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Document 32009L0111
Directive 2009/111/EC of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 amending Directives 2006/48/EC, 2006/49/EC and 2007/64/EC as regards banks affiliated to central institutions, certain own funds items, large exposures, supervisory arrangements, and crisis management (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, p. 97–119
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force
17.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/97 |
RICHTLINIE 2009/111/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009
zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Diese Richtlinie bildet im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und des Ecofin-Rates sowie im Einklang mit den internationalen Initiativen wie dem G-20-Gipfel (Gruppe der 20 — „G20“) am 2. April 2009 einen ersten wichtigen Schritt zur Behebung der durch die Finanzkrise aufgedeckten Mängel, dem die von der Kommission angekündigten weiteren Initiativen folgen werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ genannt sind. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese speziellen Gruppenaufsichtsvorschriften bei vergleichbar zugeordneten Kreditinstituten, die auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen oder beibehalten können. Die in Artikel 3 jener Richtlinie festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern. |
(3) |
Hybride Finanzinstrumente spielen beim laufenden Kapitalmanagement der Kreditinstitute eine wichtige Rolle. Diese Instrumente geben den Kreditinstituten die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zu diversifizieren und ein breites Spektrum von Finanzinvestoren zu erreichen. Am 28. Oktober 1998 erzielte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Übereinkunft sowohl über die Kriterien als auch die Obergrenzen für die Anrechnung bestimmter Arten von hybriden Finanzinstrumenten als Basiseigenmittel der Kreditinstitute. |
(4) |
Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als Basiseigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die Basiseigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sollten sämtliche Instrumente umfassen, die nach nationalem Recht als Beteiligungskapital gelten, die den Stammaktien bei der Liquidation im Rang gleichgestellt sind und die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten. Dazu können Instrumente zählen, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung ohne Kumulation beinhalten, sofern sie unter Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) fallen, den Stammaktien bei der Liquidation im Rang gleichgestellt sind und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten. Die Basiseigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sollten ferner sämtliche anderen Instrumente umfassen, die unter die satzungsmäßigen Bestimmungen der Kreditinstitute fallen, wobei die spezielle Struktur von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, und die, insbesondere was die Verlustabsorption betrifft, hinsichtlich der Qualität ihres Kapitals als gleichwertig mit Stammaktien gelten. Instrumente, die den Stammaktien bei der Liquidation nicht im Rang gleichgestellt sind oder die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse nicht gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten, fallen unter die Kategorie der hybriden Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG. |
(5) |
Um an den Märkten keine Verwerfungen hervorzurufen und die Kontinuität des Eigenkapitalniveaus insgesamt zu gewährleisten, sollten spezielle Vorkehrungen für den Übergang zur neuen Regelung für Finanzinstrumente getroffen werden. Sobald die Konjunkturerholung sichergestellt ist, sollte die Qualität der Basiseigenmittel weiter verbessert werden. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2011 Bericht erstatten und geeignete Vorschläge vorlegen. |
(6) |
Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, das systemische Risiko zu mindern. Um die Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Aufsichtskollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Aufsichtskollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen. |
(7) |
Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden sollten also die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Dieser vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geltende Grundsatz sollte als allgemeine Zielsetzung zu verstehen sein, mit der zur Finanzmarktstabilität in der Europäischen Union beigetragen werden soll und sollte die zuständigen Behörden rechtlich nicht dazu verpflichten, ein konkretes Ergebnis zu erreichen. |
(8) |
Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit einem in einem Drittstaat ansässigen Mutterinstitut eingerichtet werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Aufsichtsarbitrage, die sich daraus ergeben könnten, dass die verschiedenen Kollegien unterschiedliche Verfahren und Vorschriften anwenden und die Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben, sollten vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für die Verfahrensweisen der Kollegien aufgestellt werden. |
(9) |
Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie sollte die Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelbasis nicht berühren. |
(10) |
Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, insbesondere bei einer Krise bedeutender Zweigniederlassungen, sollten daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte der Begriff der bedeutenden Zweigniederlassungen definiert werden. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen und bei der Minderung des systemischen Risikos von wesentlicher Bedeutung sind. |
(11) |
Die gegenwärtigen Aufsichtsregelungen sollten weiter entwickelt werden. Aufsichtskollegien sind ein weiterer wichtiger Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen. |
(12) |
Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden und Anerkennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sind von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines durch diese unterschiedlichen Zuständigkeiten ausgelösten Konflikts zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums sind neutrale und unabhängige Stellungnahmen sowie Schlichtungs- und Konfliktlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar. |
(13) |
Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat gezeigt, dass es angebracht ist, den Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Europäischen Union weiter zu prüfen. |
(14) |
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Wege aus der Finanzkrise: Ein europäischer Aktionsrahmen“ bekannt gegeben, dass sie eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière“-Gruppe) beauftragt hat, Überlegungen über die Gestaltung europäischer Finanzeinrichtungen anzustellen, um die Solidität der Aufsicht, das ordnungsmäßige Funktionieren von Märkten und eine engere europäische Zusammenarbeit für einen Überblick hinsichtlich Finanzstabilität, Frühwarnsystemen und Krisenmanagement, einschließlich des Managements von grenz- und branchenübergreifenden Risiken zu gewährleisten, und auch eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und anderen großen Rechtsräumen zu prüfen, die dazu beitragen soll, die Finanzstabilität auf globaler Ebene zu wahren. |
(15) |
Um das notwendige Maß an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union zu erreichen und die Stabilität des Finanzsystems zu stützen, bedarf es dringend weiterer umfassender Reformen am Regulierungs- und Aufsichtsmodell für den EU-Finanzsektor. Die Kommission sollte möglichst schnell entsprechende Vorschläge unterbreiten und dabei den am 25. Februar 2009 vorgelegten Schlussfolgerungen der „de Larosière“-Gruppe gebührend Rechnung tragen. |
(16) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2009 Bericht erstatten und geeignete Legislativvorschläge zur Beseitigung der bei den Regelungen über eine stärkere Integration der Aufsicht festgestellten Unzulänglichkeiten vorlegen. Sie sollte dabei berücksichtigen, dass bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Aufsichtssystem auf der Ebene der Europäischen Union eine stärkere Rolle übernehmen sollte. |
(17) |
Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden kann ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation könnte für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. Die Überwachung und Kontrolle der Großkredite eines Kreditinstituts sollte daher fester Bestandteil seiner Beaufsichtigung sein. |
(18) |
Die gegenwärtigen Großkreditvorschriften stammen aus dem Jahr 1992. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großkredite in der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (6) überarbeitet werden. |
(19) |
Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Um den Bürokratieaufwand für Kreditinstitute zu verringern, sollte die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großkrediten offen steht, verringert werden. |
(20) |
Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, ist es von Bedeutung, auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus einer gemeinsamen Quelle für erhebliche Finanzierungen ergeben, welche vom Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma selbst, ihrer Finanzgruppe oder den mit ihnen verbundenen Parteien bereitgestellt werden. |
(21) |
Auch wenn es wünschenswert ist, die Kalkulation des Forderungswerts auf die für die Bestimmung der Mindesteigenkapitalanforderungen vorgesehene Berechnung zu stützen, ist es doch sinnvoll, für die Überwachung von Großkrediten Vorschriften ohne Risikogewichte oder Risikograde festzulegen. Außerdem wurde bei der Gestaltung der Kreditrisikominderungstechniken der Solvabilitätsordnung von der Annahme eines gut diversifizierten Kreditrisikos ausgegangen. Bei Großkrediten ist das Kreditrisiko, wenn es um das Risiko der Konzentration von Krediten auf eine einzige Adresse geht, nicht gut diversifiziert. Die Auswirkungen solcher Techniken sollten daher aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei Großkrediten ein effektiver Rückgriff auf die Kreditsicherheit vorgesehen werden. |
(22) |
Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings ist eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt worden, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzumildern. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und -Settlement sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen Forderungen, die nicht vorhersehbar sein könnten und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, u. a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten. |
(23) |
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG, die externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAI) betreffen, sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (7) in Einklang stehen. Insbesondere sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden seine Leitlinien für die Anerkennung von ECAI überprüfen, um Doppelarbeit zu vermeiden und den mit dem Anerkennungsverfahren verbundenen Aufwand zu verringern, wenn eine ECAI auf Gemeinschaftsebene als Ratingagentur zugelassen ist. |
(24) |
Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Es ist auch wichtig, dass die Interessen des Originators oder Sponsors mit den Interessen der Anleger in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, sollte der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Aktiva zurückbehalten. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren oder Sponsoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Im Allgemeinen sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass die Anwendung der Vorschrift über den Selbstbehalt insbesondere durch eine Gebühren- und/oder Prämienstruktur vermieden wird. Ein solcher Selbstbehalt sollte in allen Situationen gelten, in denen die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung unter die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2006/48/EG fällt, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen. |
(25) |
Die Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller Inkongruenzen bei diesen Strukturen müssen in sämtlichen einschlägigen Regelungen für den Finanzsektor kohärent und einheitlich sein. Die Kommission sollte entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreiten, um diese Kohärenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten. Die Vorschriften über den Selbstbehalt sollten nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, nur der Sponsor oder nur der ursprüngliche Kreditgeber unter die Verpflichtung fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Pflicht zum Selbstbehalt nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Gekaufte Forderungen sollten nicht unter die Pflicht zum Selbstbehalt fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten das Risikogewicht in Bezug auf die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt und der Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen für nicht unerhebliche Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, anwenden. |
