This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009D0520
2009/520/EC: Commission Decision of 3 July 2009 amending Article 23(4) of Annex I to Council Regulation (EC) No 71/2008 setting up the Clean Sky Joint Undertaking (notified under document number C(2009) 5134)
2009/520/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5134)
2009/520/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5134)
ABl. L 175 vom 4.7.2009, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0558
4.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5134)
(2009/520/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ (1), insbesondere auf deren Anhang I Artikel 24 Absatz 2,
gestützt auf den vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ am 10. Oktober 2008 angenommenen Änderungsentwurf,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ hat einen Änderungsentwurf angenommen und vorgelegt, durch den der Wortlaut von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 dahingehend ersetzt werden soll, dass in der Finanzvereinbarung genannte Zugangsrechte nicht nur Forschungszwecke, sondern auch die kommerzielle Nutzung einschließen. |
(2) |
Diese Änderung betrifft keine wesentlichen Elemente der Satzung und ist gerechtfertigt, da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 die Politik des gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ bezüglich des geistigen Eigentums auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestützt sein sollte, wonach Zugangsrechte für die Nutzung auch die gewerbliche Nutzung einschließen und gleichermaßen der Schaffung und der Nutzung von Wissen förderlich sein sollten (vgl. Erwägungsgrund 29 und Artikel 23 Absatz 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008) — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Bedingungen hinsichtlich der Zugangsrechte und Lizenzen zwischen Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen ‚Clean Sky‘ eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, wobei bestehende Kenntnisse und Schutzrechte und neue Kenntnisse und Schutzrechte zum Zwecke der Projektfertigstellung, und neue Kenntnisse und Schutzrechte sowie bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, die zur Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden, berücksichtigt werden.“
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ gerichtet:
Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ |
c/o Liam Breslin |
Europäische Kommission — GD RTD |
Interims-Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ |
CDMA 04/166 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
Brüssel, den 3. Juli 2009
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(2) ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.