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Document 32009L0111

Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, p. 97–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/111/oj

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/97


RICHTLINIE 2009/111/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Richtlinie bildet im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und des Ecofin-Rates sowie im Einklang mit den internationalen Initiativen wie dem G-20-Gipfel (Gruppe der 20 — „G20“) am 2. April 2009 einen ersten wichtigen Schritt zur Behebung der durch die Finanzkrise aufgedeckten Mängel, dem die von der Kommission angekündigten weiteren Initiativen folgen werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ genannt sind.

(2)

Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese speziellen Gruppenaufsichtsvorschriften bei vergleichbar zugeordneten Kreditinstituten, die auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen oder beibehalten können. Die in Artikel 3 jener Richtlinie festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern.

(3)

Hybride Finanzinstrumente spielen beim laufenden Kapitalmanagement der Kreditinstitute eine wichtige Rolle. Diese Instrumente geben den Kreditinstituten die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zu diversifizieren und ein breites Spektrum von Finanzinvestoren zu erreichen. Am 28. Oktober 1998 erzielte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Übereinkunft sowohl über die Kriterien als auch die Obergrenzen für die Anrechnung bestimmter Arten von hybriden Finanzinstrumenten als Basiseigenmittel der Kreditinstitute.

(4)

Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als Basiseigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die Basiseigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sollten sämtliche Instrumente umfassen, die nach nationalem Recht als Beteiligungskapital gelten, die den Stammaktien bei der Liquidation im Rang gleichgestellt sind und die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten. Dazu können Instrumente zählen, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung ohne Kumulation beinhalten, sofern sie unter Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) fallen, den Stammaktien bei der Liquidation im Rang gleichgestellt sind und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten. Die Basiseigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sollten ferner sämtliche anderen Instrumente umfassen, die unter die satzungsmäßigen Bestimmungen der Kreditinstitute fallen, wobei die spezielle Struktur von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, und die, insbesondere was die Verlustabsorption betrifft, hinsichtlich der Qualität ihres Kapitals als gleichwertig mit Stammaktien gelten. Instrumente, die den Stammaktien bei der Liquidation nicht im Rang gleichgestellt sind oder die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse nicht gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten, fallen unter die Kategorie der hybriden Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG.

(5)

Um an den Märkten keine Verwerfungen hervorzurufen und die Kontinuität des Eigenkapitalniveaus insgesamt zu gewährleisten, sollten spezielle Vorkehrungen für den Übergang zur neuen Regelung für Finanzinstrumente getroffen werden. Sobald die Konjunkturerholung sichergestellt ist, sollte die Qualität der Basiseigenmittel weiter verbessert werden. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2011 Bericht erstatten und geeignete Vorschläge vorlegen.

(6)

Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, das systemische Risiko zu mindern. Um die Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Aufsichtskollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Aufsichtskollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.

(7)

Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden sollten also die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Dieser vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geltende Grundsatz sollte als allgemeine Zielsetzung zu verstehen sein, mit der zur Finanzmarktstabilität in der Europäischen Union beigetragen werden soll und sollte die zuständigen Behörden rechtlich nicht dazu verpflichten, ein konkretes Ergebnis zu erreichen.

(8)

Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit einem in einem Drittstaat ansässigen Mutterinstitut eingerichtet werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Aufsichtsarbitrage, die sich daraus ergeben könnten, dass die verschiedenen Kollegien unterschiedliche Verfahren und Vorschriften anwenden und die Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben, sollten vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für die Verfahrensweisen der Kollegien aufgestellt werden.

(9)

Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie sollte die Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelbasis nicht berühren.

(10)

Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, insbesondere bei einer Krise bedeutender Zweigniederlassungen, sollten daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte der Begriff der bedeutenden Zweigniederlassungen definiert werden. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen und bei der Minderung des systemischen Risikos von wesentlicher Bedeutung sind.

(11)

Die gegenwärtigen Aufsichtsregelungen sollten weiter entwickelt werden. Aufsichtskollegien sind ein weiterer wichtiger Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen.

(12)

Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden und Anerkennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sind von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines durch diese unterschiedlichen Zuständigkeiten ausgelösten Konflikts zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums sind neutrale und unabhängige Stellungnahmen sowie Schlichtungs- und Konfliktlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.

(13)

Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat gezeigt, dass es angebracht ist, den Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Europäischen Union weiter zu prüfen.

(14)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Wege aus der Finanzkrise: Ein europäischer Aktionsrahmen“ bekannt gegeben, dass sie eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière“-Gruppe) beauftragt hat, Überlegungen über die Gestaltung europäischer Finanzeinrichtungen anzustellen, um die Solidität der Aufsicht, das ordnungsmäßige Funktionieren von Märkten und eine engere europäische Zusammenarbeit für einen Überblick hinsichtlich Finanzstabilität, Frühwarnsystemen und Krisenmanagement, einschließlich des Managements von grenz- und branchenübergreifenden Risiken zu gewährleisten, und auch eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und anderen großen Rechtsräumen zu prüfen, die dazu beitragen soll, die Finanzstabilität auf globaler Ebene zu wahren.

