Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0939

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 325 vom 11.12.2009, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2009/939/oj

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2009

zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2009/939/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Slowenien (im Folgenden „Slowenien“) wurde mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates (2) abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt.-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben (so genanntes „cash-accounting“). Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, darf der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen den Betrag von 208 646 EUR nicht übersteigen.

(2)

Mit am 23. und 31. Juli 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenen Schreiben hat Slowenien die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern. Slowenien hat darüber hinaus beantragt, die für die Regelung geltende Höchstgrenze für den Jahresumsatz auf 400 000 EUR zu erhöhen.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 25. September 2009 die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Sloweniens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 29. September 2009 hat die Kommission Slowenien mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(4)

Die Cash-Accounting-Regelung ist eine fakultative Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ein- und Ausgangsumsätze ausgeht, um zu bestimmen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

(5)

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Steuerpflichtigen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Umsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

(6)

Die abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Slowenien auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt.-Eigenmittel der Union aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben.

Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen für eine Regelung optiert haben, wonach die Mehrwertsteuer auf von ihnen gelieferte Gegenstände bzw. von ihnen erbrachte Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Nach dieser Regelung darf ihr Jahresumsatz den Betrag von 400 000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Erbringer der Dienstleistung hinauszuschieben, d. h. eine fakultative Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf die von ihnen gelieferten Gegenstände oder auf von ihnen erbrachten Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Dieser Beschluss gilt in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.


Top