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Document 32008R1023

    Verordnung (EG) Nr. 1023/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 277 vom 18.10.2008, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1162

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1023/oj

    18.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/21


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1023/2008 DER KOMMISSION

    vom 17. Oktober 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl herstellen, die entsprechenden Bestimmungen ihres Anhangs III erfüllen müssen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Sie gilt für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet.

    (3)

    Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (3) sieht eine Abweichung von den Bestimmungen über zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Lebensmittelunternehmer vor, nach der sie bis zum 31. Oktober 2008 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen dürfen, die zu diesem Zweck vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission (4) zugelassen wurden.

    (4)

    Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahme von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (5) für Fischöl vor, für das eine Bescheinigung gemäß den nationalen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 galten, ausgestellt und vor dem 31. Oktober 2008 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet wurde; dieses darf bis zum 31. Dezember 2008 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    (5)

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen an die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission (6) geändert, um den praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, denen sich Drittländer bei der Anpassung der Verarbeitungsbedingungen in Fischöl herstellenden Betrieben gegenübersehen.

    (6)

    Um eine unnötige Unterbrechung des Handels durch die Verwaltungsverfahren für die Zulassung und Aufnahme in die Liste von Betrieben, die den geänderten Vorschriften entsprechen, zu vermeiden, sollte der Zeitraum, für den gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 die Ausnahmeregelung gilt, bis zum 30. April 2009 verlängert werden.

    (7)

    Die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fischöl in die Gemeinschaft, für das eine Bescheinigung nach nationalen Bestimmungen ausgestellt wurde, sollte bis zum 30. Juni 2009 verlängert werden. Solche Bescheinigungen sollten außerdem ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 30. April 2009 unterzeichnet sein.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Abweichend von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer bis 30. April 2009 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission (7) zu diesem Zweck zugelassen wurden.

    2.

    In Absatz 4 wird Buchstabe b wie folgt geändert:

    i)

    „31. Oktober 2008“ wird ersetzt durch „30. April 2009“,

    ii)

    „31. Dezember 2008“ wird ersetzt durch „30. Juni 2009“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

    (3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

    (4)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13.

    (5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

    (6)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

    (7)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 8.“


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