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Document 32009R0958
Commission Regulation (EC) No 958/2009 of 14 October 2009 fixing an acceptance percentage for the issuing of export licences, rejecting export-licence applications and suspending the lodging of export-licence applications for out-of-quota sugar
Verordnung (EG) Nr. 958/2009 der Kommission vom 14. Oktober 2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
Verordnung (EG) Nr. 958/2009 der Kommission vom 14. Oktober 2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
ABl. L 270 vom 15.10.2009, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 958/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen. |
(3) |
Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 5., 6., 7., 8. und 9. Oktober 2009 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 9. Oktober 2009 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 5. bis zum 9. Oktober 2009 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 17,275689 %, erteilt.
(2) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 12. Oktober, 13. Oktober, 14. Oktober, 15. Oktober und 16. Oktober 2009 eingereicht wurden, werden abgelehnt.
(3) Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 19. Oktober 2009 bis 30. September 2010 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.