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Document 32009E0132

    Gemeinsame Aktion 2009/132/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau

    ABl. L 46 vom 17.2.2009, p. 50–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/132/oj

    17.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/50


    GEMEINSAME AKTION 2009/132/GASP DES RATES

    vom 16. Februar 2009

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/107/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Kálmán MIZSEI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau angenommen.

    (2)

    Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/106/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

    (3)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/106/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Kálmán MIZSEI als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der Republik Moldau wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    (1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) in der Republik Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

    a)

    zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

    b)

    zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

    c)

    gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen und nach Maßgabe des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu fördern;

    d)

    Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und durch die Republik Moldau;

    e)

    zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

    f)

    dafür zu sorgen, dass die EU in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird;

    g)

    insbesondere durch eine Grenzmission der EU die Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungstätigkeiten in der Republik Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten zu verbessern, wobei dem transnistrischen Grenzabschnitt besondere Aufmerksamkeit gilt.

    (2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region.

    Artikel 3

    Mandat

    (1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der EU hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er stärkt den Beitrag der EU zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der EU-Politik und in enger Abstimmung mit der OSZE, indem er die Europäische Union über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen relevanten Akteuren aufbaut und pflegt.

    b)

    Er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der EU zur Umsetzung einer etwaigen Friedensregelung mit.

    c)

    Er verfolgt die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit und entwickelt und pflegt enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen innerstaatlichen Akteuren und bietet gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der EU an.

    d)

    Er wirkt an der weiteren Entwicklung der Politik der EU gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere im Bereich der Konfliktprävention und -bewältigung mit.

    e)

    Über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines Hohen Politischen Beraters des Sonderbeauftragten

    i)

    sorgt er für einen politischen Überblick über die Entwicklungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit der Staatsgrenze zwischen der Republik Moldau und der Ukraine;

    ii)

    analysiert er die politische Verpflichtung der Republik Moldau und der Ukraine zur Verbesserung des Grenzschutzes;

    iii)

    fördert er die Zusammenarbeit zwischen der Republik Moldau und der Ukraine in Grenzangelegenheiten, auch mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Lösung des Konflikts in Transnistrien zu schaffen.

    f)

    Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

    (2)   Zur Erfüllung seines Mandats verschafft sich der Sonderbeauftragte fortwährend einen Überblick über alle Aktivitäten der EU, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 280 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden EU-Organs. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

    a)

    Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

    b)

    Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

    c)

    Er stellt sicher, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

    Artikel 12

    Koordinierung

    Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

    Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 15

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. LIŠKA


    (1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 59.

    (2)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 15.

    (3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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