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Document 32010D0212

    2010/212/GASP: Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

    ABl. L 90 vom 10.4.2010, p. 8–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/212/oj

    10.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/8


    BESCHLUSS 2010/212/GASP DES RATES

    vom 29. März 2010

    über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel VI NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken.

    (2)

    Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die für die Maßnahmen der Union in diesem Bereich zielsetzend sein soll. Der Rat hat am 8. Dezember 2008 ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen.

    (3)

    Am 12. Dezember 2008 hat der Europäische Rat die Erklärung des Rates zur Stärkung der internationalen Sicherheit gebilligt, wobei er seine Entschlossenheit bekräftigte, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu bekämpfen und die konkreten und realistischen Abrüstungsinitiativen zu fördern, die die Union der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt hat.

    (4)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird. Zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 12. Juni 2006 die Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP (1) und am 14. Mai 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP (2) angenommen.

    (5)

    Der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammengetretene Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1887(2009) angenommen, in der er seine Entschlossenheit bekundet, eine sicherere Welt für alle anzustreben und die Bedingungen für eine Welt ohne Kernwaffen zu schaffen, im Einklang mit den Zielen des NVV, in einer Weise, die die internationale Stabilität fördert, und beruhend auf dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle; ferner fordert der Sicherheitsrat alle Staaten, die nicht Vertragsparteien des NVV sind, auf, dem Vertrag als Nichtkernwaffenvertragsstaaten beizutreten, und fordert die Vertragsstaaten des NVV auf, allen ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen und ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen und zusammenzuarbeiten, damit die Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 den Vertrag erfolgreich stärken und realistische und erreichbare Ziele für alle drei Säulen des Vertrags festlegen kann: die Nichtverbreitung, die friedliche Nutzung der Kernenergie und die Abrüstung.

    (6)

    Seit 2004 hat der Rat mehrere Gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, so zuletzt die Gemeinsamen Aktion 2008/314/GASP (3).

    (7)

    Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen des Rates zu einem Beitrag der EU von bis zu 25 Mio. EUR zur Einrichtung einer Kernbrennstoffbank unter der Ägide der IAEO angenommen.

    (8)

    Seit 2006 hat der Rat mehrere Gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten angenommen. Darunter war zuletzt die Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP (4). Außerdem hat der Rat sich für ein baldiges Inkrafttreten und die Universalisierung des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) eingesetzt.

    (9)

    Der Präsident der Vereinigten Staaten hat für den 13. April 2010 ein Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit anberaumt, das dazu dienen soll, das Engagement für weltweite nukleare Sicherheit, einschließlich der Bewältigung der Bedrohung durch den Nuklearterrorismus, zu verstärken.

    (10)

    Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des NVV haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Abrüstung sowie über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung des NVV gefasst und eine Entschließung zum Nahen Osten angenommen.

    (11)

    Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet.

    (12)

    Der Rat hat am 25. April 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (5) angenommen.

    (13)

    Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 30. April bis 11. Mai 2007 in Wien, vom 28. April bis 9. Mai 2008 in Genf und vom 4. bis 15. Mai 2009 in New York.

    (14)

    Entsprechend den Ergebnissen der Konferenzen zur Überprüfung des NVV von 2000 und 2005 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Union verfolgt das Ziel, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für ein wesentliches und ausgewogenes Ergebnis der im Jahr 2010 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt, damit bei der Verwirklichung der im NVV festgeschriebenen Ziele greifbare und realistische Fortschritte erreicht werden können.

    Zur Erreichung dieses Ziels wird die Union insbesondere darauf hinwirken, dass eine Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen ergriffen wird, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation zu intensivieren, die Abrüstung fortzusetzen und den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch die Länder sicherzustellen, die ihre Kapazitäten in diesem Bereich ausbauen möchten. Hierfür hat die Union ein Arbeitsdokument erstellt und der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 vorgelegt, das zukunftsorientierte Vorschläge der EU zu allen drei Säulen des NVV enthält (6), die Bestandteil eines ambitionierten Aktionsplans werden sollen, dessen Verabschiedung auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 erfolgen soll.

    Artikel 2

    Die Union wirkt bei der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV insbesondere darauf hin sicher zu stellen, dass sich die Vertragsstaaten des NVV (nachstehend „die Vertragsstaaten“) mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:

    1.

    Bekräftigung seitens aller Vertragsstaaten, dass sie ihren Pflichten nachkommen und für das Erreichen der Ziele des NVV und für dessen weltweite Geltung eintreten;

    2.

    Förderung der konsequenteren Durchführung des NVV durch Verabschiedung einer Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation zu intensivieren, die Abrüstung fortzusetzen, den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie sicherzustellen und Fortschritte bei der Durchführung der NVV-Entschließung von 1995 zum Nahen Osten zu erzielen;

    3.

    Bekräftigung des Engagements für die Prozesse der nuklearen Rüstungskontrolle und der Abrüstung und Hervorhebung der Notwendigkeit, bei diesen Prozessen konkrete Fortschritte zu erzielen, und zwar insbesondere durch eine globale Reduzierung des weltweiten Kernwaffenbestands im Einklang mit Artikel VI des NVV und unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Staaten, die die größten Nuklearwaffenarsenale besitzen, sowie durch die Vereinbarung spezieller frühzeitiger Maßnahmen, einschließlich des Hinwirkens auf ein baldiges Inkrafttreten des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke (FMCT) im Rahmen der Abrüstungskonferenz als unerlässliche Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel VI des NVV festgelegten Verpflichtungen und zur Erreichung des dort verankerten letztendlichen Ziels;

    4.

    nach Artikel III des NVV eine Verbesserung der Wirksamkeit und des Umfangs des Systems der Nichtverbreitung, indem der Abschluss eines umfassenden Sicherungsabkommens und des Zusatzprotokolls Verifikationsstandard wird;

    5.

    Stärkung des NVV, indem die Vertragsstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis darüber gelangen, wie auf den Rücktritt eines Vertragsstaates vom NVV wirksam reagiert werden kann;

    6.

    Unterstützung des NVV unter Berücksichtigung der derzeitigen wesentlichen Probleme im Bereich der Nichtverbreitung, namentlich in der Demokratischen Volksrepublik Korea und in der Islamischen Republik Iran, indem die Vertragsstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis darüber gelangen, wie in Fällen der Nichteinhaltung des Vertrags entschlossen und wirksam reagiert werden kann;

    7.

    bessere Akzeptanz und mehr Unterstützung für das Konzept eines verantwortungsvollen Ausbaus der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung, sowie für multilaterale Konzepte für den Kernbrennstoffzyklus.

    Artikel 3

    Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel und die in Artikel 2 festgelegten prioritären Maßnahmen

    a)

    wirkt die Union auf der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des NVV, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des NVV, sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen in Zukunft weitere Fortschritte erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit; dabei ist sie insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2015 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV tätig;

    b)

    leistet die Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung zum Nahen Osten der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:

    1.

    Anstrengungen zur Wahrung der Integrität des NVV, zur Stärkung seiner Geltungskraft und zu seiner verbesserten Umsetzung;

    2.

    Anerkennung des NVV als einzigartiges und unersetzliches multilaterales Instrument zur Erhaltung und Festigung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene, da dieser Vertrag den Rechtsrahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen sowie zum weiteren Ausbau des Verifikationssystems, mit dem die ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch die Nichtkernwaffenstaaten gewährleistet wird, schafft, die wesentliche Grundlage für die weitere nukleare Abrüstung im Einklang mit Artikel VI bildet und ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken darstellt, unter Herausstellung der Tatsache, dass der NVV mit seinen drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen aller Vertragsstaaten dient;

    3.

    Bekenntnis zur unbedingten Notwendigkeit einer uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen des NVV durch alle Vertragsstaaten;

    4.

