EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1236

Verordnung (EG) Nr. 1236/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

ABl. L 334 vom 12.12.2008, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1236/oj

12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) hat die Gemeinschaft Laos allgemeine Zollpräferenzen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 980/2005, die am 31. Dezember 2008 ausläuft, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (4) ersetzt, in der bestätigt wird, dass die Gemeinschaft Laos Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen definiert. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 lässt jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung zugunsten der am wenigsten entwickelten, vom allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Die Laos mit der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 der Kommission (5) gewährte Abweichung für bestimmte Textilwaren, die mehrmals verlängert wurde, läuft am 31. Dezember 2008 aus.

(4)

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 beantragte Laos die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1806/2006 der Kommission (6) verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor Ende 2009 angenommen.

(6)

In dem Antrag wird hervorgehoben, dass die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln über ausreichende Be- oder Verarbeitungen sowie die regionale Kumulierung sich nachteilig auf die Fähigkeit der Textilunternehmen in Laos auswirken würde, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen; zudem würden Investoren abgeschreckt. Das würde zu weiteren Unternehmensschließungen führen und die Arbeitslosigkeit in Laos verschärfen. Diese Auswirkungen würden bereits bei einer nur kurz andauernden Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln auftreten.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Da Stabilität und Wachstum der Industrie in Laos es erfordern, dass im Rahmen dieser Abweichung langfristige Verträge abgeschlossen werden, sollte die Abweichung um einen Zeitraum verlängert werden, der es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, solche langfristigen Verträge abzuschließen.

(8)

Infolge der Anwendung der künftigen neuen Ursprungsregeln sollten die Waren aus Laos, die bisher nur aufgrund der Abweichung unter die Präferenzregelung fallen, künftig aufgrund der neuen Ursprungsregeln von den Zollpräferenzen begünstigt werden. Damit wäre die Abweichung nicht länger erforderlich. Um Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 mit der Anwendung der neuen Ursprungsregeln unwirksam werden.

(9)

Daher sollte die Abweichung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ursprungsregeln, die in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufzunehmen wären, verlängert werden, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten, von Laos auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen vom 15. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs ‚Ursprungserzeugnisse‘ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Im Namen der Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 38.

(6)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 69.


Top