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Document 32009R0638

    Verordnung (EG) Nr. 638/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

    ABl. L 191 vom 23.7.2009, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/638/oj

    23.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 191/15


    VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2009 DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 (2) wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen. Die Durchführungsbestimmungen sind an diese Möglichkeit anzupassen.

    (2)

    In Anbetracht einer möglichen Verlängerung der Laufzeit der Programme muss der Höchstprozentsatz, der in Form von Vorschüssen gezahlt werden kann, angehoben werden. Die Bedingungen für die Freigabe der Sicherheiten für diese Vorschüsse müssen festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass für Vorschüsse, die nach der vollständigen Durchführung der jeweiligen Maßnahmen gezahlt werden, keine Sicherheiten erforderlich sind.

    (3)

    In dem Bemühen um nichtdiskriminierende Behandlung der Entkörnungsbetriebe müssen sich die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 der Kommission (3) genannten Kontrollen auf alle in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen erstrecken.

    (4)

    Außerdem ist festzulegen, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, die Produktionsstätte während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Abbauantrags nicht zum Entkörnen von Baumwolle zu nutzen.

    (5)

    Um die Auswirkungen der Umstrukturierungsprogramme zu verstärken, muss den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des für den Abbau zu gewährenden Beihilfebetrags je Tonne nicht entkörnte Baumwolle mehr Flexibilität eingeräumt werden, wobei der Uneinheitlichkeit der Entkörnungsindustrie Rechnung getragen und auf jeden Fall eine Überkompensation vermieden werden muss.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 87,5 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen.

    Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags.

    Wenn die Bedingungen für den Abschluss einer Maßnahme erfüllt und die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 durchgeführt worden sind, werden die Sicherheiten freigegeben und muss für zusätzliche Zahlungen keine Sicherheit mehr geleistet werden.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens

    a)

    30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der vierjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten,

    b)

    30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der achtjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten.

    Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten.“

    2.

    Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Bei den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen führen die Mitgliedstaaten vor Leistung der Abschlusszahlung Vor-Ort-Kontrollen aller Betriebe, Produktionsstätten und Begünstigten durch, die Beihilfen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, um zu überprüfen, ob alle Bedingungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt und die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e derselben Verordnung abgeschlossen worden sind.“

    b)

    Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten wird.“

    3.

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Genehmigung des Antrags gemäß Buchstabe b nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen.“

    4.

    In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „100 EUR“ durch „190 EUR“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 1.

    (3)  ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 17.


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