    Hervorhebung der Notwendigkeit, dass die Maßnahmen und Strategien der Vertragsstaaten mit den Vertragsbestimmungen des NVV im Einklang stehen;

    5.

    Eintreten für die weltweite Geltung des NVV; Aufruf an alle Staaten, die nicht Vertragsparteien des NVV sind, dem Vertrag über die Nichtverbreitung unverzüglich als Nichtkernwaffenvertragsstaaten beizutreten und im Vorgriff auf ihren Beitritt zum NVV die Vertragsbestimmungen einzuhalten und sich zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Abrüstung zu verpflichten;

    6.

    Würdigung des Beitrags, den die Zivilgesellschaft durch ihr Eintreten für die Grundsätze und Ziele des NVV leistet;

    ABRÜSTUNG

    7.

    Bekräftigung des Engagements dafür, im Einklang mit den Zielen des NVV nach einer sichereren Welt für alle zu streben und die Voraussetzungen für eine atomwaffenfreie Welt zu schaffen; in der Überzeugung, dass auf dem Weg zur Verwirklichung dieses Ziels schon Zwischenschritte zu bedeutend mehr Sicherheit in der Welt führen können;

    8.

    Würdigung der seit dem Ende des Kalten Krieges erfolgten beachtlichen Reduzierung der Kernwaffenbestände, unter anderem auch durch zwei Mitgliedstaaten der Union; Hervorhebung der Notwendigkeit einer weltweiten Reduzierung der Kernwaffenarsenale im Rahmen der weiteren systematischen Bemühungen um eine schrittweise nukleare Abrüstung gemäß Artikel VI des NVV, unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Staaten, die die größten Nuklearwaffenarsenale besitzen, und in diesem Zusammenhang Begrüßung der Verhandlungen über ein neues START-Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation; erneuter Hinweis auf die Notwendigkeit, dass weitere Fortschritte dabei erzielt werden müssen, ihre Kernwaffenarsenale zu reduzieren und die operative Einsatzbereitschaft ihrer Kernwaffensysteme auf das unerlässliche Mindestmaß herabzusetzen;

    9.

    in Bezug auf nicht-strategische Kernwaffen:

    i)

    Appell an alle Vertragsstaaten, die über nicht-strategische Kernwaffen verfügen, diese im Hinblick auf ihre verifizierbare und unumkehrbare Reduzierung und Beseitigung in den allgemeinen Prozess der Rüstungskontrolle und der Abrüstung mit einzubeziehen,

    ii)

    Anerkennung der Bedeutung, die weiteren Maßnahmen, mit denen Transparenz und Vertrauen geschaffen werden sollen, im Hinblick auf die Förderung des nuklearen Abrüstungsprozesses zukommt,

    iii)

    Ermutigung der Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation, die 1991/92 unternommenen einseitigen Initiativen ihrer beiden damaligen Präsidenten (die „Presidential Nuclear Initiatives“) fortzuführen und nicht-strategische Kernwaffen in die nächste Runde der bilateralen Reduzierung ihrer Kernwaffenbeständen einzubeziehen, was zu niedrigeren Höchstgrenzen sowohl für die Zahl der strategischen als auch für die Zahl der nicht-strategischen Kernwaffen in den Arsenalen beider Länder führen würde;

    10.

    Anerkennung der Anwendung des Grundsatzes der Irreversibilität bei allen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Abrüstung und der Rüstungskontrolle als Beitrag zur Erhaltung und Verstärkung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bedingungen;

    11.

    Anerkennung der Bedeutung, die im Hinblick auf die nukleare Abrüstung den Programmen zur Vernichtung und Beseitigung von Kernwaffen und zur Beseitigung von spaltbarem Material, wie es im Rahmen der Globalen G8-Partnerschaft definiert ist, beigemessen wird;

    12.

