumt, das dazu dienen soll, das Engagement für weltweite nukleare Sicherheit, einschließlich der Bewältigung der Bedrohung durch den Nuklearterrorismus, zu verstärken. |
(10) |
Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des NVV haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Abrüstung sowie über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung des NVV gefasst und eine Entschließung zum Nahen Osten angenommen. |
(11) |
Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet. |
(12) |
Der Rat hat am 25. April 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (5) angenommen. |
(13) |
Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 30. April bis 11. Mai 2007 in Wien, vom 28. April bis 9. Mai 2008 in Genf und vom 4. bis 15. Mai 2009 in New York. |
(14) |
Entsprechend den Ergebnissen der Konferenzen zur Überprüfung des NVV von 2000 und 2005 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union verfolgt das Ziel, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für ein wesentliches und ausgewogenes Ergebnis der im Jahr 2010 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt, damit bei der Verwirklichung der im NVV festgeschriebenen Ziele greifbare und realistische Fortschritte erreicht werden können.
Zur Erreichung dieses Ziels wird die Union insbesondere darauf hinwirken, dass eine Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen ergriffen wird, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation zu intensivieren, die Abrüstung fortzusetzen und den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch die Länder sicherzustellen, die ihre Kapazitäten in diesem Bereich ausbauen möchten. Hierfür hat die Union ein Arbeitsdokument erstellt und der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 vorgelegt, das zukunftsorientierte Vorschläge der EU zu allen drei Säulen des NVV enthält (6), die Bestandteil eines ambitionierten Aktionsplans werden sollen, dessen Verabschiedung auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 erfolgen soll.
Artikel 2
Die Union wirkt bei der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV insbesondere darauf hin sicher zu stellen, dass sich die Vertragsstaaten des NVV (nachstehend „die Vertragsstaaten“) mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:
1. |
Bekräftigung seitens aller Vertragsstaaten, dass sie ihren Pflichten nachkommen und für das Erreichen der Ziele des NVV und für dessen weltweite Geltung eintreten; |
2. |
Förderung der konsequenteren Durchführung des NVV durch Verabschiedung einer Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation zu intensivieren, die Abrüstung fortzusetzen, den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie sicherzustellen und Fortschritte bei der Durchführung der NVV-Entschließung von 1995 zum Nahen Osten zu erzielen; |
3. |
Bekräftigung des Engagements für die Prozesse der nuklearen Rüstungskontrolle und der Abrüstung und Hervorhebung der Notwendigkeit, bei diesen Prozessen konkrete Fortschritte zu erzielen, und zwar insbesondere durch eine globale Reduzierung des weltweiten Kernwaffenbestands im Einklang mit Artikel VI des NVV und unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Staaten, die die größten Nuklearwaffenarsenale besitzen, sowie durch die Vereinbarung spezieller frühzeitiger Maßnahmen, einschließlich des Hinwirkens auf ein baldiges Inkrafttreten des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke (FMCT) im Rahmen der Abrüstungskonferenz als unerlässliche Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel VI des NVV festgelegten Verpflichtungen und zur Erreichung des dort verankerten letztendlichen Ziels; |
4. |
nach Artikel III des NVV eine Verbesserung der Wirksamkeit und des Umfangs des Systems der Nichtverbreitung, indem der Abschluss eines umfassenden Sicherungsabkommens und des Zusatzprotokolls Verifikationsstandard wird; |
5. |
Stärkung des NVV, indem die Vertragsstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis darüber gelangen, wie auf den Rücktritt eines Vertragsstaates vom NVV wirksam reagiert werden kann; |
6. |
Unterstützung des NVV unter Berücksichtigung der derzeitigen wesentlichen Probleme im Bereich der Nichtverbreitung, namentlich in der Demokratischen Volksrepublik Korea und in der Islamischen Republik Iran, indem die Vertragsstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis darüber gelangen, wie in Fällen der Nichteinhaltung des Vertrags entschlossen und wirksam reagiert werden kann; |
7. |
bessere Akzeptanz und mehr Unterstützung für das Konzept eines verantwortungsvollen Ausbaus der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung, sowie für multilaterale Konzepte für den Kernbrennstoffzyklus. |
Artikel 3
Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel und die in Artikel 2 festgelegten prioritären Maßnahmen
a) |
wirkt die Union auf der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des NVV, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des NVV, sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen in Zukunft weitere Fortschritte erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit; dabei ist sie insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2015 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV tätig; |
b) |
leistet die Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung zum Nahen Osten der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:
ABRÜSTUNG
NICHTVERBREITUNG
FRIEDLICHE NUTZUNG DER KERNENERGIE
|
Artikel 4
Das Vorgehen der Union nach den Artikeln 1, 2 und 3 wird Folgendes umfassen:
a) |
Demarchen gegenüber Vertragsstaaten und gegebenenfalls gegenüber Staaten, die nicht Vertragsstaaten des NVV sind, um ihre Unterstützung für die Ziele nach den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Beschlusses zu erwirken; |
b) |
Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Union den Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV bilden könnten; |
c) |
Erklärungen, die von der Union in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen und ihren nachgeordneten Gremien der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV abgegeben werden. |
Artikel 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ESPINOSA
(1) ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.
(2) ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78.
(3) ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62.
(4) ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28.
(5) ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32.
(6) NPT/CONF.2010/PC.III/WP.26.