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Document 32009R0309

Verordnung (EG) Nr. 309/2009 der Kommission vom 15. April 2009 zur Aussetzung der Ankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009

ABl. L 97 vom 16.4.2009, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/309/oj

16.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2009 DER KOMMISSION

vom 15. April 2009

zur Aussetzung der Ankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten am 15. April 2009 gemäß Artikel 9a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 hat die Gesamtmenge des seit dem 1. März 2009 zur Intervention zu Festpreisen angebotenen Magermilchpulvers die Höchstmenge von 109 000 Tonnen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschritten. Die Interventionskäufe von Magermilchpulver zu festen Preisen sollten daher bis zum 31. August 2009 ausgesetzt werden, es sollte ein einheitlicher Prozentsatz für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 14. April 2009 erhaltenen Mengen festgelegt werden und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 15. April 2009 erhaltenen Angebote sind abzulehnen.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird das zur Intervention angebotene Magermilchpulver in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg aufgemacht. Daher sollten mit einem einheitlichen Prozentsatz multiplizierte Mengen Magermilchpulver auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet werden.

(3)

Die Interventionsstellen müssen die Verkäufer unmittelbar nach Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes und der Aussetzung des Ankaufs zu Festpreisen darüber in Kenntnis setzen. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der Intervention werden bis zum 31. August 2009 ausgesetzt.

Die Gesamtmengen des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 am 14. April 2009 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem einheitlichen Prozentsatz von 64,2749 %, multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

Bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 15. April 2009 bis zum 31. August 2009 eingegangene Angebote werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.


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