(15)

Um das notwendige Maß an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union zu erreichen und die Stabilität des Finanzsystems zu stützen, bedarf es dringend weiterer umfassender Reformen am Regulierungs- und Aufsichtsmodell für den EU-Finanzsektor. Die Kommission sollte möglichst schnell entsprechende Vorschläge unterbreiten und dabei den am 25. Februar 2009 vorgelegten Schlussfolgerungen der „de Larosière“-Gruppe gebührend Rechnung tragen.

(16)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2009 Bericht erstatten und geeignete Legislativvorschläge zur Beseitigung der bei den Regelungen über eine stärkere Integration der Aufsicht festgestellten Unzulänglichkeiten vorlegen. Sie sollte dabei berücksichtigen, dass bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Aufsichtssystem auf der Ebene der Europäischen Union eine stärkere Rolle übernehmen sollte.

(17)

Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden kann ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation könnte für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. Die Überwachung und Kontrolle der Großkredite eines Kreditinstituts sollte daher fester Bestandteil seiner Beaufsichtigung sein.

(18)

Die gegenwärtigen Großkreditvorschriften stammen aus dem Jahr 1992. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großkredite in der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (6) überarbeitet werden.

(19)

Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Um den Bürokratieaufwand für Kreditinstitute zu verringern, sollte die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großkrediten offen steht, verringert werden.

(20)

Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, ist es von Bedeutung, auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus einer gemeinsamen Quelle für erhebliche Finanzierungen ergeben, welche vom Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma selbst, ihrer Finanzgruppe oder den mit ihnen verbundenen Parteien bereitgestellt werden.

(21)

Auch wenn es wünschenswert ist, die Kalkulation des Forderungswerts auf die für die Bestimmung der Mindesteigenkapitalanforderungen vorgesehene Berechnung zu stützen, ist es doch sinnvoll, für die Überwachung von Großkrediten Vorschriften ohne Risikogewichte oder Risikograde festzulegen. Außerdem wurde bei der Gestaltung der Kreditrisikominderungstechniken der Solvabilitätsordnung von der Annahme eines gut diversifizierten Kreditrisikos ausgegangen. Bei Großkrediten ist das Kreditrisiko, wenn es um das Risiko der Konzentration von Krediten auf eine einzige Adresse geht, nicht gut diversifiziert. Die Auswirkungen solcher Techniken sollten daher aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei Großkrediten ein effektiver Rückgriff auf die Kreditsicherheit vorgesehen werden.

(22)

Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings ist eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt worden, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzumildern. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und -Settlement sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen Forderungen, die nicht vorhersehbar sein könnten und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, u. a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.

(23)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG, die externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAI) betreffen, sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (7) in Einklang stehen. Insbesondere sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden seine Leitlinien für die Anerkennung von ECAI überprüfen, um Doppelarbeit zu vermeiden und den mit dem Anerkennungsverfahren verbundenen Aufwand zu verringern, wenn eine ECAI auf Gemeinschaftsebene als Ratingagentur zugelassen ist.

(24)

Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Es ist auch wichtig, dass die Interessen des Originators oder Sponsors mit den Interessen der Anleger in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, sollte der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Aktiva zurückbehalten. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren oder Sponsoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Im Allgemeinen sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass die Anwendung der Vorschrift über den Selbstbehalt insbesondere durch eine Gebühren- und/oder Prämienstruktur vermieden wird. Ein solcher Selbstbehalt sollte in allen Situationen gelten, in denen die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung unter die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2006/48/EG fällt, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen.

(25)

Die Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller Inkongruenzen bei diesen Strukturen müssen in sämtlichen einschlägigen Regelungen für den Finanzsektor kohärent und einheitlich sein. Die Kommission sollte entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreiten, um diese Kohärenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten. Die Vorschriften über den Selbstbehalt sollten nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, nur der Sponsor oder nur der ursprüngliche Kreditgeber unter die Verpflichtung fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Pflicht zum Selbstbehalt nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Gekaufte Forderungen sollten nicht unter die Pflicht zum Selbstbehalt fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten das Risikogewicht in Bezug auf die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt und der Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen für nicht unerhebliche Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, anwenden.

(26)

In ihrer Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 haben die G-20-Führer den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die Behörden aufgefordert, bis 2010 Sorgfaltsanforderungen und quantitative Selbstbehaltsanforderungen für Verbriefungen zu prüfen. Vor dem Hintergrund dieser internationalen Entwicklungen und um die von den Verbriefungsmärkten ausgehenden systemischen Risiken bestmöglich zu mindern, sollte die Kommission vor Ende 2009 nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden entscheiden, ob eine Erhöhung des Selbstbehalts vorgeschlagen werden sollte und ob die Methoden für die Berechnung des Selbstbehalts zu dem Ziel beitragen, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen.

