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Document 32009R0776

    Verordnung (EG) Nr. 776/2009 der Kommission vom 26. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/2009

    ABl. L 224 vom 27.8.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/776/oj

    27.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 224/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 776/2009 DER KOMMISSION

    vom 26. August 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/2009

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 derselben Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) enthält detaillierte Regeln für Nichtquotenausfuhren, insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Ausfuhrlizenzen. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch angesichts der Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten für jedes Wirtschaftsjahr einzeln festgesetzt werden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 der Kommission (3) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf 650 000 Tonnen festgesetzt. Die Ausfuhrlizenzanträge für Nichtquotenzucker haben die mit der Verordnung zur Verfügung gestellte Menge erreicht.

    (4)

    Die Tatsache, dass die festsetzte Höchstmenge drei Monate vor Ende des Wirtschaftsjahrs 2008/2009 erreicht wurde, zeigt ein beträchtliches Interesse der Zuckererzeuger der Gemeinschaft an der Ausfuhr von Nichtquotenzucker. Um es den Zuckererzeugern der Gemeinschaft zu ermöglichen, sowohl ihre traditionellen Märkte zu beliefern als auch neue Marktmöglichkeiten zu nutzen, sollte die für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 festsetzte Mengenbegrenzung angehoben werden. Auf der Grundlage der bisher eingereichten Anträge und der Notwendigkeit, die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen auf drei Monate zu verlängern, dürfte eine Erhöhung um 300 000 Tonnen ausreichend sein, um einen ununterbrochenen Handelsfluss für Gemeinschaftsausfuhren von Nichtquotenzucker zu gewährleisten.

    (5)

    Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. September des Wirtschaftsjahres gültig, für das die Ausfuhrlizenz erteilt wurde. Eine solche Begrenzung würde jedoch für die Ausführer große Schwierigkeiten und eine unnötige Unterbrechung des Zuckerhandels gegen Ende des Wirtschaftsjahres bedeuten. Daher sollten Ausfuhren auch nach dem 30. September 2009 ermöglicht werden, indem die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen auf drei Monate festgesetzt wird.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 924/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 924/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 950 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“

    2.

    Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

    „Artikel 1a

    Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker-Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2008/09

    Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind nach dem 1. Juli 2009 ausgestellte Ausfuhrlizenzen für die Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 bis zum Ende des dritten Monats gültig, der auf den Monat folgt, in dem die Ausfuhrlizenz ausgestellt wurde.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. August 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

    (3)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 7.


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