    Fortsetzung der Bemühungen um Verifizierbarkeit, Transparenz und weitere vertrauensbildende Maßnahmen durch die Atommächte zur Förderung weiterer Fortschritte im Bereich der Abrüstung; in diesem Zusammenhang Anerkennung der vermehrten Transparenz, die einige Kernwaffenstaaten, unter anderem auch zwei Mitgliedstaaten der Union, in Bezug auf ihre Kernwaffen an den Tag legen, Appell an die anderen Kernwaffenstaaten, es diesen Staaten gleich zu tun;

    13.

    zudem Bekräftigung des Engagements für die vertraglich gestützte nukleare Rüstungskontrolle und Abrüstung und Hervorhebung der Notwendigkeit, die multilateralen Anstrengungen zu verstärken und die multilateralen Instrumente, insbesondere die Abrüstungskonferenz, zu reaktivieren;

    14.

    Appell an die Staaten, insbesondere an die neun noch in Anhang II des CTBT aufgelisteten Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, den CTBT im Hinblick auf sein möglichst baldiges Inkrafttreten unverzüglich und bedingungslos zu unterzeichnen und zu ratifizieren, da dieser Vertrag ein wesentlicher Bestandteil der Regelung über die nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist; in diesem Zusammenhang Würdigung der jüngst von den Vereinigten Staaten von Amerika eingegangenen Verpflichtung zur baldigen Ratifizierung des CTBT;

    15.

    in Erwartung des Inkrafttretens des CTBT Appell an alle Staaten, ein Moratorium für Atomversuche einzuhalten, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die den Verpflichtungen im Sinne des CTBT und dessen Bestimmungen zuwiderlaufen, und alle nuklearen Testanlagen in einer für die internationale Gemeinschaft transparenten und offenen Weise baldmöglichst rückzubauen; Betonung der Bedeutung und Würdigung der bisherigen Arbeit der Vorbereitungskommission der Organisation des CTBT, insbesondere im Hinblick auf das Internationale Überwachungssystem;

    16.

    Begrüßung der 2009 erfolgten einvernehmlichen Annahme des Arbeitsprogramms der Abrüstungskonferenz und auf dieser Grundlage erneuter Appell im Hinblick auf den unverzüglichen Beginn und den baldigen Abschluss der Verhandlungen über einen FMCT auf der Grundlage des Dokuments CD/1299 vom 24. März 1995 und des darin festgelegten Mandats, wie im Beschluss der Abrüstungskonferenz vom 29. Mai 2009 im Hinblick auf die Festlegung eines Arbeitsprogramms für das Treffen von 2009 (CD/1864) vereinbart;

    17.

    in Erwartung des Inkrafttretens eines FMCT Appell an alle betroffenen Staaten, ein sofortiges Moratorium in Bezug auf die Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke zu verkünden und einzuhalten und die Anlagen, die zur Erzeugung von spaltbarem Material für Waffenzwecke genutzt werden, rückzubauen oder für eine Nutzung ausschließlich zu nicht-explosiven Zwecken umzubauen; Würdigung der Maßnahmen der fünf Kernwaffenstaaten, insbesondere innerhalb der Union, die die entsprechenden Moratorien verkündet und die entsprechenden Anlagen rückgebaut haben;

    18.

    Aufruf an alle betroffenen Staaten, geeignete praktische Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines unabsichtlich ausgelösten Atomkriegs zu verhindern;

    19.

    weitere Prüfung der Frage der Sicherheitsgarantien für die Nicht-Kernwaffenstaaten, die Vertragsstaaten sind;

    20.

    Aufruf an die Kernwaffenstaaten zur Bekräftigung der bestehenden Sicherheitsgarantien im Sinne der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Anerkennung der Tatsache, dass diese Sicherheitsgarantien das System der Nichtverbreitung von Kernwaffen stärken, und zur Unterzeichnung und Ratifizierung der im Anschluss an die erforderlichen Konsultationen im Einklang mit den Leitlinien der VN-Abrüstungskommission aus dem Jahr 1999 abgeschlossenen einschlägigen Protokolle zu den Verträgen zur Einrichtung kernwaffenfreier Zonen unter Anerkennung, dass für diese Zonen vertraglich gestützte Sicherheitsgarantien gelten;

    21.