(27)

Es sollte die gebotene Sorgfalt angewendet werden, um die Risiken, die sich aus den verbrieften Krediten für das Handelsbuch und das Nicht-Handelsbuch ergeben, ordnungsgemäß bewerten zu können. Die Sorgfaltspflichten müssen zudem verhältnismäßig sein. Due-Diligence-Verfahren sollten zu einem größeren Vertrauen zwischen Originatoren, Sponsoren und Investoren führen. Es ist daher wünschenswert, dass relevante Informationen über die Due-Diligence-Verfahren ordnungsgemäß offen gelegt werden.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass den zuständigen Behörden genügend Personal und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um ihren aufsichtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG nachzukommen, und ihre an der Überwachung von Kreditinstituten gemäß jener Richtlinie beteiligten Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

(29)

Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG sollte angepasst werden, um bestimmte Vorschriften zugunsten einer stärkeren Konvergenz der Aufsichtspraktiken klarzustellen.

(30)

Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass das Liquiditätsrisikomanagement ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute und ihrer Zweigniederlassungen ist. Die in den Anhängen V und XI der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Kriterien sollten verschärft werden, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen.

(31)

Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (8).

(32)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG erhalten, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(33)

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass makroprudentielle Probleme, d. h. die Probleme, die an der Schnittstelle zwischen makroökonomischer Politik und Finanzregulierung liegen, genauer analysiert werden müssen und entsprechend auf sie reagiert werden muss. Dabei ist Folgendes zu untersuchen: Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus mindern, einschließlich der Notwendigkeit, dass Kreditinstitute in guten Zeiten antizyklische Puffer anlegen sollten, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann, was auch die Möglichkeit umfassen kann, zusätzliche Reserven und „dynamische Rückstellungen“ anzulegen, sowie die Möglichkeit, die Kapitalpuffer in schwierigen Zeiten zu reduzieren, wodurch über den Konjunkturzyklus hinweg eine angemessene Kapitalverfügbarkeit gewährleistet wird; Grundannahmen, die der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugrunde liegen; ergänzende Maßnahmen zu risikogestützten Vorschriften für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Leverage-Aufbau im Bankensystem zu beschränken.

(34)

Die Kommission sollte die Richtlinie 2006/48/EG daher bis 31. Dezember 2009 umfassend überprüfen, um alle diese Fragen anzugehen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.

(35)

Zur Gewährleistung der Finanzstabilität sollte die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte prüfen, um die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken zu verringern, zum Beispiel durch ein Clearing von Credit Default Swaps über zentrale Gegenparteien (ZGP), und über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Die Einrichtung und Entwicklung von zentralen Gegenparteien in der Europäischen Union, die hohen operationellen und prudentiellen Standards sowie einer effektiven Aufsicht unterliegen, sollte gefördert werden. Die Kommission sollte ihren Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen und unter Berücksichtigung paralleler Initiativen auf globaler Ebene — dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(36)

Die Kommission sollte die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG unter anderem im Hinblick darauf überprüfen, ob die Ausnahmen dem nationalen Ermessen überlassen bleiben sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Die Ausnahmen und Optionen sollten in Fällen, in denen keine nachweisliche Notwendigkeit besteht, gestrichen werden, um gemeinsame und einheitliche Regeln für die gesamte Gemeinschaft zu ermöglichen.

(37)

Die besonderen Merkmale von Mikrokrediten sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden. Die Verbreitung von Mikrokrediten sollte gefördert werden. Angesichts der geringen Verbreitung von Mikrokrediten sollte darüber hinaus die Entwicklung angemessener Ratingsysteme gefördert werden, einschließlich der Entwicklung standardisierter Ratingsysteme, die an die Risiken von Mikrokreditaktivitäten angepasst sind. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Aufsichtsregelungen für Mikrokreditaktivitäten angemessen sind.

(38)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und ihre Beaufsichtigung, aufgrund der Tatsache, dass dies die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(40)

Die Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG (2) (10) sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Sind ein oder mehrere Kreditinstitute im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:“.

b)

Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Institute‘ für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2, 3 und 5: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;“.

b)

Nummer 45 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstaben a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die anderen oder alle anderen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.“

c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„48.

‚konsolidierende Aufsichtsbehörde‘: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist.“

3.

In Artikel 40 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legen.“

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 42a

(1)   Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

In diesem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigniederlassung als bedeutend angesehen werden soll, wobei folgende Aspekte besonders beachtet werden:

a)

ob der Marktanteil der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt,

b)

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abrechnungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde, und

c)

die Größe und Bedeutung der Zweigniederlassung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten eine eigene Entscheidung, ob die Zweigniederlassung bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 sind in einem Dokument enthalten, das eine umfassende Begründung enthält und werden den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt sowie als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

Die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen.

(3)   Findet Artikel 131a keine Anwendung, so richten die Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Kreditinstituts mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 42 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 42b

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden beteiligen;

b)

die zuständigen Behörden die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen vom Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun;

c)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

(2)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ab 1. Januar 2011 alljährlich über die Konvergenzfortschritte im Bereich der Aufsicht.“

5.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind, und“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind.“

6.

Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die relevant sind, an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienststellen in allen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.“

7.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

andere als die unter Buchstabe a genannten Instrumente, die die Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e sowie des Artikels 63a erfüllen;‚.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚Für die Zwecke des Buchstaben b genehmigen die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen oder Gewinnen zum Jahresende vor dem endgültigen Beschluss nur dann, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Betrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.‘

8.

Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Bestandteile verwendet und ob andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abgezogen werden sollen.‘

9.

Dem Artikel 63 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Buchstaben a, c, d und e.‘

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

‚Artikel 63a

(1)   Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Absätze 2 bis 5.

(2)   Die Instrumente sind unbefristet oder haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens 30 Jahren. Nach alleinigem Ermessen des Emittenten können die Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin zurückgezahlt werden. Sehen die für unbefristete Instrumente geltenden Bestimmungen für das Kreditinstitut nach Dafürhalten der zuständigen Behörden einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vor, so darf dieser Anreiz nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Emissionstermin wirksam werden. Die für befristete Instrumente geltenden Bestimmungen erlauben außer dem Fälligkeitstermin keinen anderen Rückzahlungsanreiz zu einem anderen Termin als dem Fälligkeitstermin.

Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden gekündigt oder zurückgezahlt werden. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Kreditinstitut ausgeht und weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Kreditinstituts hierdurch über Gebühr beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass die Institute das Instrument durch Bestandteile ersetzen, die die in Artikel 57 Buchstaben a oder ca geforderte oder eine bessere Qualität aufweisen.

Die zuständigen Behörden verlangen die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente, wenn das Kreditinstitut die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt, und können je nach Finanz- und Solvabilitätslage der Kreditinstitute diese Aussetzung der Rückzahlung zu jedem anderen Zeitpunkt verlangen.

Die zuständigen Behörden können jederzeit die vorzeitige Rückzahlung befristeter oder unbefristeter Instrumente genehmigen, wenn bei der geltenden steuerlichen Behandlung oder der regulatorischen Einstufung solcher Instrumente eine zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbare Änderung eintritt.

(3)   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen geben dem Kreditinstitut die Möglichkeit, die Zahlung von Zinsen oder Dividenden, wenn dies notwendig ist, für unbegrenzte Zeit ohne Kumulation ausfallen zu lassen.

Das Kreditinstitut lässt derartige Zahlungen jedoch ausfallen, wenn es die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt.

Die zuständigen Behörden können je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstituts verlangen, dass derartige Zahlungen ausfallen. Ein solcher Ausfall hindert das Kreditinstitut nicht daran, die Zins- oder Dividendenzahlung durch eine Zahlung in Form eines Instruments im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a zu ersetzen, sofern ein solches Verfahren dem Kreditinstitut den Erhalt seiner Finanzmittel gestattet. Eine derartige Ersatzleistung kann besonderen Bedingungen unterliegen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

(4)   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gemäß Absatz 6 ausgearbeitet.

(5)   Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig.

(6)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 57 Buchstabe a genannten Instrumente aus und überwacht ihre Anwendung. Bis spätestens 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor, um die Qualität der Eigenmittel zu gewährleisten.‘

11.

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

‚a)

die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung. Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca, die Anteile anderer Gesellschafter begründen, erfüllen die Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e sowie der Artikel 63a und 66;‘.

12.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

‚(1)   Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

a)

Die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k dieses Artikels beschränkt, und

b)

die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt.

(1a)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegt die Summe der in Artikel 57 Buchstabe ca aufgeführten Bestandteile folgenden Beschränkungen:

a)

Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen umgewandelt werden müssen und die auf Initiative der zuständigen Behörde je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Emittenten jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a umgewandelt werden können, ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

b)

im Rahmen der Beschränkung des Buchstabens a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

c)

im Rahmen der Beschränkungen der Buchstaben a und b ist die Summe der befristeten Instrumente und der Instrumente, bei denen die Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Anreiz zur Rückzahlung beinhalten, auf höchstens 15 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

d)

der über die Beschränkungen der Buchstaben a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt der Beschränkung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

(2)   Die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile im Sinne der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile im Sinne der Buchstaben i, j und k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile im Sinne der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, wird der Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k abgezogen. Die Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstabe r werden nicht abgezogen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.‘

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in den Absätzen 1 und 1a festgelegten Beschränkungen in Krisensituationen zeitweise zu überschreiten.‘

13.

Die Überschrift des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ‚Berechnung der Anforderungen‘ wird ersetzt durch ‚Berechnung und Meldepflichten‘.

14.

In Artikel 74 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

‚Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden vor dem 1. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.‘

15.

Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (11) zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.

16.

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

‚(11)   Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren. Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist oder nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt sein kann, gilt Absatz 12. Absatz 12 kommt insbesondere zur Anwendung, wenn es für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren zu berechnen.

Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:

a)

bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode;

b)

bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i)

bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1 250 % betragen;

ii)

bei allen anderen Forderungen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.

Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für die Zwecke des Buchstabens a zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Forderungen zusammen mit den direkten Forderungen des Kreditinstituts in dieser Forderungsklasse im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 nicht wesentlich, so kann unbeschadet des Artikels 154 Absatz 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörden Artikel 89 Absatz 1 angewandt werden.‘

b)

Absatz 12 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Alternativ zu der in Unterabsatz 1 beschriebenen Methode können Kreditinstitute nach den in Absatz 11 Buchstaben a und b genannten Methoden eigene oder von Dritten stammende Berechnungen der durchschnittlichen riskogewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen verwenden und melden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung und Meldung gesorgt ist.‘

17.

In Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

‚d)

Forderungen an Zentralstaaten (Mitgliedstaaten) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn‘.

18.

Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.‘

19.

Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Kredite umfassen nicht die folgenden Kredite:

a)

im Fall von Wechselkursgeschäften die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden,

b)

im Fall von Wertpapiergeschäften die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden, oder

c)

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen, oder

d)

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden legt Leitlinien fest, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der in den Buchstaben c und d genannten Ausnahmen zu verbessern.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(3)   Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Forderungen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.‘

20.

Artikel 107 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 107

Zum Zwecke der Berechnung des Forderungswerts gemäß diesem Abschnitt bedeutet der Begriff ‚Kreditinstitut‘ auch private oder öffentliche Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition des ‚Kreditinstituts‘ entsprechen und in einem Drittland zugelassen wurden.‘

21.

Artikel 110 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 110

(1)   Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:

a)

Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Kreditinstitut den Großkredit vergeben hat,

b)

Forderungswert ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, wenn anwendbar,

c)

Art der verwendeten Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, wenn eine solche verwendet wird,

d)

Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Kreditinstitute, die den Artikeln 84 bis 89 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung der Kredite, die von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden vor dem 1. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Artikel 106 Absatz 3 so weit wie möglich auf etwaige Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.‘

22.

Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Ein Kreditinstitut geht gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 keine Forderung ein, deren Wert 25 % seiner Eigenmittel übersteigt.

Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht übersteigt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, so darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Kreditinstituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Anhang V Nummer 7 zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt und darf 100 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.‘

b)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die relevante in Absatz 1 festgelegte Obergrenze wird von den Kreditinstituten jederzeit eingehalten. Wird bei Krediten diese Obergrenze jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist der Forderungswert den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenze wieder einhalten muss.

Kommt der in Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf die Eigenmittel des Kreditinstituts überschritten werden darf.‘

23.

Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Darf vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels eine Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 angerechnet werden, so müssen dabei die in den Artikeln 90 bis 93 festgelegten Anrechnungsvoraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts berücksichtigen die Kreditinstitute die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 20 bis 22 aufgeführten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 115 zulässig ist.‘

24.

Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

‚(3)   Von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 sind folgende Kredite ausgenommen:‘.

ii)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

‚e)

Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

f)

Kredite an die in Artikel 80 Absatz 7 oder Absatz 8 genannten Gegenparteien, wenn ihnen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Kredite an Dritte behandelt.‘

iii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

‚i)

Kredite aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II als außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 111 Absatz 1 geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird.‘

iv)

Die Buchstaben j bis t werden gestrichen.

v)

Die Unterabsätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(4)   Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:

a)

gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68, 69 und 70;

b)

Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;

c)

ungeachtet Absatz 3 Buchstabe f die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß dieser Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Kredite an Dritte behandelt;

d)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

e)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute von Kreditinstituten, die bei ihrer Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt sind und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder ihrer Satzung Darlehen vergeben, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;

f)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

g)

Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;

h)

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer anerkannten Ratingagentur mit ‚Investment Grade‘ bewertet wurden;

i)

50 % der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der anderen als Kreditgarantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;

j)

rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.‘

25.

Artikel 114 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein Kreditinstitut bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 den nach den Artikeln 90 bis 93 berechneten ‚vollständig angepassten Forderungswert‘ zugrunde legen, der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeitinkongruenzen berücksichtigt (E*).‘

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, diese Wirkungen bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnen.‘

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

‚Kreditinstitute, die nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen und den Wert ihrer Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Methode berechnen, können den Forderungswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) oder nach der in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Methode ermitteln.‘

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) verfährt oder nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.‘

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

‚Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Methode eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.‘

iii)

Unterabsatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚b)

Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der in Absatz 2 dargelegten Methode angerechnet wurde, und‘.

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

26.

Artikel 115 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 115

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert um bis zu 50 % des Werts der betreffenden Wohnimmobilie herabsetzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Forderung ist hinreichend durch Hypotheken auf Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert;

b)

die Forderung bezieht sich auf ein Leasinggeschäft, bei dem der vermietete Wohnraum so lange vollständig Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat.

Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird für Wohnimmobilien mindestens alle drei Jahre durchgeführt.

Die Anforderungen des Anhangs VIII Teil 2 Ziffer 8 und des Anhangs VIII Teil 3 Ziffern 62 bis 65 finden für die Zwecke dieses Absatzes Anwendung.

‚Wohnimmobilie‘ bezeichnet eine Immobilie, die vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert nur dann um bis zu 50 % des Werts der betreffenden gewerblichen Immobilie herabsetzen, wenn die betroffenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gewerbliche Immobilie belegen ist, gestatten, dass den folgenden Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird:

a)

Krediten, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze ausüben, und Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, oder

b)

Krediten in Verbindung mit Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen.

Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet.

