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Document 32009D0180

2009/180/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2009 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1551) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 67 vom 12.3.2009, p. 85–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/180/oj

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/85


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 „Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1551)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/180/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Frankreich hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN 12312-9:2005, „Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge“, erhoben, die am 21. März 2005 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht worden ist.

(3)

Eine der Hauptgefahren in Zusammenhang mit Container- und Paletten-Hubfahrzeugen auf Flughäfen ist die Gefahr des Herunterfallens aus der hochgefahrenen Arbeitsposition und aus anderen Positionen, zu denen die Bediener Zugang haben, wenn sie die Frachtraumtüren bedienen und die Lasten handhaben. Die Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr müssen wirksam sein, während sie gleichzeitig die Form des Flugzeugs berücksichtigen und eine Beschädigung desselben vermeiden müssen.

(4)

Nach Prüfung der Norm EN 12312-9:2005 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Norm der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.5.15 über Sturzgefahr in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit der grundlegenden Gesundheitsanforderung 1.1.2 b desselben Anhangs über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit nicht genügt. Insbesondere Abschnitt 5.6 der Norm über Quetschen, Scheren und Fallen macht keine Angaben zur Auswahl, zur Konzeption, zum Anbringungsort und zur Bauweise der Vorrichtungen, die verwendet werden sollen, um vor dem Herunterfallen von Container- und Paletten-Hubfahrzeugen zu schützen, sondern verweist lediglich auf die allgemeinen Spezifikationen der Norm EN 1915-1:2001, „Luftfahrt-Bodengeräte — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen“, in der verschiedene Arten von Schutzvorrichtungen beschrieben werden, die verwendet werden können.

(5)

Im Interesse der Sicherheit und Rechtssicherheit sollte die Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 daher nur mit einem geeigneten Warnhinweis im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre Veröffentlichung der Fundstelle der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der Norm EN 12312-9:2005 aufnehmen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 „Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union wie im Anhang dargestellt veröffentlicht.

Artikel 2

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG die Fundstelle einer nationalen Norm zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 12312-9:2005, so versehen sie diese Veröffentlichung mit dem gleichen Warnhinweis wie im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 12.


ANHANG

Veröffentlichung von Titeln und Fundstellen der harmonisierten europäischen Normen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG

ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm

(und Bezugsdokument)

Erste Veröffentlichung im ABl.

Bezugsnummer der ersetzten Norm

Ende der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 12312-9:2005

Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge

31.12.2005

 

Achtung:

Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf Abschnitt 5.6 der Norm, bei dessen Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.5.15 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit der Anforderung 1.1.2 b des genannten Anhangs auszugehen ist.

Anmerkung 1:

In der Regel entspricht das Datum des Endes der Konformitätsvermutung dem Datum der Zurückziehung („Dow“), das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, die Anwender dieser Normen werden jedoch darauf hingewiesen, dass dies in manchen Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkungen:

Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind.

Die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Weitere Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart/de Stassartstraat 36, 1050 Bruxelles/Brussel, Belgique/België, tél./tel. + 32 25500811; fax + 32 25500819 (http://www.cen.eu).


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