    Hervorhebung der Notwendigkeit, den allgemeinen Prozess der Rüstungskontrolle und der Abrüstung voranzubringen, und Aufruf zu weiteren Fortschritten im Hinblick auf alle Aspekte der Abrüstung, um für mehr Sicherheit in der Welt zu sorgen;

    22.

    Hinwirken auf die Aufnahme von Konsultationen über einen Vertrag über das Verbot von Boden-Boden-Raketen mit kurzer und mittlerer Reichweite;

    23.

    Aufruf im Hinblick auf eine weltweite Geltung und tatsächliche Anwendung des Haager Verhaltskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen;

    24.

    Hinweis auf die Bedeutung einer weltweiten Geltung und Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und Toxinwaffen, des Chemiewaffenübereinkommens sowie der Übereinkommen, Maßnahmen und Initiativen, die einen Beitrag zur Kontrolle konventioneller Waffen leisten;

    25.

    Hinwirken auf die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit regionaler Instabilität und Unsicherheit sowie die Beilegung von Konfliktsituationen, die häufig zahlreichen Aufrüstungsprogrammen zurunde liegen;

    NICHTVERBREITUNG

    26.

    Anerkennung der Tatsache, dass sich in den letzten Jahren große Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kernwaffen ergeben haben, namentlich in der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Islamischen Republik Iran, Betonung des Umstands, dass die internationale Gemeinschaft bereit sein muss, diesen Problemen entgegenzutreten, und Hervorhebung der Notwendigkeit, mit entschiedenen Maßnahmen zu reagieren;

    27.

    Hervorheben der Notwendigkeit, die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als letzte Schlichtungsinstanz zu stärken, damit er im Falle einer Nichterfüllung der aus dem NVV resultierenden Verpflichtungen gemäß der Satzung der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) die geeigneten Maßnahmen ergreift, einschließlich der Durchführung der Sicherheitsüberwachung;

    28.

    Hinweis auf die etwaigen Auswirkungen eines Rücktritts vom NVV auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit; Aufruf an die internationale Gemeinschaft, auf die Ankündigung eines Rücktritts und dessen Auswirkungen zielgerichtet und mit der gebotenen Eile zu reagieren; Betonung der Forderung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, unverzüglich auf die Ankündigung eines Vertragsstaats, vom NVV zurückzutreten, zu reagieren und sich ausdrücklich damit zu befassen; dringende Aufforderung an die Vertragsstaaten des NVV, diesbezügliche Maßnahmen zu verabschieden, die auch Regelungen für die Aufrechterhaltung angemessener IAEO-Sicherungsmaßnahmen für sämtliches Kernmaterial sowie sämtliche kerntechnischen Ausrüstungen, Nukleartechnologien und kerntechnische Einrichtungen, die für friedliche Zwecke entwickelt wurden, umfassen;

    29.

    Aufruf zur Aussetzung der Zusammenarbeit mit einem Staat im nuklearen Bereich, wenn die IAEO außerstande ist, ausreichende Zusicherungen dafür zu geben, dass das Nuklearprogramm dieses Staates ausschließlich friedlichen Zwecken dient, wobei die Zusammenarbeit so lange ausgesetzt wird, bis die IAEO diese Zusicherungen geben kann;

    30.

    Appell an alle Staaten im Nahen Osten, unter anderem weiter darauf hinzuarbeiten, in dieser Region eine Zone zu schaffen, die nachweislich frei von Kernwaffen und sonstigen Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und sich aller Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung dieses Ziels verhindern; Anerkennung der Bedeutung, die einer Vereinbarung über konkrete praktische Maßnahmen zukommt, die Bestandteil eines Prozesses wäre, der alle Staaten der Region einbezieht und darauf abzielt, die Durchführung der NVV Entschließung zum Nahen Osten von 1995 zu fördern;

    31.