Die gewerblichen Immobilien sind baulich fertig gestellt, vermietet und erbringen angemessene Mieteinnahmen.‘

27.

Artikel 116 wird gestrichen.

28.

Artikel 117 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Wird ein Kredit an einen Kunden von einem Dritten garantiert oder mit einer von einem Dritten begebenen Sicherheit abgesichert, so kann ein Kreditinstitut

a)

den garantierten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Garantiegeber und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern dem ungesicherten Kredit an den Garantiegeber nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden;

b)

den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern der Kredit durch eine Sicherheit abgesichert ist und dem besicherten Teil des Kredits nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Kreditinstitut nimmt den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b dargelegten Ansatz nicht in Anspruch, wenn zwischen dem Kredit und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Abschnitts darf ein Kreditinstitut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) als auch die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vorgehensweise anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die einfache Methode (Financial Collateral Simple Method) anwenden darf.‘

b)

In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

‚(2)   Verfährt ein Kreditinstitut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:‘.

29.

Artikel 119 wird gestrichen.

30.

Dem Kapitel 2 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

‚Abschnitt 7

Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken

Artikel 122a

(1)   Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, so darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (‚net economic interest‘) von mindestens 5 % halten wird.

Für den Zweck des vorliegenden Artikels gilt als ‚Halten eines materiellen Nettoanteils‘ entweder:

a)

das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche oder

b)

bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder

c)

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt, oder

d)

das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er unterliegt nicht der Kreditrisikominderung und keinen Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚kontinuierlich‘, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.

(2)   Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts bzw. der betreffenden EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Absatz 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:

a)

Zentralstaaten oder Zentralbanken;

b)

Regionalregierungen, Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;

c)

Instituten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird, oder

d)

multilateralen Entwicklungsbanken.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

b)

Konsortialkredite, angekaufte Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Absatz 1 fallende Verbriefung zu ‚verpacken‘ und/oder abzusichern.

(4)   Die Kreditinstitute sind vor der Investition und gegebenenfalls anschließend in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungspositionen in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und zu erfassen:

a)

nach Absatz 1 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum ‚net economic interest‘, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;

b)

Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

c)

Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d)

Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

e)

Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;

f)

gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat, und

g)

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstituts haben können.

Die Kreditinstitute führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durch. Dabei können sie sich auf die von einer Ratingagentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(5)   Handeln Kreditinstitute nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Forderung, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität), sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.

Kreditinstitute müssen gründliche Kenntnisse aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion besitzen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (‚Trigger‘), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

Sind die Anforderungen der Absätze 4, 7 und dieses Absatzes in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Kreditinstituts nicht erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gegen das betreffende Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das abgesehen von diesem Absatz für die einschlägigen Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 gelten würde, und dass das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben wird. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die für bestimmte Verbriefungen gemäß Absatz 3 geltenden Ausnahmen durch Herabsetzung des Risikogewichts, das sie andernfalls gemäß diesem Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Absatz 3 Anwendung findet.

(6)   Sponsor-Kreditinstitute und originierende Kreditinstitute wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Anhang V Nummer 3 an wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Kreditinstitute und die Sponsor-Kreditinstitute dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Kreditinstitute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

Sind die Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht erfüllt, so darf das originierende Kreditinstitut Artikel 95 Absatz 1 nicht anwenden und das originierende Kreditinstitut darf die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt lassen.

(7)   Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Absatz 1 verpflichtet haben, einen ‚net economic interest‘ an der Verbriefung zu behalten. Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die ‚wesentlichen einschlägigen Daten‘ zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.

(8)   Die Absätze 1 bis 7 gelten für neue Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert werden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Absätze 1 bis 7 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen. Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen.

(9)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)

allgemeine Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Absätze 1 bis 7 bis 31. Dezember 2010 beschlossen wurden;

b)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 2 eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 7 auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts ab dem 31. Dezember 2011.

Die Anforderung gemäß diesem Absatz gilt vorbehaltlich des Artikels 144 Unterabsatz 2.

(10)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bezüglich dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes gegen Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten ergriffen werden.‘

31.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

‚b)

sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in den Artikeln 123, 124 und 136 sowie in Kapitel 5 und Anhang V genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet;

c)

sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen, einschließlich widriger Entwicklungen bei Kreditinstituten oder an den Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege zur Erleichterung des Krisenmanagements nutzt.

Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Sinne des Buchstabens c schließt außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.

Die gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat. In der gemeinsamen Entscheidung wird auch die von den jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 durchgeführte Risikobewertung der Tochtergesellschaften angemessen berücksichtigt.

Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und dem EU-Mutterkreditinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auch auf eigene Initiative konsultieren.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen.

Diese Entscheidungen werden in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und tragen der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt bzw. geäußert haben. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden und dem EU-Mutterkreditinstitut.

Wurde der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden dessen Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden getroffen werden, falls keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten umgesetzt.

Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach den Unterabsätzen 4 und 5 getroffen werden, wenn keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen dann aktualisiert, wenn eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig ist, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe sämtlicher Gründe die Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 beantragt. Im zuletzt genannten Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen antragstellenden Behörde geregelt werden.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken hinsichtlich des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.‘

32.

Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Absatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden.

So weit wie möglich nutzen die zuständigen Behörden und die in Artikel 49 Absatz 4 genannte Behörde bestehende Kommunikationswege.‘

33.

Folgender Artikel wird eingefügt:

‚Artikel 131a

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Austausch von Informationen,

b)

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

c)

Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

d)

Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,

e)

kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der in der Gemeinschaftsgesetzgebung eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

f)

Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(2)   Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien beruhen auf den Modalitäten im Sinne von Artikel 131, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich festgelegt werden.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3.

Die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern können, sofern sie Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Artikel 42a Absatz 2 berücksichtigt.

Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.‘

34.

Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe d wird die Bezugnahme auf Artikel 136 durch die Bezugnahme auf Artikel 136 Absatz 1 ersetzt.

b)

In Absatz 3 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf Artikel 136 durch die Bezugnahme auf Artikel 136 Absatz 1 ersetzt.

35.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben k und l folgende Fassung:

‚k)

Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV;

l)

Anpassung der Bestimmungen der Anhänge III und V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.‘

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

‚c)

Klarstellung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 113;‘.

36.

Artikel 153 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.‘

37.

In Artikel 154 werden folgende Absätze angefügt:

‚(8)   Kreditinstitute, die die in Artikel 66 Absatz 1a festgelegten Beschränkungen zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, entwickeln Strategien und Verfahren für die notwendigen Maßnahmen, um dieser Lage vor den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten abzuhelfen.

Diese Maßnahmen werden nach Artikel 124 überprüft.

(9)   Instrumente, die zum 31. Dezember 2010 nach nationalem Recht als den in Artikel 57 Buchstaben a, b und c genannten Instrumenten gleichwertig angesehen wurden, aber nicht unter Artikel 57 Buchstabe a fallen oder nicht die Kriterien nach Artikel 63a erfüllen, werden bis zum 31. Dezember 2040 im Rahmen der folgenden Grenzen als unter Artikel 57 Buchstabe ca fallend angesehen:

a)

10 und 20 Jahre nach dem 31. Dezember 2010: bis zu einer Höhe von 20 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k;

b)

20 und 30 Jahre nach dem 31. Dezember 2010: bis zu einer Höhe von 10 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht die Emission dieser Instrumente bis zum 31. Dezember 2010.

(10)   Für die Zwecke von Abschnitt 5 werden Aktiva in Form von Forderungen oder sonstigen Krediten an Institute, die vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, weiterhin — jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2012 — gemäß der bis zum 7. Dezember 2009 geltenden Fassung des Artikels 115 Absatz 2 und des Artikels 116 behandelt.

(11)   Bis zum 31. Dezember 2012 beträgt der in Artikel 129 Absatz 3 genannte Zeitraum sechs Monate.‘

38.

Artikel 156 wird wie folgt geändert:

‚Artikel 156

Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

Die Kommission unterzieht diese Richtlinie insgesamt bis spätestens 31. Dezember 2009 einer Überprüfung, um der Notwendigkeit einer besseren Analyse der makroprudentiellen Probleme und einer entsprechenden Reaktion Rechnung zu tragen, wobei u. a. Folgendes zu untersuchen ist:

a)

Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus mindern, einschließlich der Notwendigkeit, dass Kreditinstitute in guten Zeiten antizyklische Puffer anlegen, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann;

b)

Grundannahmen, die der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie zugrunde liegen;

c)

ergänzende Maßnahmen zu risikogestützten Vorschriften für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Leverage-Aufbau im Bankensystem zu beschränken.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Reform des Aufsichtssystems, einschließlich relevanter Bestimmungen dieser Richtlinie, vor, den sie nach dem einschlägigen Verfahren des Vertrags mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Die Kommission überprüft bis zum 1. Januar 2011 die Fortschritte des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden im Hinblick auf einheitliche Formate, Zeitabstände und Termine der Berichte gemäß Artikel 74 Absatz 2. Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73 und des Artikels 80 Absätze 7 und 8 sowie ihre Anwendung auf Mikrokreditfinanzierungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2009 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte, einschließlich der Märkte für Credit Default Swaps (CDS), wie etwa ein Clearing über zentrale Gegenparteien. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die voraussichtlichen Auswirkungen von Artikel 122a und unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einem geeigneten Vorschlag. Die Kommission erstellt ihren Bericht nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob der in Artikel 122a Absatz 1 festgelegte Mindestselbstbehalt zu dem Ziel beiträgt, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen und die Finanzstabilität zu verbessern, und ob es unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen angezeigt wäre, den Mindestselbstbehalt zu erhöhen.

Spätestens bis 1. Januar 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit des Artikels 122a vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.‘

39.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

‚Bei der in Teil 6 dieses Anhangs beschriebenen Methode (IMM) können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartie als einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (EE) gleich null gesetzt werden.‘

b)

Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

‚3.

Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen.

In diesen Fällen und wenn die Option in Anhang II Nummer 11 Satz 2 der Richtlinie 2006/49/EG nicht angewendet wird, wird der Forderungswert für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gleich null gesetzt.