(26) |
In ihrer Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 haben die G-20-Führer den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die Behörden aufgefordert, bis 2010 Sorgfaltsanforderungen und quantitative Selbstbehaltsanforderungen für Verbriefungen zu prüfen. Vor dem Hintergrund dieser internationalen Entwicklungen und um die von den Verbriefungsmärkten ausgehenden systemischen Risiken bestmöglich zu mindern, sollte die Kommission vor Ende 2009 nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden entscheiden, ob eine Erhöhung des Selbstbehalts vorgeschlagen werden sollte und ob die Methoden für die Berechnung des Selbstbehalts zu dem Ziel beitragen, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen. |
(27) |
Es sollte die gebotene Sorgfalt angewendet werden, um die Risiken, die sich aus den verbrieften Krediten für das Handelsbuch und das Nicht-Handelsbuch ergeben, ordnungsgemäß bewerten zu können. Die Sorgfaltspflichten müssen zudem verhältnismäßig sein. Due-Diligence-Verfahren sollten zu einem größeren Vertrauen zwischen Originatoren, Sponsoren und Investoren führen. Es ist daher wünschenswert, dass relevante Informationen über die Due-Diligence-Verfahren ordnungsgemäß offen gelegt werden. |
(28) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass den zuständigen Behörden genügend Personal und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um ihren aufsichtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG nachzukommen, und ihre an der Überwachung von Kreditinstituten gemäß jener Richtlinie beteiligten Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können. |
(29) |
Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG sollte angepasst werden, um bestimmte Vorschriften zugunsten einer stärkeren Konvergenz der Aufsichtspraktiken klarzustellen. |
(30) |
Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass das Liquiditätsrisikomanagement ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute und ihrer Zweigniederlassungen ist. Die in den Anhängen V und XI der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Kriterien sollten verschärft werden, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen. |
(31) |
Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (8). |
(32) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG erhalten, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(33) |
Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass makroprudentielle Probleme, d. h. die Probleme, die an der Schnittstelle zwischen makroökonomischer Politik und Finanzregulierung liegen, genauer analysiert werden müssen und entsprechend auf sie reagiert werden muss. Dabei ist Folgendes zu untersuchen: Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus mindern, einschließlich der Notwendigkeit, dass Kreditinstitute in guten Zeiten antizyklische Puffer anlegen sollten, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann, was auch die Möglichkeit umfassen kann, zusätzliche Reserven und „dynamische Rückstellungen“ anzulegen, sowie die Möglichkeit, die Kapitalpuffer in schwierigen Zeiten zu reduzieren, wodurch über den Konjunkturzyklus hinweg eine angemessene Kapitalverfügbarkeit gewährleistet wird; Grundannahmen, die der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugrunde liegen; ergänzende Maßnahmen zu risikogestützten Vorschriften für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Leverage-Aufbau im Bankensystem zu beschränken. |
(34) |
Die Kommission sollte die Richtlinie 2006/48/EG daher bis 31. Dezember 2009 umfassend überprüfen, um alle diese Fragen anzugehen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten. |
(35) |
Zur Gewährleistung der Finanzstabilität sollte die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte prüfen, um die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken zu verringern, zum Beispiel durch ein Clearing von Credit Default Swaps über zentrale Gegenparteien (ZGP), und über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Die Einrichtung und Entwicklung von zentralen Gegenparteien in der Europäischen Union, die hohen operationellen und prudentiellen Standards sowie einer effektiven Aufsicht unterliegen, sollte gefördert werden. Die Kommission sollte ihren Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen und unter Berücksichtigung paralleler Initiativen auf globaler Ebene — dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. |
(36) |
Die Kommission sollte die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG unter anderem im Hinblick darauf überprüfen, ob die Ausnahmen dem nationalen Ermessen überlassen bleiben sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Die Ausnahmen und Optionen sollten in Fällen, in denen keine nachweisliche Notwendigkeit besteht, gestrichen werden, um gemeinsame und einheitliche Regeln für die gesamte Gemeinschaft zu ermöglichen. |
(37) |
Die besonderen Merkmale von Mikrokrediten sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden. Die Verbreitung von Mikrokrediten sollte gefördert werden. Angesichts der geringen Verbreitung von Mikrokrediten sollte darüber hinaus die Entwicklung angemessener Ratingsysteme gefördert werden, einschließlich der Entwicklung standardisierter Ratingsysteme, die an die Risiken von Mikrokreditaktivitäten angepasst sind. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Aufsichtsregelungen für Mikrokreditaktivitäten angemessen sind. |
(38) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und ihre Beaufsichtigung, aufgrund der Tatsache, dass dies die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(39) |
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
(40) |
Die Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG (2) (10) sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 40 wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legen.“ |
4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 42a (1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird. In diesem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigniederlassung als bedeutend angesehen werden soll, wobei folgende Aspekte besonders beachtet werden:
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus. Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen. (3) Findet Artikel 131a keine Anwendung, so richten die Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Kreditinstituts mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 42 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen. Artikel 42b (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
(2) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ab 1. Januar 2011 alljährlich über die Konvergenzfortschritte im Bereich der Aufsicht.“ |
5. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt: „In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die relevant sind, an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienststellen in allen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.“ |
7. |
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Bestandteile verwendet und ob andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abgezogen werden sollen.‘ |
9. |
Dem Artikel 63 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Buchstaben a, c, d und e.‘ |
10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Artikel 63a (1) Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Absätze 2 bis 5. (2) Die Instrumente sind unbefristet oder haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens 30 Jahren. Nach alleinigem Ermessen des Emittenten können die Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin zurückgezahlt werden. Sehen die für unbefristete Instrumente geltenden Bestimmungen für das Kreditinstitut nach Dafürhalten der zuständigen Behörden einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vor, so darf dieser Anreiz nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Emissionstermin wirksam werden. Die für befristete Instrumente geltenden Bestimmungen erlauben außer dem Fälligkeitstermin keinen anderen Rückzahlungsanreiz zu einem anderen Termin als dem Fälligkeitstermin. Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden gekündigt oder zurückgezahlt werden. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Kreditinstitut ausgeht und weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Kreditinstituts hierdurch über Gebühr beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass die Institute das Instrument durch Bestandteile ersetzen, die die in Artikel 57 Buchstaben a oder ca geforderte oder eine bessere Qualität aufweisen. Die zuständigen Behörden verlangen die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente, wenn das Kreditinstitut die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt, und können je nach Finanz- und Solvabilitätslage der Kreditinstitute diese Aussetzung der Rückzahlung zu jedem anderen Zeitpunkt verlangen. Die zuständigen Behörden können jederzeit die vorzeitige Rückzahlung befristeter oder unbefristeter Instrumente genehmigen, wenn bei der geltenden steuerlichen Behandlung oder der regulatorischen Einstufung solcher Instrumente eine zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbare Änderung eintritt. (3) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen geben dem Kreditinstitut die Möglichkeit, die Zahlung von Zinsen oder Dividenden, wenn dies notwendig ist, für unbegrenzte Zeit ohne Kumulation ausfallen zu lassen. Das Kreditinstitut lässt derartige Zahlungen jedoch ausfallen, wenn es die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt. Die zuständigen Behörden können je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstituts verlangen, dass derartige Zahlungen ausfallen. Ein solcher Ausfall hindert das Kreditinstitut nicht daran, die Zins- oder Dividendenzahlung durch eine Zahlung in Form eines Instruments im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a zu ersetzen, sofern ein solches Verfahren dem Kreditinstitut den Erhalt seiner Finanzmittel gestattet. Eine derartige Ersatzleistung kann besonderen Bedingungen unterliegen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. (4) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gemäß Absatz 6 ausgearbeitet. (5) Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig. (6) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 57 Buchstabe a genannten Instrumente aus und überwacht ihre Anwendung. Bis spätestens 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor, um die Qualität der Eigenmittel zu gewährleisten.‘ |
11. |
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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12. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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13. |
Die Überschrift des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ‚Berechnung der Anforderungen‘ wird ersetzt durch ‚Berechnung und Meldepflichten‘. |
14. |
In Artikel 74 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt: ‚Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden vor dem 1. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.‘ |
15. |
Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (11) zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind. |
16. |
Artikel 87 wird wie folgt geändert:
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17. |
In Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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18. |
Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.‘ |
19. |
Artikel 106 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 107 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 107 Zum Zwecke der Berechnung des Forderungswerts gemäß diesem Abschnitt bedeutet der Begriff ‚Kreditinstitut‘ auch private oder öffentliche Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition des ‚Kreditinstituts‘ entsprechen und in einem Drittland zugelassen wurden.‘ |
21. |
Artikel 110 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 110 (1) Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:
Kreditinstitute, die den Artikeln 84 bis 89 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung der Kredite, die von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden vor dem 1. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein. (3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Artikel 106 Absatz 3 so weit wie möglich auf etwaige Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.‘ |
22. |
Artikel 111 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 113 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 114 wird wie folgt geändert:
