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Document 32009R0532

    Verordnung (EG) Nr. 532/2009 der Kommission vom 18. Juni 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Türkei gestellten Anträge

    ABl. L 156 vom 19.6.2009, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/532/oj

    19.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/20


    VERORDNUNG (EG) Nr. 532/2009 DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 2009

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Türkei gestellten Anträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4103 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 750 000 kg.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juni 2009

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 34.


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