Allerdings ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Richtlinie anerkannt wird.‘

c)

Teil 5 Nummer 15 erhält folgende Fassung:

‚15.

Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz. ‚Nth-to-default‘-Swaps werden wie folgt behandelt:

a)

Die Höhe der Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem ‚Nth-to-default‘-Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des ‚Nth-to-default‘-Derivats bezogen auf die Veränderung des Credit Spreads des Basisschuldtitels;

b)

für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen ‚Nth-to-default‘-Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz; Risikopositionen aus verschiedenen ‚Nth-to-default‘-Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst;

c)

für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines ‚Nth-to-default‘-Derivats eröffnet wird, gilt bei Referenzschuldtiteln, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufe 1 bis 3 erhalten haben, ein CCR-Multiplikator von 0,3 % und bei anderen Schuldtiteln von 0,6 %.‘

40.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

‚8.

Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Managemententscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.‘

b)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

‚14.

Für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, liegen robuste Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme vor, um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme werden auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.‘

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

‚14a.

Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Nummer 14 sind der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der vom Leitungsorgan vorgegebenen Risikotoleranz angemessen und spiegeln die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, wider. Die Kreditinstitute informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.‘

d)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

‚15.

Die Kreditinstitute entwickeln Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen. In diese Methoden werden die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerten, Passivpositionen, außerbilanzmäßigen Positionen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, und die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einbezogen.

16.

Die Kreditinstitute unterscheiden zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind. Sie berücksichtigen auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

17.

Die Kreditinstitute tragen auch den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerte zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung.

18.

Ein Kreditinstitut erwägt verschiedene Mittel der Liquiditätsrisikominderung, einschließlich eines Limitsystems und einschließlich Liquiditätspuffern, damit es unterschiedlichen Stresssituationen standhalten kann, sowie einer hinreichend diversifizierten Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.

19.

Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren werden Alternativszenarien erwogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. Zu diesem Zweck sprechen die Alternativszenarien insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten an, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet.

20.

Die Kreditinstitute berücksichtigen die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien. Dabei werden unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade bedacht.

21.

Die Kreditinstitute passen ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko an und stellen wirkungsvolle Notfallkonzepte auf, wobei sie die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Nummer 19 berücksichtigen.

22.

Für den Fall von Liquiditätskrisen verfügen die Kreditinstitute über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden. Diese Pläne werden regelmäßig erprobt, gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Nummer 19 aktualisiert, dem höheren Management gemeldet und von diesem gebilligt, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.‘

41.

In Anhang IX Teil 3 Abschnitt 2 wird Folgendes angefügt:

‚7a.

Die zuständigen Behörden treffen ferner die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich eine Ratingagentur hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente verpflichtet, die Erklärung, wie die Performance von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, öffentlich zugänglich zu machen.‘

42.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

‚e)

das Ausmaß, in dem die Kreditinstitute Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, sowie die Messung und Steuerung dieser Risiken, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Handhabung von Risikominderungstechniken (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallkonzepte,‘.

b)

Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:

‚1a.

Für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements durch die Kreditinstitute insgesamt durch und fördern die Entwicklung solider interner Verfahren. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Kreditinstitute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten in gebührendem Maße.‘

43.

Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

‚a)

Zusammenfassung der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile, einschließlich von Instrumenten nach Artikel 57 Buchstabe ca, Instrumenten, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumenten nach Artikel 154 Absätze 8 und 9;

b)

Betrag der Basiseigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge; der Gesamtbetrag der Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca und der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Rückzahlungsanreiz beinhalten, werden ebenfalls gesondert offen gelegt; Instrumente, die unter Artikel 154 Absätze 8 und 9 fallen, werden bei dieser Offenlegung jeweils ausgewiesen.‘

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‘‚Basiseigenmittel‘ sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i, j und k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.“

2.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie erfüllen, überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden zulassen, dass Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen darstellen, genauso behandelt werden, wie dies in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie vorgesehen ist.“

4.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannte und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechnete Obergrenze, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;

b)

das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;“.

b)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegte Obergrenze in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden ist.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„In jedem der unter Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenze überschritten worden ist, werden die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.“

5.

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenze bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.“

6.

Dem Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Für Wertpapierfirmen gelten für die Berichterstattung die einheitlichen Formate, Zeitabstände und Termine nach Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG.“

7.

Dem Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, es sei denn, die Wertpapierfirmen erfüllen die Kriterien des Artikels 20 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 46 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie.“

8.

In Artikel 45 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

9.

In Artikel 47 werden das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ und der Verweis auf die Nummern 4 und 8 des Anhangs V der Richtlinie 93/6/EWG durch den Verweis auf die Nummern 4 und 8 des Anhangs VIII ersetzt.

10.

In Artikel 48 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2007/64/EG

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

„a)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich in der Gemeinschaft niedergelassener Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie, die Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 38 der genannten Richtlinie außerhalb der Gemeinschaft haben;“.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 2010 nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 24.3.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 93 vom 22.4.2009, S. 3.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(7)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.‘


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