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Document 32008R1359

    Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

    ABl. L 352 vom 31.12.2008, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1359/oj

    31.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/2008 DES RATES

    vom 28. November 2008

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten wie auch etwaiger Stellungnahmen der gemäß Artikel 31 jener Verordnung eingerichteten regionalen Beiräte die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

    (3)

    Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

    (4)

    Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Untergebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Untergebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (2) werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.

    (6)

    Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (7)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (4), und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (5), festgelegt werden.

    (9)

    Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (10), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (11).

    (10)

    Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2009 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2009 und 2010 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

    (2)   Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.

    Artikel 3

    Festsetzung der Fangmöglichkeiten

    Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 4

    Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    c)

    zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

    Artikel 5

    Flexible Quotenregelung

    Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

    Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

    Artikel 6

    Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

    (1)   Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden. Diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

    Artikel 7

    Granatbarsch

    (1)   Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten:

    a)

    in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

     

    57°00′N, 11°00′W

     

    57°00′N, 8°30′W

     

    56°23′N, 8°30′W

     

    55°00′N, 8°30′W

     

    55°00′N, 11°00′W

     

    57°00′N, 11°00′W

    b)

    in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

     

    55°30′N, 15°49′W

     

    53°30′N, 14°11′W

     

    50°30′N, 14°11′W

     

    50°30′N, 15°49′W

    c)

    in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

     

    55°00′N, 13°51′W

     

    55°00′N, 10°37′W

     

    54°15′N, 10°37′W

     

    53°30′N, 11°50′W

     

    53°30′N, 13°51′W

    Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

    (2)   Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen, und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

    a)

    alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt gemäß den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, oder

    b)

    die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch die in Absatz 1 definierten Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARNIER


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

    (3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (4)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

    (5)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

    (6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

    (7)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    (10)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

    (11)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


    ANHANG

    TEIL 1

    Bestimmung von Arten und Artengruppen

    1.

    In der Liste in Teil 2 in diesem Anhang sind die Bestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien finden sich jedoch am Anfang jener Liste. Nachstehend wird eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

    Gebräuchliche Bezeichnung

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    2.

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

    Gebräuchliche Bezeichnung

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Katzenhai

    Apristuris spp.

    Rauer Dornhai

    Centrophorus granulosus

    Düsterer Dornhai

    Centrophorus squamosus

    Portugiesenhai

    Centroscymnus coelolepis

    Samtiger Langnasendornhai

    Centroscymnus crepidater

    Schwarzer Fabricius Dornhai

    Centroscyllium fabricii

    Schnabeldornhai

    Deania calceus

    Schokoladenhai

    Dalatias licha

    Großer Schwarzer Dornhai

    Etmopterus princeps

    Kleiner Schwarzer Dornhai

    Etmopterus spinax

    Fleckhai

    Galeus melastomus

    Maus-Katzenhai

    Galeus murinus

    Eishai

    Somniosus microcephalus

    TEIL 2

    Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

    Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete und/oder Bereiche, sofern nichts anderes angegeben ist.

    Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiet

    :

    V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/56789-)

    Jahr

    2009 (1)

    2010 (2)

     

    Deutschland

    20

    0

     

    Estland

    1

    0

     

    Irland

    55

    0

     

    Spanien

    93

    0

     

    Frankreich

    339

    0

     

    Litauen

    1

    0

     

    Polen

    1

    0

     

    Portugal

    127

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    187

    0

     

    EG

    824

    0

     


    Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiet

    :

    X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/10-)

    Jahr

    2009 (3)

    2010 (4)

     

    Portugal

    10

    0

     

    EG

    10

    0

     


    Art

    :

    Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum

    Gebiet

    :

    XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/12-)

    Jahr

    2009 (5)

    2010 (6)

     

    Irland

    1

    0

     

    Spanien

    17

    0

     

    Frankreich

    6

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    1

    0

     

    EG

    25

    0

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/1234-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Deutschland

    4

    4

     

    Frankreich

    4

    4

     

    Vereinigtes Königreich

    4

    4

     

    EG

    12

    12

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet:

    :

    V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/56712-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Deutschland

    32

    29

     

    Estland

    15

    14

     

    Irland

    78

    73

     

    Spanien

    156

    145

     

    Frankreich

    2 189

    2 036

     

    Lettland

    102

    95

     

    Litauen

    1

    1

     

    Polen

    1

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    156

    145

     

    Andere (7)

    8

    8 (7)

     

    EG

    2 738

    2 547

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    VIII, IX und X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/8910-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Spanien

    11

    11

     

    Frankreich

    28

    26

     

    Portugal

    3 561

    3 311

     

    EG

    3 600

    3 348

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/C3412-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Portugal

