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Document 32009D0870

    2009/870/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9199) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 315 vom 2.12.2009, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/870/oj

    2.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 315/11


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. November 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9199)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/870/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 letzter Satz,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (3) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten.

    (2)

    Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) führte eine Inspektion an der Grenzkontrollstelle des Flughafens Kopenhagen in Dänemark durch. Die Ergebnisse dieser Inspektion waren zufrieden stellend. Daher sollte für diese Grenzkontrollstelle eine zusätzliche Kontrollstation in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden.

    (3)

    Infolge von Mitteilungen Dänemarks, Frankreichs, Italiens und Portugals sollten bestimmte Gruppen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an bestimmten bereits gemäß Entscheidung 2009/821/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

    (4)

    Aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes sowie Mitteilungen Frankreichs, Irlands und Italiens sollten bestimmte Gruppen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an bestimmten bereits gemäß Entscheidung 2009/821/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der genannten Entscheidung gestrichen werden.

    (5)

    Nach einer Mitteilung Lettlands sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden, um die Schließung einer seiner Grenzkontrollstellen zu berücksichtigen.

    (6)

    Nach Mitteilungen Belgiens, Deutschlands und Frankreichs sollten bestimmte Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

    (7)

    Nach einer Mitteilung Italiens sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden, um die Namensänderung einer seiner Grenzkontrollstellen zu berücksichtigen.

    (8)

    Ferner teilte Belgien mit, dass die OCHZ-Einrichtung an der Grenzkontrollstelle in Zeebrugge geschlossen und eine neue Kontrolleinrichtung geschaffen wurde.

    (9)

    Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. November 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (3)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    1.

    Der Belgien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für den Hafen in Oostende wird gestrichen.

    b)

    Der Eintrag für den Hafen in Zeebrugge erhält folgende Fassung:

    „Zeebrugge

    BE ZEE 1

    P

     

    HC(2), NHC(2)“

     

    2.

    Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für den Flughafen Kopenhagen erhält folgende Fassung:

    „Kopenhagen

    DK CPH 4

    A

    Centre 1, SAS 1 (North)

    HC(1)(2), NHC (*)

     

    Centre 2, SAS 2 (East)

    HC (*), NHC(2)

     

    Centre 3

     

    U, E, O

    Centre 4

    HC(2)“

     

    b)

    Der Eintrag für den Hafen in Skagen erhält folgende Fassung:

    „Skagen

    DK SKA 1

    P

     

    HC-(FR)(1)(2)(3), NHC(6)“

     

    3.

    In dem Deutschland betreffenden Teil werden die Einträge für die Grenzkontrollstellen Kiel, Lübeck und Rügen gestrichen.

    4.

    Der Irland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für den Flughafen Dublin erhält folgende Fassung:

    „Dublin — Airport

    IE DUB 4

    A

     

     

    E“

    b)

    Der Eintrag für den Flughafen Shannon erhält folgende Fassung:

    „Shannon

    IE SNN 4

    A

     

    HC(2), NHC(2)

    U, E“

    5.

    Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für den Hafen in Concarneau–Douarnenez wird gestrichen.

    b)

    Der Eintrag für den Flughafen Roissy Charles-de-Gaulle erhält folgende Fassung:

    „Roissy Charles-de-Gaulle

    FR CDG 4

    A

    Air France

    HC-T(1),

    HC-NT,

    NHC-NT

     

    France Handling

    HC-T(1),

    HC-NT,

    NHC

     

    Station animalière

     

    E, O(14)“

    c)

    Der Eintrag für den Flughafen Vatry erhält folgende Fassung:

    „Vatry

    FR VRY 4

    A

     

    HC-T(CH)(1)(2), NHC-NT(2)“

     

    6.

    Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für den Hafen in Civitavecchia erhält folgende Fassung:

    „Civitavecchia

    IT CVV 1

    P

     

    HC(2), NHC(2)“

     

    b)

    Der Eintrag für den Hafen in Gioia Tauro erhält folgende Fassung:

    „Gioia Tauro

    IT GIT 1

    P

     

    HC(2),

    NHC-NT(2)“

     

    c)

    Der Eintrag für den Hafen in Vado Ligure Savona erhält folgende Fassung:

    „Vado Ligure Savona

    IT VDL 1

    P

     

    HC(2),NHC-NT(2)“

     

    7.

    In dem Lettland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen in Riga (Baltmarine Terminal) folgende Fassung:

    „Riga (Baltmarine Terminal) (*)

    LV BTM 1

    P

     

    HC-T(FR)(2) (*)“

     

    8.

    In dem Portugal betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Lissabon folgende Fassung:

    „Lissabon

    PT LIS 4

    A

     

    HC(2),

    NHC-NT(2)

    O“


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