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26. |
Artikel 115 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 115 (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert um bis zu 50 % des Werts der betreffenden Wohnimmobilie herabsetzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird für Wohnimmobilien mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Anforderungen des Anhangs VIII Teil 2 Ziffer 8 und des Anhangs VIII Teil 3 Ziffern 62 bis 65 finden für die Zwecke dieses Absatzes Anwendung. ‚Wohnimmobilie‘ bezeichnet eine Immobilie, die vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird. (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert nur dann um bis zu 50 % des Werts der betreffenden gewerblichen Immobilie herabsetzen, wenn die betroffenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gewerbliche Immobilie belegen ist, gestatten, dass den folgenden Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird:
Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet. Die gewerblichen Immobilien sind baulich fertig gestellt, vermietet und erbringen angemessene Mieteinnahmen.‘ |
27. |
Artikel 116 wird gestrichen. |
28. |
Artikel 117 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 119 wird gestrichen. |
30. |
Dem Kapitel 2 wird folgender Abschnitt 7 angefügt: ‚Abschnitt 7 Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken Artikel 122a (1) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, so darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (‚net economic interest‘) von mindestens 5 % halten wird. Für den Zweck des vorliegenden Artikels gilt als ‚Halten eines materiellen Nettoanteils‘ entweder:
Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er unterliegt nicht der Kreditrisikominderung und keinen Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚kontinuierlich‘, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden. Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. (2) Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts bzw. der betreffenden EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Absatz 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
Absatz 1 findet keine Anwendung auf
(4) Die Kreditinstitute sind vor der Investition und gegebenenfalls anschließend in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungspositionen in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und zu erfassen:
Die Kreditinstitute führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durch. Dabei können sie sich auf die von einer Ratingagentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben. (5) Handeln Kreditinstitute nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Forderung, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität), sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools. Kreditinstitute müssen gründliche Kenntnisse aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion besitzen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (‚Trigger‘), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls. Sind die Anforderungen der Absätze 4, 7 und dieses Absatzes in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Kreditinstituts nicht erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gegen das betreffende Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das abgesehen von diesem Absatz für die einschlägigen Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 gelten würde, und dass das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben wird. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die für bestimmte Verbriefungen gemäß Absatz 3 geltenden Ausnahmen durch Herabsetzung des Risikogewichts, das sie andernfalls gemäß diesem Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Absatz 3 Anwendung findet. (6) Sponsor-Kreditinstitute und originierende Kreditinstitute wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Anhang V Nummer 3 an wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Kreditinstitute und die Sponsor-Kreditinstitute dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Kreditinstitute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen. Sind die Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht erfüllt, so darf das originierende Kreditinstitut Artikel 95 Absatz 1 nicht anwenden und das originierende Kreditinstitut darf die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt lassen. (7) Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Absatz 1 verpflichtet haben, einen ‚net economic interest‘ an der Verbriefung zu behalten. Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die ‚wesentlichen einschlägigen Daten‘ zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für neue Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert werden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Absätze 1 bis 7 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen. Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen. (9) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:
(10) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bezüglich dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes gegen Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten ergriffen werden.‘ |
31. |
Artikel 129 wird wie folgt geändert:
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32. |
Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde. Erhält die in Artikel 49 Absatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden. So weit wie möglich nutzen die zuständigen Behörden und die in Artikel 49 Absatz 4 genannte Behörde bestehende Kommunikationswege.‘ |
33. |
Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Artikel 131a (1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt. (2) Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien beruhen auf den Modalitäten im Sinne von Artikel 131, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich festgelegt werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3. Die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern können, sofern sie Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen. In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Artikel 42a Absatz 2 berücksichtigt. Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.‘ |
34. |
Artikel 132 wird wie folgt geändert:
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35. |
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
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36. |