    4 285

    4 285

     

    EG

    4 285

    4 285

     


    Art

    :

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiet

    :

    III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ALF/3X14-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Irland

    10

    10

     

    Spanien

    74

    74

     

    Frankreich

    20

    20

     

    Portugal

    214

    214

     

    Vereinigtes Königreich

    10

    10

     

    EG

    328

    328

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    I, II, IV und Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/1245A-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Dänemark

    2

    2

     

    Deutschland

    2

    2

     

    Frankreich

    11

    11

     

    Vereinigtes Königreich

    2

    2

     

    EG

    17

    17

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/03-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Dänemark

    804

    804

     

    Deutschland

    5

    5

     

    Schweden

    41

    41

     

    EG

    850

    850

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/5B67-)

    Jahr

    2009 (8)

    2010 (8)

     

    Deutschland

    7

    6

     

    Estland

    57

    49

     

    Irland

    254

    216

     

    Spanien

    63

    54

     

    Frankreich

    3 222

    2 738

     

    Litauen

    74

    63

     

    Polen

    37

    32

     

    Vereinigtes Königreich

    189

    160

     

    Andere (9)

    7

    6

     

    EG

    3 910

    3 324

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    VIII, IX, X, XII and XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/8X14-)

    Jahr

    2009 (10)

    2010 (10)

     

    Deutschland

    34

    34

     

    Irland

    7

    7

     

    Spanien

    3 734

    3 734

     

    Frankreich

    172

    172

     

    Lettland

    60

    60

     

    Litauen

    7

    7

     

    Polen

    1 168

    1 168

     

    Vereinigtes Königreich

    15

    15

     

    EG

    5 197

    5 197

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/06-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Irland

    2

    0

     

    Spanien

    2

    0

     

    Frankreich

    11

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    2

    0

     

    EG

    17

    0

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/07-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Irland

    15

    0

     

    Spanien

    0

    0

     

    Frankreich

    50

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

     

    Andere

    0

    0

     

    EG

    65

    0

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/1CX14C)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Irland

    2

    0

     

    Spanien

    1

    0

     

    Frankreich

    9

    0

     

    Portugal

    2

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    1

    0

     

    EG

    15

    0

     


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    II, IV und V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/245-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Dänemark

    5

    4

     

    Deutschland

    5

    4

     

    Irland

    5

    4

     

    Frankreich

    28

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    18

    15

     

    Sonstige

    5

    4 (11)

     

    EG

    66

    56

     


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/03-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Dänemark

    5

    4

     

    Deutschland

    3

    3

     

    Schweden

    5

    4

     

    EG

    13

    11

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet

    :

    VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/678-) (12)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Irland

    7

    6 (13)

     

    Spanien

    204

    172 (13)

     

    Frankreich

    10

    9 (13)

     

    Vereinigtes Königreich

    25

    22 (13)

     

    Sonstige

    7

    6 (13)  (14)

     

    EG

    253

    215

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet

    :

    IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/09-) (15)

    Jahr

    2009

    2010 (16)

     

    Spanien

    722

    614

     

    Portugal

    196

    166

     

    EG

    918

    780

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet

    :

    X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/10-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Spanien

    10

    10 (17)

     

    Portugal

    1 116

    1 116 (17)

     

    Vereinigtes Königreich

    10

    10 (17)

     

    EG

    1 136

    1 136 (17)

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiet

    :

    I, II, III und IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1234-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Deutschland

    9

    9

     

    Frankreich

    9

    9

     

    Vereinigtes Königreich

    13

    13

     

    EG

    31

    31

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/567-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Deutschland

    10

    10

     

    Irland

    260

    260

     

    Spanien

    588

    588

     

    Frankreich

    356

    356

     

    Vereinigtes Königreich

    814

    814

     

    EG

    2 028

    2 028

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiet

    :

    VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/89-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Spanien

    242

    242

     

    Frankreich

    15

    15

     

    Portugal

    10

    10

     

    EG

    267

    267

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiet

    :

    X und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1012-)

    Jahr

    2009

    2010

     

    Frankreich

    9

    9

     

    Portugal

    36

    36

     

    Vereinigtes Königreich

    9

    9

     

    EG

    54

    54

     


    (1)  Gilt nur für Beifänge. Keine gezielte Fischerei auf Tiefseehaie erlaubt.

    (2)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

    (3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

    (5)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (6)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

    (7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (8)  Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV) gefischt werden.

    (9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (10)  Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete Vb, VI, VII) gefischt werden.

    (11)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (12)  Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

    (13)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

    (14)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (15)  Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge)einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

    (16)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

    (17)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.


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