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Document 32009L0083
Commission Directive 2009/83/EC of 27 July 2009 amending certain Annexes to Directive 2006/48/EC of the European Parliament and of the Council as regards technical provisions concerning risk management (Text with EEA relevance )
Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (Text von Bedeutung für den EWR )
Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 196 vom 28.7.2009, pp. 14–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036
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28.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/14 |
RICHTLINIE 2009/83/EG DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2009
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um eine EU-weit kohärente Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG zu gewährleisten, setzten die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden im Jahr 2006 eine Arbeitsgruppe (die „Capital Requirements Directive Transposition Group“, CRDTG) ein, die den Auftrag erhielt, Probleme mit der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erörtern und zu lösen. Nach Ansicht der CRDTG sollten bestimmte technische Bestimmungen der Anhänge V, VI, VII, VIII, IX, X und XII der Richtlinie 2006/48/EG präzisiert werden, um eine konvergente Anwendung zu gewährleisten. Außerdem sind bestimmte Vorschriften einer soliden Risikomanagementpraxis der Kreditinstitute nicht angemessen. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen. |
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(2) |
Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes sollte geklärt werden, auf welche Weise Kreditinstitute eine signifikante Übertragung von Risiken auf außerbilanzielle Positionen nachweisen können. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Kreditumrechnungsfaktor für Liquiditätsfazilitäten, die von Kreditinstituten an außerbilanzielle Zweckgesellschaften gewährt werden, zu erhöhen und die Transparenz von Forderungen bei Verbriefungsgeschäften für die Anleger, Märkte und Regulierungsbehörden zu verbessern. |
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(3) |
Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang VII Teil 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VII Teil 2 wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang VII Teil 4 Nummer 96 erhält folgende Fassung:
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6. |
Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert:
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8. |
Anhang VIII Teil 3 wird wie folgt geändert:
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9. |
Anhang IX Teil 2 wird wie folgt geändert:
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10. |
Anhang IX Teil 4 wird wie folgt geändert:
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11. |
Anhang X Teil 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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12. |
Anhang X Teil 3 wird wie folgt geändert:
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13. |
In Anhang XII Teil 2 Nummer 10 werden die folgenden Buchstaben d und e hinzugefügt:
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14. |
Anhang XII Teil 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juli 2009
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission