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Document 32008R1109

Verordnung (EG) Nr. 1109/2008 der Kommission vom 6. November 2008 zur einhundertsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

ABl. L 299 vom 8.11.2008, pp. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1109/oj

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/2008 DER KOMMISSION

vom 6. November 2008

zur einhundertsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 10. Oktober 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern, indem der Liste drei Personen aufgrund von Informationen hinzugefügt werden, die sie mit Al-Qaida in Verbindung bringen.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die Kommission wird den betreffenden Personen die Gründe mitteilen, auf denen diese Verordnung beruht, ihnen Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen und diese Verordnung anhand ihrer Bemerkungen und etwaiger zusätzlicher Angaben überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

(1)

Adil Muhammad Mahmud Abd Al-Khaliq (alias (a) Adel Mohamed Mahmoud Abdul Khaliq; (b) Adel Mohamed Mahmood Abdul Khaled). Geburtsdatum: 2.3.1984. Geburtsort: Bahrain. Pass Nr.: 1632207 (Bahrain). Weitere Angaben: (a) War im Namen von Al-Qaida und der Libyschen Islamischen Kampfgruppe tätig und hat sie mit finanzieller, materieller und logistischer Unterstützung versorgt, einschließlich der Lieferung elektrischer Teile, die in Sprengmitteln, Computern, GPS-Geräten und militärischer Ausrüstung verwendet werden. (b) Wurde von Al-Qaida in Südasien im Gebrauch von Kleinwaffen und Sprengmitteln geschult und kämpfte mit Al-Qaida in Afghanistan. (c) Wurde im Januar 2007 in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund der Mitgliedschaft bei Al-Qaida und der Libyschen Islamischen Kampfgruppe festgenommen. (d) Wurde nach seiner Ende 2007 erfolgten Verurteilung in den Vereinigten Arabischen Emiraten Anfang 2008 nach Bahrain überstellt, um den Rest seiner Strafe zu verbüßen.

(2)

Abd Al-Rahman Muhammad Jaffar Ali (alias (a) Abd al-Rahman Muhammad Jaffir; (b) Abd al-Rahman Muhammad Jafir Ali; (c) Abd al-Rahman Jaffir Ali; (d) Abdul Rahman Mohamed Jaffer Ali; (e) Abdulrahman Mohammad Jaffar; (f) Ali Al-Khal; (g) Abu Muhammad Al-Khal). Geburtsdatum: 15.1.1968. Geburtsort: Muharraq, Bahrain. Staatsangehörigkeit: bahrainisch. Weitere Angaben: (a) In Bahrain ansässiger Geldgeber und Vermittler für Al-Qaida. (b) Wurde im Januar 2008 vom Hohen Strafgerichtshof in Bahrain wegen Finanzierung von Terrorismus, Absolvierung terroristischer Schulungen, Erleichterung von Reisen anderer ins Ausland zum Zweck terroristischer Schulungen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt und nach Verurteilung und Verbüßung seiner Strafe freigelassen. (c) Wurde in Bahrain ausfindig gemacht. (Mai 2008).

(3)

Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (alias (a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie; (b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie; (c) Khalifa Al-Subayi; (d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy). Geburtsdatum: 1.1.1965. Staatsangehörigkeit: katarisch. Pass Nr.: 00685868 (Katar). Personalausweis Nr.: 26563400140 (Katar). Weitere Angaben: (a) In Katar ansässiger Geldgeber und Vermittler des Terrorismus, der die oberste Führung von Al-Quaida finanziell unterstützt hat und in ihrem Namen tätig war, einschließlich der Beförderung von Rekruten zu Al-Qaida-Trainingslagern in Südasien. (b) Wurde im Januar 2008 in Abwesenheit vom Hohen Strafgerichtshof in Bahrain wegen Finanzierung von Terrorismus, Absolvierung terroristischer Schulungen, Erleichterung von Reisen anderer ins Ausland zum Zweck terroristischer Schulungen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. (c) Wurde im März 2008 in Qatar festgenommen. Verbüßt seine Strafe in Qatar (Juni 2008).


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