    Aufruf an alle Vertragsstaaten, und insbesondere an die Kernwaffenvertragsstaaten, ihre Zusammenarbeit auszubauen und alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit im Einklang mit der NVV Entschließung von 1995 zum Nahen Osten durch die Akteure in der Region eine Zone im Nahen Osten geschaffen wird, die nachweislich frei von nuklearen und allen anderen Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist;

    32.

    vorrangiges Eintreten für die Umsetzung der Regelung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Mittelmeerraum, da die Sicherheit in Europa mit der Sicherheit in dieser Region verknüpft ist;

    33.

    Anerkennung der Bedeutung kernwaffenfreier Zonen für Frieden und Sicherheit auf der Grundlage von freiwillig getroffenen Vereinbarungen zwischen den Staaten der betroffenen Region, im Einklang mit den Leitlinien der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen von 1999;

    34.

    Betonung der Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um der Gefahr eines Nuklearterrorismus vorzubeugen, die damit verknüpft ist, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Kernwaffen oder Kernmaterial erhalten, das zur Herstellung von Waffen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität benutzt werden könnte; in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verpflichtungen aufgrund der Resolutionen 1540 (2004) und 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzuhalten, und Forderung nach einer verbesserten nuklearen Sicherung von hoch radioaktiven Quellen;

    35.

    Aufruf an alle Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, da es sich hierbei um einen wichtigen Bestandteil des internationalen rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Bedrohung durch den Nuklearterrorismus handelt;

    36.

    angesichts der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und Terrorismus Unterstützung der globalen Partnerschaftsinitiative der G8 und der Maßnahmen der IAEO und anderer multilateraler Mechanismen in diesem Bereich, wie beispielsweise der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus und der Initiative zur Reduzierung globaler Bedrohungen; Würdigung der Sicherheitsziele des Weltgipfels über die nukleare Sicherheit;

    37.

    Anerkennung des Umstands, dass die umfassenden Sicherungsabkommen mit den Zusatzprotokollen der Verbreitung von Kernwaffen entgegenwirken und den heutigen Verifikationsstandard ausmachen;

    38.

    weiteres Eintreten für die weltweite Anwendung und die Verbesserung des Sicherungssystems der IAEO, um für eine bessere Nachweisbarkeit von Verstößen gegen die Nichtverbreitungsverpflichtungen zu sorgen, insbesondere dadurch, dass alle betroffenen Staaten das umfassende Sicherungsabkommen mit den Zusatzprotokollen und, soweit angebracht, das überarbeitete „Protokoll betreffend geringe Mengen“, annehmen und anwenden, und die weitere Verbesserung des Sicherungssystems;

    39.

    nach Artikel III des NVV Hinwirken darauf, dass von der Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2010 und vom Gouverneursrat der IAEO festgehalten wird, dass der Abschluss und die Durchführung eines umfassenden Sicherungsabkommens und eines Zusatzprotokolls als heutiger Verifikationsstandard gilt;

    40.

    Betonung der einzigartigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Staaten zu überprüfen;

    41.

    weitere Hervorhebung der wichtigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, den Staaten auf Antrag dabei zu helfen, die Sicherung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu verbessern, und Aufruf an die Staaten, die IAEO zu unterstützen;

    42.

    Anerkennung der Bedeutung wirksamer und angemessener Ausfuhrkontrollen im Einklang mit den Resolutionen 1540 (2004) und 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 des NVV;

    43.

    Durchführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhr-, Durchfuhr-, Umlade- und Wiederausfuhrkontrollen sowie Durchführung geeigneter Gesetze und Vorschriften zu diesem Zweck, sowie entschiedene internationale und einzelstaatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und zur Kontrolle des Zugangs zu immateriellem Technologietransfer;

    44.

    Verhängung wirksamer strafrechtlicher Sanktionen gegen Proliferationsaktivitäten im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Abschreckung gegen illegale Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlungstätigkeit sowie illegalen Handel und die damit verbundene Finanzierung;

    45.

