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Dokument 32009D0149
2009/149/EC: Council Decision of 27 November 2008 on the signing of the Agreement between the European Community and the Republic of Armenia on certain aspects of air services
2009/149/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2009/149/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 50 vom 21.2.2009, s. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Gällande
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/149(1)/oj
21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/21 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. November 2008
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2009/149/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Armenien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, nachstehend das „Abkommen“ genannt, wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. CHATEL
21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/22 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK ARMENIEN
andererseits
(nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Armenien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Armenien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Armenien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame rechtliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Armenien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame rechtliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder |
iii) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
Die Republik Armenien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die rechtliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Armenien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Armenien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Armenien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 6
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die
i) |
den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Luftverkehrsunternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder |
ii) |
die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen verstärken oder |
iii) |
privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. |
(2) Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 7
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
Überprüfung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Solche Änderungen werden in getrennten Protokollen vorgenommen, die bei ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 9 dieses Abkommens Bestandteil dieses Abkommens werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht angewendet werden, sind in Anhang I einbezogen. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind.
Artikel 10
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache.
За Европейската Общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Република Армения
Por la República de Armenia
Za Arménskou republiku
For Republikken Armenien
Für die Republik Armenien
Armeenia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας
For the Republic of Armenia
Pour la République d'Arménie
Per la Repubblica d'Armenia
Armēnijas Republikas vārdā
Armenijos Respublikos vardu
Az Örmény Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' l-Armenja
Voor de Republiek Armenië
W imieniu Republiki Armenii
Pela República da Arménia
Pentru Republica Armenia
Za Arménsku republiku
Za Republiko Armenijo
Armenian tasavallan puolesta
För Republiken Armenien
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 dieses Abkommens Bezug genommen wird
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Armenien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
— |
Abkommen zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert in Wien am 25. August 1993, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Österreich“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung Belgiens und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Brüssel am 7. Juni 2001, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Belgien“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Sofia am 10. April 1995, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Bulgarien“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 11. September 1998, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Zypern“ bezeichnet; |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Armenien, paraphiert am 8. Februar 2002 in Prag, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Armenien–Tschechische Republik“ bezeichnet. |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 2000 in Stockholm, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Dänemark“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. März 2000 in Tallinn, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Estland“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert in Paris am 12. Februar 2002, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Frankreich“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. Mai 1998 in Bonn, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Armenien–Deutschland“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Athen am 16. Dezember 1994, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Griechenland“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 18. Juli 2002, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Italien“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert am 21. November 2000 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Luxemburg“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. November 1999 in Eriwan, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Niederlande“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Armenien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Januar 1998 in Warschau, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Polen“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 25. März 1996, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Rumänien“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 2000 in Stockholm, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Schweden“ bezeichnet; |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in London am 9. Februar 1994, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Armenien–Vereinigtes Königreich“ bezeichnet; |
zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von Eriwan vom 19. Juni 1998.
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
c) |
Sicherheit
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft). |