Artikel 153 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ‚Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.‘ |
37. |
In Artikel 154 werden folgende Absätze angefügt: ‚(8) Kreditinstitute, die die in Artikel 66 Absatz 1a festgelegten Beschränkungen zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, entwickeln Strategien und Verfahren für die notwendigen Maßnahmen, um dieser Lage vor den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten abzuhelfen. Diese Maßnahmen werden nach Artikel 124 überprüft. (9) Instrumente, die zum 31. Dezember 2010 nach nationalem Recht als den in Artikel 57 Buchstaben a, b und c genannten Instrumenten gleichwertig angesehen wurden, aber nicht unter Artikel 57 Buchstabe a fallen oder nicht die Kriterien nach Artikel 63a erfüllen, werden bis zum 31. Dezember 2040 im Rahmen der folgenden Grenzen als unter Artikel 57 Buchstabe ca fallend angesehen:
Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht die Emission dieser Instrumente bis zum 31. Dezember 2010. (10) Für die Zwecke von Abschnitt 5 werden Aktiva in Form von Forderungen oder sonstigen Krediten an Institute, die vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, weiterhin — jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2012 — gemäß der bis zum 7. Dezember 2009 geltenden Fassung des Artikels 115 Absatz 2 und des Artikels 116 behandelt. (11) Bis zum 31. Dezember 2012 beträgt der in Artikel 129 Absatz 3 genannte Zeitraum sechs Monate.‘ |
38. |
Artikel 156 wird wie folgt geändert: ‚Artikel 156 Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen. Die Kommission unterzieht diese Richtlinie insgesamt bis spätestens 31. Dezember 2009 einer Überprüfung, um der Notwendigkeit einer besseren Analyse der makroprudentiellen Probleme und einer entsprechenden Reaktion Rechnung zu tragen, wobei u. a. Folgendes zu untersuchen ist:
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Reform des Aufsichtssystems, einschließlich relevanter Bestimmungen dieser Richtlinie, vor, den sie nach dem einschlägigen Verfahren des Vertrags mit geeigneten Vorschlägen versieht. Die Kommission überprüft bis zum 1. Januar 2011 die Fortschritte des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden im Hinblick auf einheitliche Formate, Zeitabstände und Termine der Berichte gemäß Artikel 74 Absatz 2. Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73 und des Artikels 80 Absätze 7 und 8 sowie ihre Anwendung auf Mikrokreditfinanzierungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2009 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte, einschließlich der Märkte für Credit Default Swaps (CDS), wie etwa ein Clearing über zentrale Gegenparteien. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie mit geeigneten Vorschlägen versieht. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die voraussichtlichen Auswirkungen von Artikel 122a und unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einem geeigneten Vorschlag. Die Kommission erstellt ihren Bericht nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob der in Artikel 122a Absatz 1 festgelegte Mindestselbstbehalt zu dem Ziel beiträgt, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen und die Finanzstabilität zu verbessern, und ob es unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen angezeigt wäre, den Mindestselbstbehalt zu erhöhen. Spätestens bis 1. Januar 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit des Artikels 122a vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.‘ |
39. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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40. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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41. |
In Anhang IX Teil 3 Abschnitt 2 wird Folgendes angefügt:
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42. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
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43. |
Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2006/49/EG
Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‘‚Basiseigenmittel‘ sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i, j und k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.“ |
2. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden zulassen, dass Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen darstellen, genauso behandelt werden, wie dies in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie vorgesehen ist.“ |
4. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenze bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.“ |
6. |
Dem Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Für Wertpapierfirmen gelten für die Berichterstattung die einheitlichen Formate, Zeitabstände und Termine nach Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG.“ |
7. |
Dem Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, es sei denn, die Wertpapierfirmen erfüllen die Kriterien des Artikels 20 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 46 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie.“ |
8. |
In Artikel 45 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt. |
9. |
In Artikel 47 werden das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ und der Verweis auf die Nummern 4 und 8 des Anhangs V der Richtlinie 93/6/EWG durch den Verweis auf die Nummern 4 und 8 des Anhangs VIII ersetzt. |
10. |
In Artikel 48 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt. |
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2007/64/EG
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG erhält folgende Fassung:
„a) |
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich in der Gemeinschaft niedergelassener Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie, die Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 38 der genannten Richtlinie außerhalb der Gemeinschaft haben;“. |
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 2010 nachzukommen.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. MALMSTRÖM
(1) Stellungnahme vom 24.3.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 93 vom 22.4.2009, S. 3.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.
(4) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
(6) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(10) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(11) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.‘