    Aufforderung an den Zangger-Ausschuss und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, ihre Erfahrungen im Bereich der Ausfuhrkontrollen weiterzugeben, damit alle Staaten sich an den Vereinbarungen des Zangger-Ausschusses und den Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und deren Umsetzung orientieren können;

    46.

    Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verbesserung der Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer insbesondere im Hinblick auf verschärfte Kontrollen bei der Ausfuhr von Anreicherungs- und Wiederaufbereitungstechnologien frühzeitig abzuschließen und innerhalb der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer darauf hinzuwirken, dass der Beitritt zum Zusatzprotokoll zur Voraussetzung für die Lieferung von Kernmaterial erhoben wird;

    47.

    Appell an die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die Änderung des Übereinkommens so rasch wie möglich zu ratifizieren, um das Inkrafttreten zu beschleunigen;

    48.

    Förderung der Entwicklung von proliferationsresistenten und leicht zu sichernden Technologien;

    FRIEDLICHE NUTZUNG DER KERNENERGIE

    49.

    Anerkennung des Rechts der Vertragsstaaten auf friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit Artikel IV des NVV und unter Beachtung seiner Artikel I, II und III, und dies unter anderem im Bereich der Elektrizitätsproduktion, der Industrie, der Gesundheit und der Landwirtschaft;

    50.

    weiteres Engagement im Hinblick auf die Sicherstellung eines verantwortungsvollen Ausbaus der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung;

    51.

    in diesem Zusammenhang Ermutigung der Vertragsstaaten, die Grundsätze und Normen, die für den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie gelten, zu bekräftigen und einzuhalten;

    52.

    Betonung der Bedeutung einer Weiterführung der internationalen Zusammenarbeit, um die nukleare Sicherheit, die sichere Abfallentsorgung, den Strahlenschutz und die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie zu verbessern, sowie Appell an die Staaten, die dies noch nicht getan haben, möglichst bald sämtlichen einschlägigen Übereinkommen beizutreten und die daraus resultierenden Verpflichtungen umfassend zu erfüllen;

    53.

    Unterstützung einzelstaatlicher, bilateraler und internationaler Anstrengungen zur Ausbildung der erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte, die notwendig sind, um einen verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung sicherzustellen;

    54.

    Wahrung der festen Überzeugung von der Vorteilhaftigkeit multilateraler Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf, in deren Rahmen Garantiemechanismen weder für sich genommen noch in Verbindung mit anderen ergänzenden Mechanismen zu Verzerrungen des bestehenden gut funktionierenden Marktes führen dürfen und das Recht auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie geschützt werden sollte, indem für die Länder, die ein Nuklearprogramm entwickeln, unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung für die Sicherheit der Versorgung mit Kernbrennstoffen gesorgt wird;

    55.

    Anerkennung der Tatsache, dass zahlreiche Initiativen, einschließlich der Initiative zur Einrichtung einer Bank für schwach angereichertes Uran unter der Kontrolle der IAEO, für interessierte Länder einen Sicherungsmechanismus bieten und dauerhaften multilateralen Lösungen förderlich sein können;

    56.

    Förderung und Aufnahme eines weiteren Dialogs und weiterer Konsultationen, um offene Fragen zu klären und für stärkere Unterstützung multilateraler Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf zu sorgen.

    Artikel 4

    Das Vorgehen der Union nach den Artikeln 1, 2 und 3 wird Folgendes umfassen:

    a)

    Demarchen gegenüber Vertragsstaaten und gegebenenfalls gegenüber Staaten, die nicht Vertragsstaaten des NVV sind, um ihre Unterstützung für die Ziele nach den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Beschlusses zu erwirken;

    b)

    Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Union den Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV bilden könnten;

    c)

    Erklärungen, die von der Union in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen und ihren nachgeordneten Gremien der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV abgegeben werden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. ESPINOSA


    (1)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.

    (2)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78.

    (3)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62.

    (4)  ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28.

    (5)  ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32.

    (6)  NPT/CONF.2010/PC.III/WP.26.


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